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   VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02   

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VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02 (https://dejure.org/2002,5659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 (https://dejure.org/2002,5659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 2002 - 11 S 616/02 (https://dejure.org/2002,5659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beurteilungszeitpunkt für veränderte Umstände bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren aufeinander folgenden Verfahren; Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Berücksichtigungsfähige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage; Krankheit eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, Rechtsmittel: Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO , Mehrere Verfahren, Veränderte Umstände, Maßgeblicher Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 216
  • NVwZ-RR 2002, 911
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Im antragsbezogenen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das entsprechend auch für Verfahren nach § 123 VwGO gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, DVBl. 2002, 355 [Leitsatz); wird nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts - hier: des Beschlusses vom 4.9.2000 (6 K 2149/00) - überprüft.

    Es handelt sich, im Gegensatz zur Beschwerde, um keine Rechtsmittelentscheidung über diesen Beschluss, sondern um ein neues, selbstständiges und zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände nach dem Maßstab der §§ 80 Abs. 5 bzw. 123 VwGO noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O sowie Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnrn.373-375; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 105).

    Ob der Senat befugt wäre, diese Umstände "bei Gelegenheit" der Beschwerde von Amts wegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu würdigen oder ob für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Gericht der (noch nicht anhängigen, aber anhängig zu machenden) Hauptsache zuständig wäre (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O; ebenso unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte OVG Hamburg, Beschluss vom 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004 und Schmidt in Eyermann, VwGO a.a.0., § 80 Rdnr. 108a), kann hier offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 13 S 494/95

    Zum Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7 - Abänderung von Amts wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Es handelt sich, im Gegensatz zur Beschwerde, um keine Rechtsmittelentscheidung über diesen Beschluss, sondern um ein neues, selbstständiges und zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände nach dem Maßstab der §§ 80 Abs. 5 bzw. 123 VwGO noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O sowie Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnrn.373-375; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1995 - 1 S 3605/94

    Keine Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Elternteil im Falle einer bloßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Im Lichte des § 22 AuslG müsste die Versagung der Aufenthaltserlaubnis tatbestandlich nach Maßgabe des § 17 AuslG zudem zu einer außergewöhnlichen Härte, d.h. zu nach Art und Schwere unerträglichen Belastungen führen, was voraussetzte, dass die Mutter aufgrund einer Sondersituation auf die Wahrung der Familieneinheit mit dem Antragsteller Ziff. 1 angewiesen wäre, wobei auch dann sich das Ermessen der Ausländerbehörde nicht ohne weiteres schon "auf Null" reduzieren würde (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Die Antragsteller haben ferner im Schriftsatz vom 25.3.2002 die Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.2.2002 abzuändern ist und sie haben sich insofern auch inhaltlich hinreichend mit dem Gegenstand dieser Entscheidung (veränderte Umstände bei der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 ) auseinandergesetzt (zu diesen Anforderungen vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Dafür wäre zwar keine Pflegebedürftigkeit der Mutter erforderlich; die Mutter müsste aber jedenfalls ernsthaft auf die Lebenshilfe des Antragstellers Ziff. 1 angewiesen sein und er müsste Lebenshilfe diesen Umfangs tatsächlich erbracht haben oder zumindest zu erbringen in der Lage sein (vgl. Nachweise bei VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468 ff.).
  • BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Um antragsbefugt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sein, muss ein Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vortragen, aus denen sich jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1999 - 11 VR 13/98 - [Juris]; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner a.a.O § 80 Rdnr. 386 m.w.N.) Solche "abänderungsgeeigneten" Umstände könnten sich hier immerhin insoweit ergeben, als die Antragsteller auf die verschlechterte Gesundheitslage der Mutter des Antragstellers Ziff.1 hingewiesen und als Beleg dafür ein zweites Attest des behandelnden Arztes Dr. Sygo vorgelegt haben, dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach den Kriterien des § 80 Abs. 7 Satz 2 jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
  • OVG Hamburg, 03.02.1995 - Bs VII 2/95

    Abänderungsbefugnis; Beschlußaufhebung; Entscheidungsbefugnis des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 11 S 616/02
    Ob der Senat befugt wäre, diese Umstände "bei Gelegenheit" der Beschwerde von Amts wegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu würdigen oder ob für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Gericht der (noch nicht anhängigen, aber anhängig zu machenden) Hauptsache zuständig wäre (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O; ebenso unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte OVG Hamburg, Beschluss vom 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004 und Schmidt in Eyermann, VwGO a.a.0., § 80 Rdnr. 108a), kann hier offen bleiben.
  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Schließen sich - wie hier - an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 -, juris, Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 11 S 1640/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Abschiebungsschutz - zur ausländerrechtlichen

    Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO (vgl. u. a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 174 ff.; Eyermann/Happ, 12. Aufl., § 123 Rn. 77 ff.; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 - VBlBW 2007, 34; Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Senatsbeschluss vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245 ff.) könnten sich daraus ergeben, dass - wie hier - im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO - unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses - gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 67; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12.01.2007 - 11 S 1438/06 -).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 2 Q 2535/02

    Fristenregelung des FStrG § 17 Abs 6a bzw VerkPBG § 5 Abs 2 entsprechend auf

    Denn das Abänderungsverfahren und das Aussetzungsverfahren haben einen gemeinsamen Streitgegenstand insoweit, als in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsaktes zu befinden ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 48; OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 EO 156/93 - NVwZ-RR 1995, 179; OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - DVBl. 1999, 998; VGH-Mannheim, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911, m. w. N.).

    Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO muss ein Antragsteller veränderte Umstände vortragen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 - Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderbarkeit von Eilentscheidungen

    Zu prüfen ist im Abänderungsverfahren, das ein selbständiges Verfahren darstellt, vielmehr allein, ob die Ausgangsentscheidung - gemessen am Maßstab des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG - auch in Zukunft fortbestehen kann oder aber abzuändern ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 a.a.O. und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; Niedersächs.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Selbst wenn aber im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) auch in Fallgestaltungen - wie vorliegend - ein Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Betracht kommen sollte (so auch, wenngleich bei teilweise anderslautenden Regelungen in § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung und § 80 Abs. 7 VwGO, BFH, Beschlüsse vom 17. März 1999 - X S 13/98 - und 28. November 2008 - VIII S 27/07 (PKH); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911), sind hier die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des SG vom 30. April 2009 nicht gegeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2006 - NC 9 S 9/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Abänderungsantrag - Zulassung zum Studium außerhalb

    Zwar geht auch der Senat in Übereinstimmung mit der inzwischen überwiegenden Ansicht davon aus, dass eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich statthaft ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Randnr. 174 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, 11. Aufl., Randnr. 77 ff. zu § 123; Kopp, VwGO, 14. Aufl., Randnr. 35 zu § 123; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, ESVGH 52, 181, VBlBW 2002, 480 ff. und vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 -, ESVGH 52, 216 ff., NVwZ-RR 2002, 911 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245ff, InfAuslR 1995, 246, 251).

    Insoweit steht dem Antragsteller weder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Abänderung von Amts wegen zu, noch erwächst dem Senat im Beschwerdeverfahren eine eigene "originäre" Kompetenz nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001, a.a.O., m.w.N. und Beschluss vom 06.05.2002, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 26.11.2020 - 2 B 216/20

    Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV; Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO -

    Schließen sich - wie hier - an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; VGH B-W, Beschl. v. 06.05.2002 - 11 S 616/02, juris Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2003 - 18 B 2414/02
    vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908 und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 -, NVwZ-RR 2002, 911; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093 (1094); Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 123 Rdn. 35 m.w.N.

    So Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - II B 112/91 -, NVwZ 1993, 607; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 und 6. Mai 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 1970 - IV B 408/70 -, NJW 1971, 296 und vom 3. Oktober 1974 - XV D 51/74 -, NJW 1975, 992.

  • VG Hannover, 02.05.2022 - 12 B 358/21

    Abschichtung; Abänderungsverfahren; allgemeine Vorprüfung; Heilung;

    bb) Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 "J." stellt keinen geänderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil ihr Vorliegen bereits während des ursprünglichen (Beschwerde-)Verfahrens bekannt gewesen und auch bereits gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht worden ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens eines geänderten Umstandes VGH Mannheim, Beschluss vom 6.5.2002 - 11 S 616/02 -, juris, Rn. 6).
  • VG Ansbach, 25.05.2016 - AN 5 S 16.618

    Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Abschluss einer

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.5.2002 - 11 S 616/02 - juris Rn. 6; Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80, Rn. 548 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2006 - L 9 B 68/06

    Voraussetzungen eines zulässigen Abänderungsverfahrens im einstweiligen

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 11 S 14.00436

    Jedenfalls unbegründeter Abänderungsantrag

  • VG Cottbus, 29.04.2020 - 3 L 31/20
  • VG Magdeburg, 20.01.2014 - 3 B 358/13
  • VG Karlsruhe, 04.03.2004 - 10 K 584/04

    Rechtmäßigkeit eines Schulausschlusses; Rechtmäßigkeit einer über die bereits

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