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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20 (https://dejure.org/2020,8668)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2020 - 11 S 30.20 (https://dejure.org/2020,8668)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2020 - 11 S 30.20 (https://dejure.org/2020,8668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO, Art 2 Abs 1 S 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 2 Abs 1 CoronaV2V BB, § 32 IfSG
    Fortdauer der Schließung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche größer 800 m²

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, Art 2 Abs1 S 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Bbg, § 32 IfSG, Art 12 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Coronavirus; Pandemie; Eindämmungsmaßnahmen; Schließung von Einzelhandelsbetrieben; schrittweise Öffnung;Verkaufsfläche; 800 m²-Regelung; Kaufhäuser; hinreichende Ermächtigungsgrundlage; keine gleichheitswidrige Benachteiligung; kein unverhältnismäßiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften gebilligt ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebilligt

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Umfasst sind grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche Schutzmaßnahmen (so bereits Beschluss des Senats vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - (Rn. 21 - 22, juris) auf das nahezu wortgleiche Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt:.

    Die genannten Ausnahmen sind nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. dienen der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden, sodass ihr Weiterbetrieb unter Einhaltung strenger Voraussetzungen ermöglicht wird (so bereits Senatsbeschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 25, juris, unter Hinweis auf OVG Münster, a.a.O., Rn. 89).

    Zu diesen im Wesentlichen schon im Verfahren OVG 11 S 22/20 vorgetragenen Erwägungen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. April 2020 (juris, Rn. 32) ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, Rn. 39, juris).

    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, Rn. 63, juris, mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dabei dürfte bei typisierender Betrachtungsweise eine Reduzierung der Verkaufsfläche und damit auch der Zahl gleichzeitig in der Kaufstelle anwesender Kunden dafür streiten, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von ihm eingesetzte Personal leichter in der Lage sind, die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden zu überwachen und die Hygieneregeln einzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - OVG 11 S 28/20 - sowie bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 57; OVG Bremen, a.a.O., S. 6 f. EA).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 10, juris).

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verkaufsfläche ein Maß, um die Attraktivität eines Betriebes typisierend zu erfassen, wobei die Schwelle zur Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 800 m² überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 09. November 2016 - 4 C 1/16 -, Rn. 10, 12, juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Jedoch hat der Gesetzgeber unter anderem bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 11 S 28.20

    Corona-Pandemie: Schließung von Einzelhandelsbetrieben - Verkaufsfläche; 800

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Dabei dürfte bei typisierender Betrachtungsweise eine Reduzierung der Verkaufsfläche und damit auch der Zahl gleichzeitig in der Kaufstelle anwesender Kunden dafür streiten, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von ihm eingesetzte Personal leichter in der Lage sind, die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden zu überwachen und die Hygieneregeln einzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - OVG 11 S 28/20 - sowie bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 57; OVG Bremen, a.a.O., S. 6 f. EA).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Er durfte davon ausgehen, dass eine unbeschränkte Öffnung der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte - insbesondere nach deren mehrwöchiger Schließung - zusätzliche Kundenströme generiert hätte, die sowohl in den Geschäften als auch auf dem Hin- und Rückweg, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos geführt hätten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 41).

    Auch wenn die Attraktivität von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach der von der Klägerin vorgelegten "Frequenzstudie" infolge des Online-Handels ohnehin stark zurückgegangen sein mag, ändert dies nichts daran, dass eine (weitere) Verminderung der Attraktivität zur (weiteren) Reduzierung von Kundenströmen führen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 41), was im Übrigen offenbar auch den eigenen Erfahrungen der Klägerin entspricht.

    Da der Verordnungsgeber bei dem Erlass generell-abstrakter Regelungen einer Rechtsverordnung grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtung zugrunde legen durfte, musste er nicht darauf abstellen, ob gerade die Klägerin in der Lage war, in ihren Ladengeschäften zusätzliche Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 34).

    Die wegen ihres Sortiments von Beginn an uneingeschränkt privilegierten Verkaufsstellen bedienten nach der Einschätzung des Verordnungsgebers, der sich damit noch im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums hielt, einen (nahezu) täglichen Bedarf (z.B. Lebensmittel) bzw. einen Bedarf von besonderer Bedeutung (z.B. Medikamente, Sanitätsbedarf), der es rechtfertigte, diese uneingeschränkt zu öffnen, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 23-25, und vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 27).

    Auch die Privilegierung des Buchhandels sowie der Bau- und Gartenmärkte beruhte auf sachlich noch vertretbaren Gründen (vgl. im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris Rn. 55).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Jedoch haben Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche typischerweise entweder ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (insbesondere Kaufhäuser) oder ein breites Sortiment einer bestimmten Warengruppe (etwa Technikmärkte oder Modegeschäfte), woraus eine besondere Attraktivität solcher Geschäfte für eine hohe Zahl an Kundinnen und Kunden resultiert (OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 65; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 41).

    Vor diesem Hintergrund durfte die Verordnungsgeberin davon ausgehen, dass eine unbeschränkte Öffnung aller Einzelhandelsgeschäfte - insbesondere nach deren mehrwöchiger Schließung - zusätzliche Kundenströme generiert hätte, die sowohl in den Geschäften als auch auf dem Hin- und Rückweg, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos geführt hätten (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 41).

    Hinzukommt, dass eine geringere Verkaufsfläche in der Regel leichter zu überwachen ist und die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben besser gewährleistet werden kann als auf größeren Verkaufsflächen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, juris Rn. 26; HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, Rn. 33; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 35).

    Da die Verordnungsgeberin bei dem Erlass generell-abstrakter Regelungen einer Rechtsverordnung grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtung zugrunde legen durfte, musste sie nicht darauf abstellen, ob gerade die Antragstellerin in der Lage ist, in ihren Warenhäusern zusätzliche Schutzvorkehrungen zu treffen (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und B vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - (Rn. 21 - 22, juris; darauf verweisend auch Beschluss vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f.) ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Mit Blick auf Letztere ist zu berücksichtigen, dass derartige Betriebe den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22, vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 19 f. und vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22 und vom 29. April 2020 - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 11 S 120.20

    Corona-Pandemie; Teil-Lockdown November 2020; Schließung von Schwimmbädern, Spaß-

    Mit Blick auf Letztere ist zu berücksichtigen, dass derartige Betriebe den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22 und vom 29. April 2020 - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 11 S 99.20

    Massagedienstleistungen; Ungleichbehandlung; Zitiergebot

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und Beschluss vom 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22 und vom 29. April 2020 - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 32 für Tattoo-Studios; zuvor bereits so Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22; Beschluss vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und Beschluss vom 16. Oktober 2020 - OVG 11 S 87/20 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 07.05.2020 - 14 L 76.20

    Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Berlin bleibt vorerst

    Diese dürfte insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 in Verbindung mit § 28 IfSG gedeckt und ohne Verfahrensfehler zustande gekommen sein (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 - und - 11 S 23/20 -, jeweils juris; ferner Beschluss vom 28.04.2020 - 11 S 28/20 - und Beschlüsse vom 29.04.2020 - 11 S 30.20 - und - 11 S 31.20 -, jeweils EA S. 5 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 11 S 124.20

    Pflicht zur Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 109.20

    Eindämmungsverordnung; Solarien; Sonnenstudio

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 49.20

    Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20

    Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 108.20

    Coronaschutz; Schließung von Sonnenstudios; Bestimmtheit des § 28 Abs. 1 Satz 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 102.20

    Eindämmungsverordnung; Fitness-Studio; Ungleichbehandlung; Berufssport;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 100.20

    Corona-Pandemie; Eindämmungsmaßnahmen; Teillockdown; Maßnahmepaket November 2020;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 101.20

    Tattoo-Studio; Piercing-Studio; Corona-Pandemie; Parlaentsvorbehalt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 51.20

    Normenkontrolleilantrag gegen die Untersagung des Sportbetriebs u.a. in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 112.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 106.20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen

  • VG Berlin, 14.05.2020 - 14 L 97.20

    Berliner Hotels bleiben für Touristen bis zum 24. Mai 2020 geschlossen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 113.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 116.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • VG Berlin, 13.05.2020 - 14 L 101.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

  • VG Berlin, 04.05.2020 - 14 L 74.20

    Coronakrise: Möbeleinrichtungshäuser dürfen öffnen

  • VG Berlin, 07.05.2020 - 14 L 100.20

    Keine Rücknahme der Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel

  • VG Berlin, 05.05.2020 - 14 L 51.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

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