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   OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19   

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https://dejure.org/2019,13180
OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19 (https://dejure.org/2019,13180)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.04.2019 - 11 U 13/19 (https://dejure.org/2019,13180)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. April 2019 - 11 U 13/19 (https://dejure.org/2019,13180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag / Schadensersatz / Vereitelung einer Reise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651f Abs. 1 ; BGB § 651f Abs. 2
    Entschädigung wegen vertanen Urlaubs von mehr als 50 % des Reisepreises bei Vereitelung der Reise infolge Flugausfalls; Ersatzfähigkeit von Kosten einer Urlaubsvertretung

  • rechtsportal.de

    BGB § 242
    Vollständige Vereitelung einer Reise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen vertanen Urlaubs bei Vereitelung der Reise aufgrund eines Flugausfalls ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Entschädigung wegen vertanen Urlaubs von mehr als 50 Prozent des Reisepreises bei Vereitelung der Reise infolge Flugausfalls

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruchshöhe bei frustrierter Urlaubsfreude

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz in Höhe von 85 % des Reisepreises wegen Stornierung einer hochwertigen Reise und der ersatzweise gebuchten Reise jeweils am Abreisetag am Flughafen - Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 1 O 186/17
  • OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.05.2018 - X ZR 94/17

    Zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 (X ZR 94/17, juris Rn. 15) klargestellt, dass eine vollständige Vereitelung der Reise regelmäßig nicht dem Fall gleichzusetzen sei, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist.

    Auch aus dem bereits mehrfach erwähnten jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 17 ff.) ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Berufungserwiderung nicht, dass der Bundesgerichtshof gleichsam von einer Regelgrenze von 50 % bei Vereitelung der Reise ausgeht.

    Diesen Aspekt hat ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 20) im Blick gehabt.

  • OLG Celle, 19.09.2002 - 11 U 1/02

    Abhilfeverlangen des Reisenden; Konkludente Kündigung durch Reiseveranstalter;

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    Der Senat selbst hatte einem Reisenden wegen vollständiger Vereitelung der Reise in seinem Urteil vom 19. September 2002 (11 U 1/02, juris Rn. 21 ff.) eine Entschädigung in Höhe von knapp zwei Dritteln des Reisepreises zuerkannt.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 18 U 142/96

    Konkludente Kündigung des Reisevertrages durch Rückreise

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    Das betraf, soweit ersichtlich, bislang allerdings lediglich Begleitschäden von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, etwa unnötige Anreise- oder Impfkosten (vgl. etwa LG Bremen, Urteil vom 11. September 2001 - 1 O 1335/01, RRa 2001, 245; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 1997 - 18 U 142/96, NJW-RR 1998, 53 f.).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    Der Bundesgerichtshof beanstandete in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 11. Januar 2005 (X ZR 118/03, juris Rn. 26 ff., 31; "Malediven-Urteil") die vom dortigen Berufungsgericht, dem im vorliegenden Streitfall erstinstanzlich zuständig gewesenen Landgericht Hannover, in dieser Höhe zuerkannte Entschädigung durchaus nicht.
  • LG Bremen, 11.09.2001 - 1 O 1335/01

    Hafen nicht angelaufen - Passagier konnte nicht an Bord

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    Das betraf, soweit ersichtlich, bislang allerdings lediglich Begleitschäden von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, etwa unnötige Anreise- oder Impfkosten (vgl. etwa LG Bremen, Urteil vom 11. September 2001 - 1 O 1335/01, RRa 2001, 245; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 1997 - 18 U 142/96, NJW-RR 1998, 53 f.).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 325/83

    Mängelanzeige beim Reisevertrag

    Auszug aus OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
    b) Allerdings sollte der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB (a. F.) nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers auch sog. Begleitschäden umfassen, also nutzlose Aufwendungen, die der Reisende gerade im Hinblick auf die Reise macht (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 325/83, juris Rn. 11 m.w.N.; BT-Drucks. 8/2343 Seite 10).
  • LG Hannover, 22.12.2021 - 7 S 28/21

    Nutzlos aufgewandter Urlaub - Keine Anspruchskürzung wegen Corona

    Die Kammer folgt dabei der überwiegenden und zutreffenden Rechtsprechung, die bei Nichtantritt der Reise bzw. ihrer vollständigen Vereitelung grundsätzlich von einem Entschädigungsanspruch i.H.v. 50 % des Reisepreises ausgeht, wenn nicht weitere Umstände vorliegen, die eine anderweitige sinnvolle Planung für die Nutzbarkeit der Urlaubszeit in besonderer Weise erschwerten BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57; OLG Celle, Beschl. v. 10.4.2019 - 11 U 13/19, RRa 2019, 206).
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