Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39536
OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12 (https://dejure.org/2015,39536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.2015 - 11 U 124/12 (https://dejure.org/2015,39536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 2015 - 11 U 124/12 (https://dejure.org/2015,39536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,39536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 315 BGB, § 36 EnWG, § 4 Abs. 1 AVBGasV, § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV
    Zum Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens in einem liberalisierten Gasmarkt gegenüber einem Tarifkunden, der nicht Haushaltskunde ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens in einem liberalisierten Gasmarkt gegenüber einem Tarifkunden, der nicht Haushaltskunde ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens gegenüber einem Tarifkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502) unterliegt dabei lediglich die jeweils angegriffene Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle; der zuvor wirksam vereinbarte Preissockel vor der Erhöhung ist als Ausgangspunkt zugrunde zu legen, weil hierin das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Ausdruck kommt, mit dem sich der Abnehmer einverstanden erklärt hatte.

    Entscheidend hierfür ist, dass durch die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt wird, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen; sie widerspricht aber nicht schon deshalb billigem Ermessen, weil sie dazu dient, eine Minderung des Gewinns zu vermeiden (BGH NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] - Rdnr 25).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dabei für eine schlüssige Darlegung nicht erforderlich, dass sie ihre Bezugskostenverträge vorlegt; insoweit war vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzuerkennen (BGH NJW 2009, 502, 506 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ; NJW 2009, 2894, 2895 [BGH 08.07.2009 - VIII ZR 314/07] ).

    Zur Vorlage der mit Auflagen- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 28.3.2012 angeforderten Unterlagen war sie nicht verpflichtet, weil dieser Anforderung berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Klägerin entgegenstanden (vgl. BGH NJW 2009, 502, 506 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ; NJW 2009, 2894, 2895 [BGH 08.07.2009 - VIII ZR 314/07] ).

    Soweit der BGH in den Entscheidungen vom 28.03.2007 (NJW 2007, 1672 [BGH 28.03.2007 - VIII ZR 144/06] ), vom 13.06.2007 (NJW 2007, 2540 [BGH 13.06.2007 - VIII ZR 36/06] ) und vom 19.11.2008 (NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ) auf eine Monopolsituation des Versorgungsunternehmens abgestellt hat, bezieht sich dies ausdrücklich lediglich auf die Frage einer Kontrolle der bei Abschluss des Versorgungsvertrages geltenden Ausgangspreise.

    Der BGH hat diese Frage in seinen bisherigen Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] Rdnr. 48ff; 2009, 2894 Rdnr. 24 ff).

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dabei für eine schlüssige Darlegung nicht erforderlich, dass sie ihre Bezugskostenverträge vorlegt; insoweit war vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzuerkennen (BGH NJW 2009, 502, 506 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ; NJW 2009, 2894, 2895 [BGH 08.07.2009 - VIII ZR 314/07] ).

    Zur Vorlage der mit Auflagen- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 28.3.2012 angeforderten Unterlagen war sie nicht verpflichtet, weil dieser Anforderung berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Klägerin entgegenstanden (vgl. BGH NJW 2009, 502, 506 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ; NJW 2009, 2894, 2895 [BGH 08.07.2009 - VIII ZR 314/07] ).

    Der BGH hat diese Frage in seinen bisherigen Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] Rdnr. 48ff; 2009, 2894 Rdnr. 24 ff).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    Die Entscheidung des EuGH vom 23.10.2014 in den Rechtssachen C 359/11 und C-400/11 steht einem aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV abgeleiteten Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens gegenüber einem Tarifkunden, der kein Haushaltskunde i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG 2005, Art. 2 Nr. 25 der Richtlinie 2003/55/EG ist, nicht entgegen.

    Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 31.10.2014, C-359/11 und C-400/11.

    a) Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 23.10.2014 in den Rechtssachen C 359/11 und C-400/11 entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anh. A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt einer nationalen Regelung entgegensteht, welche bei unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Gaslieferungen die Möglichkeit einer Tarifänderung vorsieht, ohne zu gewährleisten, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (ZNER 2014, 574).

  • Drs-Bund, 15.09.2009 - BT-Drs 16/14060
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    a) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Gasmarkt bereits ab 2008 vollständig liberalisiert war (was nicht zuletzt im Hinblick auf den beklagtenseits zitierten Bericht der Monopolkommission von Juli 2009, BTDrucks 16/14060 S. 51, zweifelhaft erscheint), würde dies nichts daran ändern, dass einseitige Preiserhöhungen des Versorgers einer Billigkeitskontrolle unterliegen.

    Im Hinblick darauf, dass nach dem Bericht der Monopolkommission von Juli 2009, BTDrucks 16/14060 S. 51, zu dieser Zeit noch kein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für die Belieferung von Gaskleinkunden festgestellt werden konnte und auch nach den klägerseits zitierten Monitoringberichten der Bundesnetzagentur (Bl. 912 ff d.A.) die Wechselquote im Gas-Einzelhandelsbereich (Haushalts- und Gewerbekunden) von 2008 bis 2010 nur von 4, 35 % auf knapp 11 % stieg, lag die Wechselmöglichkeit für die Beklagte jedenfalls auch nach dem Klägervorbringen nicht derart auf der Hand, dass ein Festhalten am Vertrag bei gleichzeitiger Rüge der Unbilligkeit der Preiserhöhung als treuwidrig angesehen werden könnte.

  • OLG Frankfurt, 13.10.2009 - 11 U 28/09

    Unbeanstandete Hinnahme von Jahresabrechnungen durch Gaskunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    b) Ob hiernach ein Tarifkundenvertrag (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV, § 36 EnWG 2005) oder ein Normsonderkundenvertrag vorlag, richtet sich danach, ob das Versorgungsunternehmen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften angeboten hat oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgte (BGH NJW 2009, 2662, 2663 [BGH 15.07.2009 - VIII ZR 225/07] ; NJW 2011, 50, 51 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 246/08] ; NJW 2011, 1342, 1343 [BGH 09.02.2011 - VIII ZR 295/09] ; Senat, Urteil vom 13.10.09, 11 U 28/09 (Kart)).

    Allerdings ist die Bezeichnung allein nicht maßgeblich (Urteil des Senats vom 13.10.09, 11 U 28/09 (Kart)).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    b) Ob hiernach ein Tarifkundenvertrag (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV, § 36 EnWG 2005) oder ein Normsonderkundenvertrag vorlag, richtet sich danach, ob das Versorgungsunternehmen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften angeboten hat oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgte (BGH NJW 2009, 2662, 2663 [BGH 15.07.2009 - VIII ZR 225/07] ; NJW 2011, 50, 51 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 246/08] ; NJW 2011, 1342, 1343 [BGH 09.02.2011 - VIII ZR 295/09] ; Senat, Urteil vom 13.10.09, 11 U 28/09 (Kart)).

    Die Klägerin ist auch nicht nachträglich dazu übergegangen, die Beklagte zu Sondertarifen zu versorgen ( so etwa die Konstellation in der Entscheidung des BGH NJW 2011, 1342, 1343 [BGH 09.02.2011 - VIII ZR 295/09] ) - im Gegenteil wird aus den späteren Preisblättern der Klägerin noch deutlicher, dass es sich auch bei den ursprünglich noch als "Sonderpreise" bezeichneten Tarifen für Heizung ebenfalls um allgemeine Tarife handelt (vgl. Bl. 463 für 2001, Bl. 469 ff für 2004 ff und Bl. 479 ab 1.10.2009).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    Soweit der BGH in den Entscheidungen vom 28.03.2007 (NJW 2007, 1672 [BGH 28.03.2007 - VIII ZR 144/06] ), vom 13.06.2007 (NJW 2007, 2540 [BGH 13.06.2007 - VIII ZR 36/06] ) und vom 19.11.2008 (NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ) auf eine Monopolsituation des Versorgungsunternehmens abgestellt hat, bezieht sich dies ausdrücklich lediglich auf die Frage einer Kontrolle der bei Abschluss des Versorgungsvertrages geltenden Ausgangspreise.
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    Soweit der BGH in den Entscheidungen vom 28.03.2007 (NJW 2007, 1672 [BGH 28.03.2007 - VIII ZR 144/06] ), vom 13.06.2007 (NJW 2007, 2540 [BGH 13.06.2007 - VIII ZR 36/06] ) und vom 19.11.2008 (NJW 2009, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] ) auf eine Monopolsituation des Versorgungsunternehmens abgestellt hat, bezieht sich dies ausdrücklich lediglich auf die Frage einer Kontrolle der bei Abschluss des Versorgungsvertrages geltenden Ausgangspreise.
  • LG Frankenthal, 10.09.2009 - 2 HKO 90/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    c) Ob es im Einzelfall wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) rechtsmissbräuchlich sein könnte, wenn der Vertragspartner die Unbilligkeit einer Preiserhöhung rügt und dadurch das Versorgungsunternehmen zu einer weitgehenden Offenlegung seiner Kalkulation zwingt, obwohl er ohne jeden Nachteil statt dessen kurzfristig zu einem anderen günstigeren Anbieter wechseln könnte (so etwa AG Lindau, Urteil vom 7.4.2014, 1 C 314/13; LG Frankenthal, Urteil vom 10.9.2009, 2 HKO 90/09; LG München II, Urteil vom 24.5.2007, 8 S 6848/06 - zitiert nach juris) kann vorliegend offen bleiben, weil die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären.
  • LG München II, 24.05.2007 - 8 S 6848/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12
    c) Ob es im Einzelfall wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) rechtsmissbräuchlich sein könnte, wenn der Vertragspartner die Unbilligkeit einer Preiserhöhung rügt und dadurch das Versorgungsunternehmen zu einer weitgehenden Offenlegung seiner Kalkulation zwingt, obwohl er ohne jeden Nachteil statt dessen kurzfristig zu einem anderen günstigeren Anbieter wechseln könnte (so etwa AG Lindau, Urteil vom 7.4.2014, 1 C 314/13; LG Frankenthal, Urteil vom 10.9.2009, 2 HKO 90/09; LG München II, Urteil vom 24.5.2007, 8 S 6848/06 - zitiert nach juris) kann vorliegend offen bleiben, weil die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären.
  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • AG Lindau, 07.04.2014 - 1 C 314/13

    Gaslieferungsvertrag -Billigkeitskontrolle von Gaspreisanpassungen bei

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    (2) Nach anderer - auch von der Revision vertretener - Auffassung ist hingegen bei der Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB auf den konkreten Vertrag abzustellen und der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien sowie die Bedeutung der Leistung umfassend zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. September 2015 - 11 U 124/12, juris Rn. 70; wohl auch OLG Stuttgart, ZNER 2011, 69, 72; vgl. auch OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356, 358), wobei insoweit auch das in vergleichbaren Fällen Übliche zu berücksichtigen sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 315 Rn. 10; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 19; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 315 Rn. 7; Hk-BGB/Schulze, 8. Aufl., § 315 Rn. 6; BeckOGK-BGB/Netzer, Stand November 2015, § 315 Rn. 75 f.; vgl. BeckOK-BGB/Gehrlein, Stand November 2015, § 315 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17

    Berechtigte Preiserhöhung eines Gasversorgers durch ergänzende Vertragsauslegung

    a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zunächst im Zeitpunkt des Beginns der Belieferung am 5.4.1991 nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 Rn. 17; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 ) die Klägerin die Versorgung zu den auch hier bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 EnWG 2005 vornahm und nicht unabhängig hiervon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Grundversorgungspflicht von Energieversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG 1998 auch die Versorgung zu Heizzwecken umfasst, so dass auch insoweit allgemeine Tarife anzubieten sind (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 Rn. 26 zit. nach juris).

    Insoweit war vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzuerkennen (BGH, Urteil vom 8.7.2009 - VIII ZR 314/07; Senat, Urteil vom 8.9.2015 - 11 U 124/12 Rn. 42 , zit. nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht