Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 11 Sa 263/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 KSchG
Kündigung aus wichtigem Grund wegen der Äußerung "Jawohl, mein Führer" - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bezirksleiters wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Einstellungsberechtigung im Rahmen eines Auflösungsantrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 10.03.2009 - 12 Ca 2360/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 11 Sa 263/09
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 11 Sa 353/10
Verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Äußerung - Wiederholungskündigung
Über die mit Schreiben vom 29.09.2008 von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz bzw. zweitinstanzlich dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 12 Ca 2360/08 sowie 11 Sa 263/09).Es handele sich vorliegend insoweit nämlich um eine unzulässige Wiederholungskündigung, da das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2009 (11 Sa 263/09) hinsichtlich dieser Sachverhalte bereits über die fehlende soziale Rechtfertigung entschieden habe.
Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz und das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts vom 17.12.2009 belegten, dass von der Beklagten der vorliegend streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vom 28.12.2009 derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt werde, den sie bereits im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 11 Sa 263/09 - zur Begründung der damals streitgegenständlichen Kündigung vom 29.09.2008 angeführt habe.
Sie habe sich in dem Verfahren des Arbeitsgerichts Koblenz (12 Ca 2360/08) bzw. des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (11 Sa 263/09) auch nicht auf eine entsprechende Umdeutung der außerordentlichen und fristlosen Kündigung in eine ordentliche und fristgerechte Kündigung berufen.
Maßgeblich für die materielle Prüfung der Kündigungsgründe durch die Berufungskammer ist daher, dass - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - über eine ordentliche Kündigung, die auf die streitgegenständlichen Kündigungsgründe gestützt worden wäre, in dem Verfahren 12 Ca 2360/08/11 Sa 263/09 nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
- OLG Düsseldorf, 13.07.2010 - 24 U 228/09
Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs durch den Mandanten im …
Keine Beschränkung der selbständigen Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis liegt demgegenüber vor, wenn der Angestellte interne Richtlinien bzw. interne Beratungspflichten beachten oder Zweitunterschriften lediglich zu Kontrollzwecken einholen muss , sofern die letzte Entscheidungsfreiheit erhalten bleibt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009, 11 Sa 263/09, zitiert nach Juris; LAG Niedersachsen, NZA-RR 2004, 524, 526). - LAG Köln, 18.06.2010 - 10 Sa 307/10
Unwirksame verhaltensbezogene Kündigung wegen grober Beleidigung; …
Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger sich unstreitig am 06.08.2009 - also noch vor Ausspruch der Kündigung - telefonisch beim Beklagtengeschäftsführer entschuldigt hat (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - 11 Sa 263/09 - , zitiert nach Juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2010 - 11 Sa 255/10
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten
(BAG vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/2001 - DB 2003, 1797 ff., LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2007 - 6 Sa 143/07 sowie vom 17.12.2009 - 11 Sa 263/09, zitiert nach JURIS).