Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08, 11 S 8.09, 11 S 9.09, 11 S 10.09, 11 S 32.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08, 11 S 8.09, 11 S 9.09, 11 S 10.09, 11 S 32.09 (https://dejure.org/2009,1648)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 S 81.08, 11 S 8.09, 11 S 9.09, 11 S 10.09, 11 S 32.09 (https://dejure.org/2009,1648)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 11 S 81.08, 11 S 8.09, 11 S 9.09, 11 S 10.09, 11 S 32.09 (https://dejure.org/2009,1648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Keine vorläufige Befreiung von der Kosten der Vorratsdatenspeicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung von Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung; Gemeinschaftsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz; Verstoß gegen das "Generalprinzip der Steuerstaatlichkeit"; Zulässigkeit der Auferlegung der Kosten auf die ...

  • Judicialis

    TKG § 110 Abs. 1 Satz 1; ; TKG § 113 a; ; Richtlinie 2006/24/EG; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einleitung von Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung; Gemeinschaftsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz; Verstoß gegen das "Generalprinzip der Steuerstaatlichkeit"; Zulässigkeit der Auferlegung der Kosten auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzung der Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, die technischen Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

  • heise.de (Pressebericht)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

  • teltarif.de (Pressemeldung)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung zahlen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nun doch: TK-Anbieter müssen zur Vorratsdatenspeicherung Technik auf eigene Kosten bereithalten

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Unternehmen müssen Technik für Datenspeicherung vorhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Berlin-Brandenburg zur Pflicht von Telekommunikationsunternehmen technische Vorkehrungen für Vorratsdatenspeicherung zu schaffen - Zweifel an Kostenregelung kein Grund Verpflichtungen aus Regelung des Gemeinschaftsrecht auszusetzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Der Erlass einer einstweilige Anordnung wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, kann nicht bereits mit Blick auf verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Kostentragungspflicht verlangt werden.

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Schließlich habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 11. März und 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenregelung des Gesetzes keine Aussetzung gebiete.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die gesetzliche Kostentragungsregelung für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Ferner darf er auch aus Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren und pauschalieren und hat generell einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen und er innerhalb dieses Rahmens eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, a.a.O. Rz. 42 f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07

    Müssen Telekommunikationsunternehmen entschädigungslos Überwachungstechnik

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Man habe diese Frage deshalb im Verfahren VG 27 A 3.07 durch Beschluss vom 2. Juli 2008 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Dass in der Kalkulation der dortigen Erstattungsregelung keine Investitions- und Bereitstellungskostenanteile enthalten sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - so auch der Vorlagebeschluss der 27. Kammer im Verfahren VG 27 A 3.07.

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Auch existiert die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke, auch wenn die Daten bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist bereits Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE 107, 286 ff.).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Denn nach ganz herrschender Meinung, jedenfalls aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung, besteht ein Amtshaftungsanspruch für legislatives Unrecht auch bei Grundrechtsverstößen mangels drittbezogener Amtspflichten allenfalls dann, wenn eine konkret-individuelle Regelung in Form eines sog. Einzelfall- oder Maßnahmegesetzes erfolgt, nicht aber bei abstrakt-genereller Normsetzung, da der Gesetzgeber seine Aufgaben - jedenfalls in aller Regel - gegenüber der Allgemeinheit wahrnehme (vgl. nur von Danwitz in: v. Mangoldt, Klein, Stark, GG, Kommentar, 5. Aufl. Art. 34 Rz. 110 ff.; Dagtoglou in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rz. 427 ff; Papier in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Art. 34 Rz. 84 und in MK, BGB, § 839 Rz. 256 f.; BGHZ 56, 40, 44 ff. und 100, 136, 145 f. bzw. 102, 350, 364f., 367 f. auch zum sog. enteignungsgleichen Eingriff).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 ff. zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 ff. betr.
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Die Antragstellerin ist vor dem Hintergrund der Bußgelddrohung bis zu 500.000 Euro in § 149 Abs. 1 Nr. 36, 37 und Abs. 2 Satz 1 TKG nicht gehalten, eine Anordnung bzw. (Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113 a TKG abzuwarten und sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
    Datenabrufe bezogen auf deren Kunden zwecks Tätigwerden diesen gegenüber betreffen jedoch nicht die spezifische Freiheitsausübung der juristischen Person, d.h. deren wirtschaftliche Tätigkeit, und sind deshalb kein Eingriff in ihren Schutzbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05 -, BVerfGE 118, 168, 202 ff. betr. die Verfassungsbeschwerde eines Kreditinstituts gegen den Abruf von Kontostammdaten eines Kunden nach der AO).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 11 S 81.08 - Juris Rn. 46; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 21 und 23; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 50, 52 ff., 56 f.; Wollenschläger, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 17.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 11 S 81.08 - Juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 - NVwZ 2014, 92 = Juris Rn. 2 ff.; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsamm-lung, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 45; Wollenschläger, in: Gärditz, Verwal-tungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 98.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 6 B 566/13 - Juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 11 S 81.08 - Juris Rn. 83 ff.; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 49; differenzierend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 64 f.; Wollenschläger, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 104.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 11 S 81.08 - Juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 - NVwZ 2014, 92 = Juris Rn. 2 ff.; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsamm-lung, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 45; Wollenschläger, in: Gärditz, Verwal-tungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 98.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 32.09

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

    Allerdings hat der Senat hinsichtlich der hier nur streitgegenständlichen Pflicht für TK-Unternehmen zur Tragung der Kosten der Vorratsdatenspeicherung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hinreichend rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren OVG 11 S 81.08).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09   

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https://dejure.org/2009,11398
OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09 (https://dejure.org/2009,11398)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 S 9.09 (https://dejure.org/2009,11398)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 11 S 9.09 (https://dejure.org/2009,11398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Pflicht eines Telekommunikationsunternehmens zur entschädigungslosen Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung; Vorhalten der Überwachungstechnik und des entsprechenden Personals als verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung; ...

  • Judicialis

    TKG § 110 Abs. 1 Satz 1; ; TKG § 113 a; ; Richtlinie 2006/24/EG; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de

    Telekommunikationsrecht: Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für TK-Unternehmen; Reseller; Steuerstaatlichkeit; verfassungsrechtliche Bedenken; zulässige Berufsausübungsregelung; Staatshaftung; gemeinschaftsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz; ...

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Pflicht eines Telekommunikationsunternehmens zur entschädigungslosen Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung; Vorhalten der Überwachungstechnik und des entsprechenden Personals als verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 328
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerinnen die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten oder alternativ durch vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber sicherzustellen, dass diese Daten dort für sie gespeichert würden und zur Übermittlung zur Verfügung stünden, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Ferner darf er auch aus Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren und pauschalieren und hat generell einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.).

    Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, und er innerhalb dieses Rahmens eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, a.a.O. Rz. 42 f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07

    Müssen Telekommunikationsunternehmen entschädigungslos Überwachungstechnik

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Man habe diese Frage deshalb im Verfahren VG 27 A 3.07 durch Beschluss vom 2. Juli 2008 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Dass in der Kalkulation der dortigen Erstattungsregelung keine Investitions- und Bereitstellungskostenanteile enthalten sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - so auch der Vorlagebeschluss der 27. Kammer im Verfahren VG 27 A 3.07.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.).
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Die Antragstellerinnen sind vor dem Hintergrund der Bußgelddrohung bis zu 500.000 Euro in § 149 Abs. 1 Nr. 36, 37 und Abs. 2 Satz 1 TKG nicht gehalten, eine Anordnung bzw. (Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113 a TKG abzuwarten und sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Denn nach ganz herrschender Meinung, jedenfalls aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Amtshaftungsanspruch für legislatives Unrecht auch bei Grundrechtsverstößen mangels drittbezogener Amtspflichten allenfalls dann, wenn eine konkret-individuelle Regelung in Form eines sog. Einzelfall- oder Maßnahmegesetzes erfolgt, nicht aber bei abstrakt-genereller Normsetzung, da der Gesetzgeber seine Aufgaben - jedenfalls in aller Regel - gegenüber der Allgemeinheit wahrnehme (vgl. nur von Danwitz in: v. Mangoldt, Klein, Stark, GG, Kommentar, 5. Aufl. Art. 34 Rz. 110 ff.; Dagtoglou in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rz. 427 ff; Papier in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Art. 34 Rz. 84 und in MK, BGB, § 839 Rz. 256 f.; BGHZ 56, 40, 44 ff. und 100, 136, 145 f. bzw. 102, 350, 364f., 367 f. auch zum sog. enteignungsgleichen Eingriff).
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr.
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Denn eine derartige zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung inne, würde eine einstweilige Anordnung somit regelmäßig unzulässig machen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Kopp, a.a.O.Rz. 14; Schoch: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, § 123 Rz. 147 u. 154).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
    Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke existiert, auch wenn die Daten bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist schon Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE 107, 286 ff.).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Datenabrufe bezogen auf ihre Kunden zwecks Tätigwerdens diesen gegenüber betreffen jedoch nicht die spezifische Freiheitsausübung der juristischen Person, d.h. ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit, und stellen deshalb keinen Eingriff in den Schutzbereich des der Antragstellerin auch als juristischer Person zustehenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 605/05 -, BVerfGE 118, 168, 202 ff., juris, Rn. 149 ff. betreffend die Verfassungsbeschwerde eines Kreditinstituts gegen den Abruf von Kontostammdaten eines Kunden nach der AO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 -, juris, Rn. 73.

    Denn hierfür ist die Kostenhöhe in Relation zu den wirtschaftlichen Daten des Unternehmens, d.h. zu seiner Größe, den Umsatz und Gewinn zu stellen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 -, NVwZ 2010, 328 ff,.= juris, Rn. 75.

    Maßstab für eine unzumutbare Belastung kann zudem auch nicht allein die momentane wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens sein, da diese üblicherweise Veränderungen unterworfen ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009, a.a.O., juris, Rn. 76.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Die Fachgerichte seien jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheine und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, Juris, Rdn. 29; 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 22. April 2013 - 1 BvR 640/13 -, Juris, Rdn. 3; ferner etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 und OVG 11 S 10.09 -, jew. Juris, Rdn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 8 S 2210/02 -, Juris, Rdn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 19 AE 12.2123 -, Juris, Rdn. 4).

    Hierunter ist nur eine endgültige - rechtliche oder zumindest faktische - Vorwegnahme der Hauptsache in dem Sinne zu verstehen, dass die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung gänzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können; dass eine vorübergehende Aussetzung - hier der aus §§ 8 Abs. 3, 4 Abs. 2 SpielhG folgenden Verpflichtungen - als solche ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil eine solche zeitweise Vorwegnahme notwendigerweise jeder vorläufigen Entscheidung innewohnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009, a.a.O., jew. Rdn. 42 m.w.N.).

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 4 L 111.22

    Bundeswirtschaftsministerium lässt Frist verstreichen: Globalwafers darf

    Das ist jedoch weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 - juris, Rn. 77).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

    Dass die begehrte vorübergehende Aussetzung - hier der aus §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 4 Abs. 3 HmbSpielhG folgenden Verpflichtungen - als solche gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil eine solche zeitweise Vorwegnahme notwendigerweise jeder vorläufigen Entscheidung innewohnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 18; Beschl. v. 2.12.2009, OVG 11 S 9.09, OVG 11 S 10.09, juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. zur vorl. Außervollzugsetzung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003, 2 BvR 1779/02, juris Rn. 4).
  • VG Saarlouis, 04.11.2019 - 1 L 1600/19

    Rechtssetzungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl von

    BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, Rn. 14, juris, OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 - 13 B 238/17 -, Rn. 24, juris sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - OVG 11 S 9.09 -, Rn. 40, juris,.
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