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   OLG Hamm, 03.07.2015 - I-11 U 169/14   

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OLG Hamm, 03.07.2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

  • ra.de
  • rewis.io
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsunfall: Steinschlag bei Mäharbeiten am Strassenrand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Mähen an der Straße - wie muss gesichert werden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schäden durch Mäharbeiten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mäharbeiten an der Bundesstraße - Beschädigung eines vorbeifahrendes Fahrzeugs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fliegendes Holzstück auf der Straße: Niemand haftet für unabwendbares Ereignis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zumutbare Sicherungsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Schaden an einem vorbeifahrenden Pkw durch einen bei Mäharbeiten am Straßenrand hochgeschleuderten Gegenstand

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autoschaden durch Mäharbeiten - Der Mäher schleuderte ein Holzstück hoch: Autobesitzer bleibt auf den Kosten sitzen

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm zur Unabwendbarkeit bei Unfall durch Mäharbeiten an Bundesstraße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zumutbare Sicherungsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schaden durch Mäharbeiten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Beschädigung eines Pkw's bei Mäharbeiten an einer Straße

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss bei Mäharbeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schaden durch Mäharbeiten - keine Haftung für unabwendbares Ereignis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Niemand haftet für herumfliegendes Holzstück

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein - Kein Schadensersatzanspruch für Fahrzeugschäden durch aufgewirbelte Holzstücke bei Mäharbeiten an Bundesstraße

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Autoschäden nach Mäharbeiten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beschädigung eines PKW durch bei Mäharbeiten hochgeschleudertem Gegenstand kann ein unabwendbares Ereignis sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1370
  • MDR 2016, 21
  • NZV 2016, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    So hat der BGH in einem Fall, der mit einem Unimog mit Mähausleger an der Autobahn durchgeführte Mäharbeiten zum Gegenstand hatte und bei denen sich der Mähausleger in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger gesichert war, eine Haftungsfreistellung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht gezogen (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04 - Rz. 14 und 16).

    Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 115/04), die mit einem Unimog mit Mähausleger durchgeführte umfangreiche Mäharbeiten an einer außerörtlichen Straße zum Gegenstand hatte, den Einsatz von Schutzplanen nicht für erforderlich erachtet, wohingegen die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 04.07.2013 (II ZR 250/12), in der der BGH den Einsatz einer mobilen Schutzplane für zumutbar angesehen hat, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil dort Freischneider zum Einsatz kamen, bei denen die Gefahr des Hochschleuderns von Gegenständen ungleich höher ist als bei dem hier zum Einsatz gekommenen Schlegelmähkopf mit Kettenvorhang.

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11

    Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg: Kraftfahrzeugbeschädigung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06

    Haftung für Schäden durch beim Mäharbeiten hochgewirbelte Steine

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14

    Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis wegen Beschädigung eines Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 680, 30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 146, 56 EUR zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.
  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    a) Bei der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG, nach der die Ersatzverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, handelt es sich um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 17 Rn. 22; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,0 21. Auflage 2014, § 17 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 02.02.2007, 10 U 4976/06 - Rz. 27 zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2013, 12 U 95/12 - Rz. 24 f. zitiert nach Juris und OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, 14 U 156/11 - Rz. 10 zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04

    Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Lediglich das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, bei dem Mäharbeiten mit einem an einem Unimog mit angebrachten Mähgerät durchgeführt wurden, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie eine Unterbrechung der Arbeiten und die Verwendung von Schutzplanen, jedenfalls aber eine vorherige Sichtkontrolle der zu mähenden Flächen für zumutbar erachtet, wobei es allerdings um Mäharbeiten an einer Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung ging (Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04 - Rz. 20-22 zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).
  • LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07

    Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen bei Mäharbeiten am

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).
  • BGH, 13.05.2014 - II ZR 250/12

    Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der

  • LG Saarbrücken, 24.09.2008 - 4 O 38/08
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12

    Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97

    Herausschleudern von Steinen bei Mäharbeiten L

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

  • OLG Celle, 28.03.2012 - 14 U 156/11

    Grundsätze zur Haftungsverteilung bei einem unabwendbaren Auffahrunfalls;

  • LG Aachen, 22.06.2005 - 4 O 293/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum Straßenkörper gehörenden

  • OLG Koblenz, 09.09.2013 - 12 U 95/12

    Haftung des Halters eines Räumfahrzeuges, wenn dieses auf einer Autobahn Schnee-

  • OLG Frankfurt, 31.08.2021 - 26 U 4/21

    Haftung für Schäden durch hochgeschleuderten Gegenstand bei Mäharbeiten

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Hamm in der Sache 11 U 169/14 keine andere Beurteilung.

    Das OLG Hamm ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass dann, wenn das benutzte Mähgerät mit wirksamen Schutzeinrichtungen versehen war und von den Mäharbeiten nur ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ausging, weitergehende Sicherungsmaßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 - 11 U 169/14 -, NZV 2016, 125, 127), was das OLG Hamm in dem damaligen Fall verneint hat.

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass wegen der unmittelbaren Nähe der Arbeiten zu den dort geparkten Fahrzeugen bei dem Einsatz von motorgetriebenen Rasenmähern eine nicht unerhebliche Gefahr von Schadensfällen besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, I-11 U 169/14, juris, dort Rn 22 mwN).

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).

  • LG Bonn, 12.09.2018 - 1 O 74/16

    Mähfahrzeug Holzstück Haftung Sicherungsmaßnahmen

    Einer Haftungsfreistellung stehen technische Sicherungsmaßnahmen entgegen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz führen würden (BGH, Urt. v. 18.01.2005, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015, Az. I-11 U 169/14, juris-Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007, Az. 7 U 163/06, juris-Rn. 6).
  • LG Offenburg, 21.01.2021 - 2 O 65/20

    Gebotene Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten am Straßenrand

    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04 -, juris, Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2003 - 4 U 41/03 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 - I-11 U 169/14 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007 - 7 U 163/06 -, juris, Rn. 6 und 15).
  • AG Zittau, 16.11.2021 - 5 C 190/20

    Beschädigung Auto: Hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten

    Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2015, Az: 11 U 169/14, juris, Rd.-Nrn. 20 u. 21).
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