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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09   

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https://dejure.org/2010,4440
LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09 (https://dejure.org/2010,4440)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.03.2010 - 11 Sa 547/09 (https://dejure.org/2010,4440)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. März 2010 - 11 Sa 547/09 (https://dejure.org/2010,4440)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsfähigkeit vor weiterem Krankheitsfall

  • ra.de
  • RA Kotz

    Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entgeltfortzahlung: Anspruch bei mehreren Krankheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3 Abs. 1
    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsfähigkeit vor weiterem Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09
    Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - zitiert nach juris).

    Für diese Abgrenzung sprechen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG) gute Gründe.

    Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 2 Sa 109/07

    Entgeltfortzahlung: Begrenzung der Lohnfortzahlung auf sechs Wochen bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09
    Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 - zitiert nach juris Rd-Nr. 30).

    Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 - zitiert nach juris Rdnr. 32).

  • LAG Hamm, 09.01.2001 - 11 Sa 889/00

    Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09
    Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - zitiert nach juris).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09
    Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - zitiert nach juris).
  • ArbG Herne, 21.10.2014 - 3 Ca 3517/13

    § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG

    Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.02.2012, 13 Sa 117/11, juris).

    Falls der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, a.a.O.; BAG, Urteil v. 02.12.1981, 5 AZR 89/80, a.a.O.).

    Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt (BAG, Urteil v. 02.12.1981, 5 AZR 89/80, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, a.a.O.).

  • ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Grundsatz der Einheit des

    Kommt es vor Beendigung der ersten Erkrankung zu einer erneuten Erkrankung oder schließt sich die zweite Erkrankung unmittelbar, d.h. ohne relevante Unterbrechung an die erste Erkrankung an, gilt folgendes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -, juris Rn. 39 f.):.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.01.2012 - 5 Sa 528/11

    Zahlungsklage - Arbeitsentgelt - Entgeltfortzahlung

    Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -) ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.
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