Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021

Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5562
LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. März 2023 - 11 S 49/21 (https://dejure.org/2023,5562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • meinmietrecht.de

    Darf WEG-Eigentümer Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum vornehmen?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückbau- und Wiederherstellungsanspruch der Gemeinschaft kann auch vom ursprübglichen Zustand abweichen; §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 WoEigG, § 1004 BGB
    Das eigenmächtige Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer darf sich nicht am Gemeinschaftseigentum vergreifen

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9089
OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2021 - 11 S 49.21 (https://dejure.org/2021,9089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Beherbung auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätze zu touristischen Zwecken ...

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27 ), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55 , v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Im Übrigen dienten die im Wesentlichen ein touristisches Beherbergungsverbot darstellenden Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben ausweislich der Begründung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung, die mit touristischen Reisen einhergeht, und in der Regel auch mit sozialen Kontakten der Touristen auch außerhalb von Hotels (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sehenswürdigkeiten, Einkaufsläden etc.) verbunden ist (siehe im Eilverfahren auch SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 71 und Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 21/21, juris Rn. 41; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 14.04.2021 - OVG 11 S 49/21, juris Rn. 20; ThürOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 EN 190/21, juris Rn. 77; OVG NRW, Beschl. v. 26.03.2021 - 13 B 346/21.NE, juris Rn. 68; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 23).
  • VG Regensburg, 12.05.2021 - RN 5 E 21.759

    Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung

    Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt, da bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.4.2021 - OVG 11 S 49/21 juris, Rn. 18).
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