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   LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19   

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https://dejure.org/2021,34097
LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19 (https://dejure.org/2021,34097)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2021 - 11 S 88/19 (https://dejure.org/2021,34097)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. August 2021 - 11 S 88/19 (https://dejure.org/2021,34097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 241 BGB, §§ 19, 19 WEG
    Wohnungseigentum

  • rabüro.de

    Zum Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür in einer WEG-Mehrhausanlage

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Mehrhausanlage - Schlüssel für fremde Haustür

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 241 Abs 2 BGB, § 10 Abs 1 S 2 WoEigG, § 14 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 16 Abs 1 S 3 WoEigG
    WEG-Mehrhausanlage: Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    No access to all areas: Miteigentümer haben keinen Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustüren! (IMR 2021, 466)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2021, 733
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, könnte für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues Recht maßgeblich sein (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20).
  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf das Übergangsrecht entschieden, dass in den vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgilt, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, juris Rn. 12 ff.).
  • OLG Frankfurt, 17.07.1997 - 20 W 278/96
    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
    Eine völlige Gleichheit ist freilich unmöglich (OLG Frankfurt a. M. ZMR 1997, 606; Rpfleger 1982, 64).
  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 80/80

    Geltendmachung des Regelunterhalts durch ein nichteheliches Kind nach

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
    Eine völlige Gleichheit ist freilich unmöglich (OLG Frankfurt a. M. ZMR 1997, 606; Rpfleger 1982, 64).
  • BGH, 05.03.2014 - VIII ZR 205/13

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
    Im Wege einer (ggf. ergänzenden) Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergibt sich diese Einschränkung (vgl. MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl. 2021 Rn. 12, WEG § 16 Rn. 12) bzw. aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB (BGH NZM 2014, 303 Rn. 12; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 10 Rn. 7).
  • LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21

    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung

    Zwar kann das Gemeinschaftseigentum nur zweckentsprechend genutzt werden gemäß der tatsächlichen "Zugriffsmöglichkeit" (vgl. Falkner in BeckOGK, (Stand: 1.12.2020), § 16 WEG Rn. 501; LG Karlsruhe Urt. v. 20.8.2021 - 11 S 88/19, ZWE 2022, 91).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.03.2023 - 980b C 35/19

    Überschreitung der Zimmerlautstärke muss nicht geduldet werden!

    Bei einer Leistungsklage, wie sie vorliegend in Rede steht, kommt es auf den Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz an, weswegen auch neues Recht gilt, wenn bei der Gesetzesnovellierung - wie hier - keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind (LG Frankfurt/Main, NZM 2021, 202, Rn 12 ff. = ZMR 2021, 342; NZM 2021, 239, 241, Rn. 17 ff. = ZMR 2021, 412; LG Karlsruhe, NZM 2021, 733, Rn. 7 = ZMR 2021, 1002).
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