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   LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11   

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LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11 (https://dejure.org/2012,9104)
LAG München, Entscheidung vom 14.03.2012 - 11 Sa 813/11 (https://dejure.org/2012,9104)
LAG München, Entscheidung vom 14. März 2012 - 11 Sa 813/11 (https://dejure.org/2012,9104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    TzBfG § 14 Abs. 1 BGB § 615

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Projektbefristung und Drittmittelfinanzierung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 14 Abs. 1 TzBfG, § 615 BGB
    Projektbefristung, Daueraufgabe, Drittmittelfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Befristung im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Projektbefristung und Drittmittelfinanzierung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Eine Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04).

    In einem derartigen Fall kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98).

    Diese Rechtsprechung zu den Drittmitteln entspricht im Grunde genommen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Verfügungstellung konkreter Haushaltsmittel in einem Haushaltsplan (vgl. BAG-Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98; 07.04.2004 - 7 AZR 441/03; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    In einem derartigen Fall kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98).

    Diese Rechtsprechung zu den Drittmitteln entspricht im Grunde genommen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Verfügungstellung konkreter Haushaltsmittel in einem Haushaltsplan (vgl. BAG-Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98; 07.04.2004 - 7 AZR 441/03; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    In Abgrenzung hierzu hat bereits das BAG mit Urteil vom 08.04.1992 ( 7 AZR 135/91) einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der zu einer anderen Beurteilung, nämlich der Unzulässigkeit führen kann, darin gesehen, dass gerade keine Fremdbestimmung vorgelegen hat.

    Insbesondere wenn keine genauen Richtlinien über die Aufgaben, die Ziele, den Inhalt und die Organisation der durchzuführenden Tätigkeiten erlassen wurden und auch die personelle Planungskompetenz weitgehend unberührt bleibt, sei die Rechtsprechung aus dem Jahr 1986 nicht anwendbar (vgl. BAG-Urteil vom 08.04.1992 - 7 AZR 135/91 zu III. 3. f der Gründe).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Denn das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass nicht nur im Falle einer vorübergehenden Bewilligung einer Haushaltsstelle sondern auch im Falle von reinen Drittmitteln die oben unter aa) genannte Rechtsprechung greift (vgl. BAG-Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 zu III. 1. a der Gründe).

    Außerdem werde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolge, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. insoweit BAG-Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07).

  • BAG, 07.04.2004 - 7 AZR 441/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mehrbedarf - Drittmittel

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Anderseits ergibt sich aber aus den Darlegungen der Beklagten, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschäftigungsbedarf entfällt (vgl. insoweit auch BAG-Urteil vom 07.04.2004 - 7 AZR 441/03 zu II. 2a bb am Ende der Gründe, wonach gerade auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass im Gegensatz zu der bisherigen Entwicklung nicht mit der Durchführung weiterer Projekte in dem Bereich des dauerhaft obliegenden Aufgabenbereiches mehr gerechnet werden kann).

    Diese Rechtsprechung zu den Drittmitteln entspricht im Grunde genommen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Verfügungstellung konkreter Haushaltsmittel in einem Haushaltsplan (vgl. BAG-Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98; 07.04.2004 - 7 AZR 441/03; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (vgl. BAG-Urteil vom 07.11.2007 - 7 AZR 484/06; BAG-Urteil vom 11.02.2004 - 7 AZR 362/03).

    Eine derartige Unsicherheit berechtigt aber nicht zum Abschluss befristeter Verträge, sie gehört vielmehr nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade zum Risiko des Arbeitgebers, das dieser nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAG-Urteil vom 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 zu I. 2. a) aa) der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Anders als in dem von Seiten der Beklagten herangezogenen Fall, den das BAG in seinem Urteil vom 15.02.2006 (7 AZR 241/05) zu entscheiden hatte, liegt im vorliegenden Rechtsstreit keine eindeutig gegenüber der Daueraufgabe abgrenzbare Zusatzaufgabe vor.

    Bereits in der Entscheidung vom 15.02.2006 (7 AZR 241/05), auf die sich vor allem die Beklagte berufen hat, hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass etwa eine Befristung eines Arbeitsvertrages wegen der Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben möglich ist.

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Denn häufig wird gerade auch von der Bundesagentur die von ihr zu erbringende Aufgabe an externe Leistungserbringer übertragen (vgl. z. B. Entscheidung des BAG hinsichtlich der Durchführung sogenannter MBS-Maßnahmen in 7 AZR 25/85).

    Bereits dort wurde insbesondere festgehalten, dass ein projektbedingt verursachter personeller Mehrbedarf dann vorliegen kann, wenn weitgehend fremdbestimmte Personalvorgaben für den Arbeitgeber gemacht werden (vgl. BAG-Urteil vom 28.05.1986 - 7 AZR 25/85).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die alleinige Drittmittelbewilligung nicht maßgeblich, wenn eine allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln besteht (vgl. z.B. BAG-Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91).
  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Auszug aus LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11
    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (vgl. BAG-Urteil vom 07.11.2007 - 7 AZR 484/06; BAG-Urteil vom 11.02.2004 - 7 AZR 362/03).
  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

  • ArbG Halle, 20.04.2012 - 3 Ca 3342/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis - vorübergehender betrieblicher Bedarf -

    Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für eine wirksame Befristung (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.2002 - 7 AZR 437/01 - juris; BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - juris; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2007 - 3 Sa 674/06 - LAG München, Urteil vom 14.03.2012 - 11 Sa 813/11 -).

    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er (gesetzlich) verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 7 AZR 484/06 - juris; BAG, Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 - juris; LAG München, Urteil vom 14.03.2012 - 11 Sa 813/11 -).

    Eine klare und eindeutige Abgrenzung als Zusatzaufgabe oder eine von einer allgemeinen Zielsetzung zu trennende begrenzte Projektdurchführung ist nicht erkennbar (vgl. LAG München, Urteil vom 14.03.2012 - 11 Sa 813/11 -).

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2012 - 5 Sa 154/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Wirksamkeit, Entfristungsklage, Befristung,

    Es liege aber auch keine wirksame sachliche Befristung des Arbeitsvertrages i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wie das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 14.03.2012 (11 Sa 813/11) zutreffend festgestellt habe.
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