Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Darlegung der Stilllegungsabsicht - Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsveräußerung ins Ausland
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegungsabsicht; Grenzüberschreitender Teilbetriebsübergang durch konzerninterne Produktionsverlagerung ins Ausland
- unalex.eu
Art. 6 EVÜ
Rechtswahl der Parteien im Arbeitsvertrag, Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO - Keine Entziehung des Schutzes der zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Einzelne zwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechts
- rabüro.de
Zur Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich einer Betriebsstillegung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegungsabsicht; grenzüberschreitender Teilbetriebsübergang durch konzerninterne Produktionsverlagerung ins Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Freiburg, 13.03.2009 - 14 Ca 508/08
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
- BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 792/09
Papierfundstellen
- ZIP 2010, 388
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01
Betriebsübergang - Schuhproduktion
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollen, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (vgl. BAG, 16.05.2002, NZA 2003, 93; BAG 09.02.1994, NZA 1994, 686).Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist (vgl. BAG, 16.05.2002, NZA 2003, 93; BAG, 05.12.1985, NZA 1986, 522).
Wäre dem nicht so, hätte das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 25.05.2000 - 8 AZR 335/99 - und 16.05.2002, NZA 2003, 93, die Vorschrift des § 613 a BGB nicht inhaltlich prüfen müssen.
- BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93
Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollen, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (vgl. BAG, 16.05.2002, NZA 2003, 93; BAG 09.02.1994, NZA 1994, 686). - BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07
Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit - …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
Entscheidend ist vielmehr die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. BAG 22.01.2009, 8 AZR 158/07, NZA 2009, 905). - BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 3/85
Sondertatbestand der betriebsbedingten Kündigung - Voraussetzungen des …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist (vgl. BAG, 16.05.2002, NZA 2003, 93; BAG, 05.12.1985, NZA 1986, 522). - BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 335/99
Betriebsübergang - Teilbetrieb
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - 11 Sa 39/09
Wäre dem nicht so, hätte das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 25.05.2000 - 8 AZR 335/99 - und 16.05.2002, NZA 2003, 93, die Vorschrift des § 613 a BGB nicht inhaltlich prüfen müssen.
- BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 792/09
Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. September 2009 - 11 Sa 39/09 - wird zurückgewiesen.
Rechtsprechung
LAG München, 15.07.2009 - 11 Sa 39/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug - Verstoß gegen bestehende Stempelpflicht
- Wolters Kluwer
Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholten Verstößen gegen Zeiterfassungsregelung
- Judicialis
- rechtsportal.de
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholten Verstößen gegen Zeiterfassungsregelung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Augsburg, 23.09.2008 - 5 Ca 1382/08
- LAG München, 15.07.2009 - 11 Sa 39/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05
Stempeluhrmissbrauch
Auszug aus LAG München, 15.07.2009 - 11 Sa 39/09
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG Urt. vom 24.11.2005, Az.: 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484 m.w.N.). - BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater …
Auszug aus LAG München, 15.07.2009 - 11 Sa 39/09
Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urt. 31.5.07 - 2 AZR 200/06, NZA 07, 923).