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   OLG Hamm, 10.12.2010 - I-11 U 125/10   

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OLG Hamm, 10.12.2010 - I-11 U 125/10 (https://dejure.org/2010,20719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2010 - I-11 U 125/10 (https://dejure.org/2010,20719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - I-11 U 125/10 (https://dejure.org/2010,20719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und Nichtbestehen einer baulich abgetrennten Toilette als menschenunwürdige Haftunterbringung; Zahlung einer Entschädigung an einen Strafgefangenen wegen behaupteter menschenunwürdiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach dem unstreitigen Parteivortrag - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, worunter insbesondere die Abtrennung mittels einer Schamwand gehört, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).

    genommene beklagte Land (vgl. BGH, NJW 1986, 1924, 1925).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH, NJW-RR 2010, 167).

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH, NJW 2006, 306, 309).

    Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH, NJW 2006, 306, 309).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

    Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 839 Rn. 69).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie förmliche Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG.
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten nach Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers beim beklagten Land, das gleichzeitig als Zahlungsaufforderung zu sehen ist, nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer eintägigen Postlaufzeit begründet, was das beklagten Land im Übrigen mit der Berufung nicht angegriffen hat (vgl. hierzu: Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 38 unter Hinweis auf BGH, NJW 1994, 1656 f.).
  • OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 51/09

    Kostentragung für die Stellung von Werbegeschenken unternehmensbezogener Software

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10
    Nach dem Vortrag des beklagten Landes in dem vor dem Senat anhängigen und einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren zum Aktenzeichen I-11 U 51/09, der von seinem Vortrag in hiesigem Verfahren abweicht, ist ferner naheliegend, dass diese Warteliste, die streng historisch nach dem Eingangsdatum der Verlegungsanträge als nachvollziehbarem Kriterium geführt wurde, ungeachtet eines parallel dazu gestellten Antrags nach den §§ 109, 114 StVollzG an die StVK eingehalten wurde, sofern kein - hier auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht gegebener - Ausnahmefall in Gestalt einer die Einzelunterbringung anordnenden rechtskräftigen Entscheidung der StVK vorlag.
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 11 W 89/09

    Verlust des Ablehnungsrechts durch Einreichen eines Schriftsatzes

  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Celle, 01.06.2004 - 1 Ws 102/04

    Anforderungen an das Auswahlermessen der Justizvollzugsanstalt bei Unterbringung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 4 A 2948/11

    Übergabe eines somalischen "Piraten" an Kenia rechtswidrig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04 -, juris; EGMR, Urteil vom 30. Januar 2008 - Nr. 20877/04 (Testa/Kroatien) - VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - V Ars (Vollz) 54/05 -, BGHSt 50, 234; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 11 U 125/10 u. a. -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, 326 f.
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 22.02.2011 -, NJW-RR 2011, 1043 ff)., dem in der Gerichtsakte befindlichen Urteil des OLG Hamm v. 07.01.2011, Az: 11 U 125/10 sowie dem PKH-Beschwerde-Beschluss des OLG Düsseldorf v. 21.11.2011, Az.: 1-18 W 31/11 und weiteren Urteilen der Fachgerichte sind als Faktoren, die zur Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde hinsichtlich der räumlichen Haftbedingungen indiziell heranzuziehen sind, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere deren Abtrennung und Belüftung, maßgebend.
  • OLG Hamm, 31.07.2023 - 11 W 73/22

    Begleitausgang; Sicherungsverwahrung; Amtshaftung; erheblicher Eingriff;

    Er erfordert deshalb weder der Eintritt physischer noch psychischer Schäden (Senatsurteil vom 10.12.2010, 11 U 125/10 - Rn. 26 f. juris).
  • LG Essen, 31.07.2017 - 4 O 262/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.02.2011, NJW-RR 2011, 1043 ff.), dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.01.2011, Az. 11 U 125/10, und weiteren Urteilen der Fachgerichte sind als Faktoren, die zur Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde hinsichtlich der räumlichen Haftbedingungen indiziell heranzuziehen sind, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere deren Abtrennung und Belüftung, maßgebend.
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