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   LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20   

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LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 (https://dejure.org/2021,12898)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 (https://dejure.org/2021,12898)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. April 2021 - 11 Sa 490/20 (https://dejure.org/2021,12898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 33 BetrVG, § 167 BGB, §§ 77 Abs. 3 und 4, 87 Abs. 1 BetrVG
    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

  • rechtsportal.de

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsvereinbarung per Anscheinsvollmacht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 480
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Düsseldorf, 16.12.2021 - 5 Sa 752/19

    Betriebsrat; Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden;

    2) Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen (so auch LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - a. A. LAG Düsseldorf v. 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).

    Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in einem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 11 Sa 490/20 Beweis erhoben über eine Beschlussfassung des Betriebsrats zum Abschluss der Betriebsvereinbarungen vom 08.06.2017 sowie zu den Behauptungen der Beklagten dazu, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder trotz Kenntnis einer fehlenden Beschlussfassung zu erkennen gegeben habe, dass sie von der Unterzeichnung Kenntnis gehabt hätten und die Betriebsvereinbarung für wirksam hielten.

    Die Kammer hat das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2021 - 11 Sa 490/20 - im Wege des Urkundsbeweises zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Maßgeblich ist, ob in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH v. 16.06.2010 - VIII ZR 62/09 - juris; LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - juris).

    Das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil betrifft allerdings nur die Begründungselemente und nicht den Tenor selbst (LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - juris).

    Die erkennende Kammer folgt insoweit vollumfänglich dem Urteil der 11. Kammer des LAG Düsseldorf vom 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -.

    Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan (BAG v. 09.12.2014 - Rn. 15, juris; BAG v. 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 - Rn. 16, juris), der Betriebsratsvorsitzende ist also nicht Vertreter seines Gremiums im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung (LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - juris).

    Dazu bedarf es zwar nicht der Form eines ausdrücklichen Beschlusses, auch ohne Ladung kann eine Sitzung mit Einverständnis aller Betriebsratsmitglieder stattfinden und die Tagesordnung durch das beschlussfähige Gremium mit Zustimmung aller Anwesenden ergänzt werden (LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - juris).

    Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, telefonisch, per E-Mail oder in einer Videokonferenz ist bzw. war - jedenfalls außerhalb der Corona-Krise - nicht zulässig (vgl. LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - m.w.N., juris).

    Dies lässt sich der in der Sitzungsniederschrift vom 17.01.2021 protokollierten Beweisaufnahme aus dem Verfahren 11 Sa 490/20 entnehmen.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat den fehlenden Beschluss nach Unterzeichnung der BV Entlohnung/Grundsätze nachgeholt hat (ebenso LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -).

    Da der Betriebsrat jedoch als Kollegialorgan handelt und sich seine Willensbildung durch Beschlüsse vollzieht, ist das nicht stillschweigend möglich, sondern erfordert wiederum grundsätzlich eine durch ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung vorbereitete förmliche Beschlussfassung (LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -).

    Wie sich dem Sitzungsprotokoll der 11. Kammer vom 17.01.2021 aus dem Verfahren 11 Sa 490/20 entnehmen lässt, hat keines der drei Betriebsratsmitglieder konkret behauptet, dass nach Abschluss der Betriebsvereinbarung ein legitimierender Beschluss unter Beachtung der formellen Anforderungen nachgeholt worden sei.

    Die Kammer folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 15.04.2021 - AZ: 11 Sa 490/20 -.

    Sie folgt vielmehr der Ansicht der 11. Kammer, die im Urteil vom 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 - mit überzeugenden Argumenten aufgezeigt hat, dass hierdurch nur Rechtsunsicherheit entstünde.

    Auch insoweit folgt die erkennende Kammer vollumfänglich den Ausführungen der 11. Kammer im Urteil vom 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -, aus denen sich Folgendes ergibt:.

  • BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21

    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender

    Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2021 - 11 Sa 490/20 - und das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2019 - 6 Ca 1138/18 - aufgehoben.
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