Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2077
OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00 (https://dejure.org/2000,2077)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2000 - 11 U 16/00 (https://dejure.org/2000,2077)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. August 2000 - 11 U 16/00 (https://dejure.org/2000,2077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrsrechtsforum.de

    Unfall zwischen Fahrradfahrer und Fußgänger. Haftungsanteile.

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 847; ; StVO § 25 Abs. 3; ; StVO § 2 Abs. 2; ; StVO § 1; ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; StVO § 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3
    Sorgfaltspflichten des Radfahrers bei Vorbeifahrt an einer Gruppe von Jugendlichen

  • RA Kotz

    Fußgänger betritt Strasse und verursacht Unfall mit Fahrradfahrer - Haftung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrerunfall mit anderem Radfahrer

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Sorgfaltpflichten eines Radfahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1168
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Weiterhin ist die Ersatzpflicht in dem genannten Umfang für in Zukunft entstehende immaterielle Schäden festzustellen, weil angesichts der nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Weiterhin ist die Ersatzpflicht in dem genannten Umfang für in Zukunft entstehende immaterielle Schäden festzustellen, weil angesichts der nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052).
  • OLG Nürnberg, 22.01.1979 - 5 U 135/78
    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • BGH, 16.06.1964 - VI ZR 98/63
    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1978 - 10 U 142/77
    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72

    Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00
    Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
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