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   LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13   

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https://dejure.org/2013,45984
LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13 (https://dejure.org/2013,45984)
LAG Köln, Entscheidung vom 16.10.2013 - 11 Sa 345/13 (https://dejure.org/2013,45984)
LAG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 11 Sa 345/13 (https://dejure.org/2013,45984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung des Wortes Kündigung; Formnichtigkeit einer Kündigung; Berufen auf eine Formnichtigkeit

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung des Wortes Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03

    Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13
    Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und soll eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG, Urt. v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - m.w.N.), es schützt vor übereilten Erklärungen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - m.w.N).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - m.w.N.).

  • BSG, 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R

    Wirksame Urteilszustellung im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige

    Auszug aus LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13
    Soweit die Beklagte zweitinstanzlich auf datumsmäßig anhand von Kundenkarteikarten konkretisierte Erklärungen gegenüber Kundinnen abstellt, so sind solche Erklärungen nicht geeignet, eine Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten darzustellen, denn die Kundinnen des Friseursalons wurden weder von der Beklagten als Empfangsbotinnen bestellt noch sind sie nach der Verkehrsanschauung als solche anzusehen (vgl. zur Empfangs-boteneigenschaft: BSG, Beschl. v. 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, § 130 BGB Rdn. 9 m.w.N.).
  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13
    Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und soll eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG, Urt. v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - m.w.N.), es schützt vor übereilten Erklärungen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - m.w.N).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13
    Bei der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es sind alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sein können und dem Erklärungsempfänger bekannt waren (BAG, Urt. v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - m.w.N.).
  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Auszug aus LAG Köln, 16.10.2013 - 11 Sa 345/13
    Zudem ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Urt. v. 27.03.1987 - 7 AZR 527/85 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 28.04.2017 - 1 Sa 1524/16

    Schriftform; Nichtigkeit; Treu und Glauben

    Das kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03; LAG Köln 16.10.2013 - 11 Sa 345/13; Hessisches LAG 16.02.2013 - 13 Sa 845/12; LAG Rheinland-Pfalz 08.02.2012 - 8 Sa 318/11).

    bb) Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10; 27.03.1987 - 7 AZR 527/85; LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 11 Sa 345/13).

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