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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20   

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https://dejure.org/2020,34575
OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20 (https://dejure.org/2020,34575)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2020 - 11 S 98.20 (https://dejure.org/2020,34575)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2020 - 11 S 98.20 (https://dejure.org/2020,34575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 47 VwGO, § 9 CoronaVEindV BB, Art 80 GG
    Einstweilige Anordnung gegen die verordnungsrechtliche Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 28 IfSG, § 47 VwGO, § 9 SARS-Cov-2-EindV, Art 80 GG, Art 12 GG, § 32 IfSG
    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung körpernaher Dienstleistungen; Kosmetikstudio; Gesetzesvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • RA Kotz

    SARS-CoV2-Virus Untersagung körpernaher Dienstleistungen - Kosmetikstudio - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Nagel-, Kosmetik- und Massage-Studio: Weitere Eilanträge gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Weitere Eilanträge gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und B vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für die Grundversorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. bezogen auf vergleichbare Differenzierungen beim Einzelhandel: Beschluss des Senats vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rz. 10).

  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 57).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und B vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Zwar ist § 28 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu jüngst OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Bremen, 11.11.2020 - 5 V 2472/20

    Durch Coronaverordnung untersagter Betrieb eines Kosmetikstudios - Corona;

    Schutzmaßnahmen reicht nicht an die Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. 06.11.2020 - OVG 11 S 98/20 -, juris Rn. 44).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass Kunden der Antragstellerin auch im Falle der gestatteten Öffnung ihres Kosmetikstudios - die den Wegfall der Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die genannte außerordentliche Wirtschaftshilfe zur Folge haben würde - zwecks Vermeidung eines vermeidbaren Infektionsrisikos womöglich von einem Besuch absehen würden und es auch ohne die verordnete Betriebsschließung zu Umsatzeinbußen kommt (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. 06.11.2020 - OVG 11 S 98/20 -, juris Rn. 50; so auch bereits VG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 - 5 V 2381/20 -, n.v. zur gastronomischen Sperrstunde).

    Dass der bremische Verordnungsgeber - anders als beispielsweise der Verordnungsgeber Sachsen-Anhalts - einen gleichwertigen Grundbedarf der Bevölkerung bezogen auf die Dienstleistungen eines Kosmetikstudios nicht angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. 06.11.2020 - OVG 11 S 98/20 -, juris Rn. 53; so laut Pressemitteilung vom 10.11.2020 auch das NdsOVG, Beschl. v. 10.11.2020 - 13 MN 409/20 u.a. -).

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

    Hierfür spricht zunächst, dass an regelmäßigen Friseurbesuchen ein in weiten Teilen der Bevölkerung bestehender Bedarf besteht, der über denjenigen an Nagel- und Kosmetikstudios hinausgeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.05.2020 - 3 R 77/20, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2020 - OVG 11 S 98/20, juris Rn. 53).
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