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   LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15   

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LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15 (https://dejure.org/2016,12274)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15 (https://dejure.org/2016,12274)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 (https://dejure.org/2016,12274)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 236 a Abs. 1 2. HS., Abs. 2 SGB VI, Art. ... 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG, § 7 Abs. 2 AGG, §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 10 Nr. 6 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, §§ 7 Abs. 2 AGG, 134 BGB, § 4 Abs. 4 TVG, § 236 b SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 10 AGG, § 112 BetrVG, § 134 BGB, § 717 Abs. 2 ZPO, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, 7 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 AGG, §§ 3 Abs. 2, 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 236 a Abs. 1 Satz 2, § 236 a Abs. 1, § 236 Abs. 2 SGB VI, § 236 Abs. 1 SGB VI, § 3 Abs. 2 2.HS AGG, § 236 a Abs. 1 SGB VI, § 236 SGB VI, §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7
    Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen einer Schwerbehinderung durch die Abfindungsregelung in einem Sozialtarifvertrag

  • rechtsportal.de

    AGG § 7 Abs. 1
    Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen einer Schwerbehinderung durch die Abfindungsregelung in einem Sozialtarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei Opel Bochum - Berufung der Adam Opel AG bleibt ohne Erfolg

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei Opel Bochum - Berufung der Adam Opel AG bleibt ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei Opel Bochum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung Schwerbehinderter bei Sozialplan-Abfindungen: Anspruch auf Anpassung nach oben - ggf. auch unter Erhöhung des Sozialplanvolumens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei Opel Bochum - Berufung der Adam Opel AG bleibt ohne Erfolg

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt höheren Abfindungsanspruch für Opelaner

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Landesarbeitsgericht Hamm begründet höhere Abfindung für Opelaner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit einer vorgezogenen Rente kein Kriterium zur Absenkung der Abfindung bei Massenentlassung

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berechnung der Sozialplanabfindungen für schwerbehinderte Arbeitnehmern bei Opel Bochum im Streit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Dabei hat sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2012 - C 152/11 - [Odar] berufen.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] ist eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung gegeben, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 59. ).

    Dass einer solchen Berechnung das Renteneintrittsalter dem Anschein nach neutral zugrunde lag, führte im beurteilten Fall dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer , die die Möglichkeit hatten, früher, und zwar mit 60 Jahren statt mit 63 Jahren wie nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, in Rente zu gehen, wegen ihrer Schwerbehinderung eine geringere Entlassungsabfindung erhielten ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 54., 57. ).

    Der EuGH hat die Vergleichbarkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die einer kurz vor dem Renteneintritt stehenden Altersgruppe angehören, mit nicht behinderten Arbeitnehmern derselben Altersgruppe bejaht ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 60., 61. ).

    Dem stand nach Auffassung des EuGH nicht entgegen, dass den schwerbehinderten Arbeitnehmern kraft Gesetzes der Vorteil gewährt war, mit einem drei Jahre niedrigeren Alter Altersrente in Anspruch nehmen zu können als nicht behinderte Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 62. ).

    Die Minderung der Abfindung sei nicht durch den gesetzlich gewährten Vorteil gerechtfertigt, der darin bestehe, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ab einem Alter, das drei Jahre niedriger sei als bei nichtbehinderten Arbeitnehmern, eine Altersrente in Anspruch nehmen könnten ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 62.-67. ).

    Die Zahlung eines geringeren Abfindungsbetrags an schwerbehinderte Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung bewirkt danach eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 70. ).

    Die durch den dortigen Sozialplan bewirkte Ungleichbehandlung von schwerbehinderten Arbeitnehmern durch eine niedrigere Abfindungszahlung hat der EuGH aus diesen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 71./ ebenso Richardi-Annuß, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 112 BetrVG Rn. 105; Fitting, 28. Aufl. 2016, §§ 112, 112 a BetrVG Rn. 149 ).

    Aus dem Umstand der Möglichkeit der früheren Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation eine andere ist als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ( BAG aaO Rn. 26 unter Hinweis auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] ).

    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).

    Das dem Anschein nach neutrale Kriterium des frühestmöglichen Renteneintritts führt zu einer mittelbaren Diskriminierung des Klägers wegen der Schwerbehinderung ( vgl. EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] 57.-59. ).

    Schwerbehinderte haben im Allgemeinen größere Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; auch ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und/oder dass sich diese finanziellen Aufwendungen mit zunehmendem Alter erhöhen ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] 67. - 69.).

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegenstehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des AGG gehören ( BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 26 ).

    Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind sachlogische Gemeinsamkeiten festzustellen, um die Unterschiede zueinander in Beziehung zu setzen ( BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 27 ).

    Besteht diese in einer Ausgrenzung der diskriminierten Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer vergleichbare Arbeitnehmer begünstigenden Regelung und sind bisher keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen, so dass die Regelung das einzige Bezugssystem bleibt, ist regelmäßig auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die begünstigten Arbeitnehmer anzuwenden, um die Benachteiligung zu beseitigen ( BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53 mwN ).

    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Diese Entscheidung sei inzwischen durch das BAG bestätigt worden (BAG 1 AZR 938/13).

    Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 16, 17 ) .

    Ebenso wie diese verliert er infolge der Betriebsänderung und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitsplatzes seinen Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 26 ).

    Der Kläger kann verlangen, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34 ).

  • LAG Köln, 19.11.2013 - 12 Sa 692/13

    Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des LAG Köln - 12 Sa 692/13 -.

    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegenstehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des AGG gehören ( BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 26 ).

    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).

  • ArbG Bochum, 22.07.2015 - 3 Ca 611/15

    Millionenabfindung für Opelaner

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.07.2015 - 3 Ca 611/15 - wird - einschließlich des Antrags vom 25.05.2016 - auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22. Juni [gemeint: Juli] 2015 - Az. 3 Ca 611/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, und für den Fall des Obsiegens im Berufungsverfahren, an die Beklagte EUR 92.603,24 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2015 zu zahlen.

  • LAG Hessen, 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14

    Die Regelung in einer Dienstvereinbarung und einem auf ihr beruhenden

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).
  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Während sich die Auffassung findet, bei der Tenorierung von Vergütungsansprüchen sei ein Zusatz "brutto" oder "netto" stets wegzulassen ( Ziemann jurisPR-ArbR 21/2016 Anm. 6 mwN ), hat das BAG in seinem Beschluss vom 17.02.2016 ausgeführt, der Zusatz "brutto" sei keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutliche nur, was von Gesetzes wegen hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherung gelte ( BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15 - ).
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15
    Bei dem Urteil des BAG vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - sei es nur um 1, 7 Prozent des Gesamtvolumens gegangen.
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

    Im Anschluss an die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird daher in der nationalen Rechtsprechung vertreten, dass die Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle, die sachlich nicht gerechtfertigt sei (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn.72 ff.).

    Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, zu ihren Lasten auswirken (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Mit ihr soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Insoweit ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 69; LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 74).

  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - aufgehoben.
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