Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 03.06.2016

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.04.2015 - I-11 U 183/14, 11 U 183/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7632
OLG Köln, 13.04.2015 - I-11 U 183/14, 11 U 183/14 (https://dejure.org/2015,7632)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2015 - I-11 U 183/14, 11 U 183/14 (https://dejure.org/2015,7632)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. April 2015 - I-11 U 183/14, 11 U 183/14 (https://dejure.org/2015,7632)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Betriebs-Berater

    Werklieferungsvertrag - Rügeobliegenheit nach § 377 HGB beim sog. Streckengeschäft gilt auch für versteckte Mängel

  • ra.de
  • rewis.io
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelskauf: Zur Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Montage der gelieferten Türen nur 5% der Rechnung: Kaufrecht anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Unterscheidung von Werklieferungsvertrag und Werkvertrag

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    §377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werklieferungsvertrag oder Werkvertrag?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Der Einzelunternehmer als Kaufmann, Der Einzelunternehmer als Nicht-Kaufmann, Nicht-Kaufmann mangels Größe

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit auch bei "Durchlieferung"

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Kaufvertrag oder Werkvertrag?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) - Rügeobligenheit trifft den Zwischenhändler auch bei Direktlieferung an den Kunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 651; HGB § 377
    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rügeobliegenheit auch bei Durchlieferung an Nichtkaufmann

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rügeobliegenheit auch bei Durchlieferung an Nichtkaufmann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Montage der gelieferten Türen nur 5% der Rechnung: Kaufrecht anwendbar! (IBR 2015, 394)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 859
  • MDR 2015, 959
  • NZBau 2015, 492
  • BB 2015, 2450
  • BauR 2015, 1370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290; BGH Urt. v. 8.4.2014 - VIII ZR 91/13, BeckRS 2014, 12900; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395).

    Das gilt auch im Falle der Durchlieferung an einen nicht kaufmännischen Abnehmer (BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290; Baumbach/Hopt § 377 Rn. 9, 34, 37; Wagner in: Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 30; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 HGB Rn. 69), was durch die Regelung des § 478 Abs. 6 BGB, wonach § 377 HGB im Rahmen des Regresses beim Verbrauchsgüterkauf unberührt bleibt, bestätigt wird.

    - In Bezug auf die Rügepflicht nach § 377 HGB meint der Kläger, anders als in dem in BGHZ 110, 130 entschiedenen Fall gehe es um einen Mangel, der erst beim Endkunden nachträglich aufgetreten sei.

    Der - auf der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes beruhende - tragende Satz in der Entscheidung des BGH (BGHZ 110, 130), der weiterverkaufende Zwischenhändler dürfe die Untersuchung des Kaufobjekts zwar seinem Abnehmer überlassen, habe dann aber dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn so bald wie möglich von Mängeln unterrichte, bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige müsse sich der Zwischenhändler den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen, gilt auch für den vorliegenden Fall: Die gesetzliche Regelung zur Rügepflicht bildet hinsichtlich der ursprünglich vorhandenden und der nachträglich aufgetretenen Mängel (§ 377 Abs. 1 und 3 HGB) eine Einheit (Karsten Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., § 29 III Rn. 85).

  • OLG Nürnberg, 11.10.2005 - 9 U 804/05

    Baustoffe - Keine Gewährleistungsansprüche bei Nichtbeachtung der Rügepflicht

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Ob es sich bei den hergestellten und gelieferten Türen um vertretbare oder aber unvertretbare Sachen gehandelt hat, ist für die Anwendung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unerheblich, da beim Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB n.F. hinsichtlich der Rügepflicht nicht mehr danach unterschieden wird, ob er die Herstellung oder Lieferung vertretbarer oder nicht vertretbarer Sachen betrifft (OLG Nürnberg BauR 2007, 122 = BeckRS 2011, 18331).

    Ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist kein Werkvertrag, sondern auch dann ein Werklieferungsvertrag i.S. des § 651 BGB, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden (OLG Nürnberg BauR 2007, 122; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 651, Rdn. 5, Stichwort: "Kaufvertragsrecht").

  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 375/11

    Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben: Rechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (BGH NJW-RR 2004, 850 = NZBau 2004, 326; BGH IBR 2013, 593 = BeckRS 2013, 15325; OLG Stuttgart NZBau 2011, 297, 298; Leidig in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage, § 651 Rn. 38; Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 651 Rn. 10; Voit BauR 2009, 369, 370; Leupertz BauR 2006, 1648, 1649).

    Diese Änderung relativiert den Aussagegehalt der vom Kläger herangezogenen und "als maßgeblich" bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2004 (nicht: 20 1 4), denn diese Entscheidung ist zum "alten Recht" - § 651 a.F. BGB - ergangen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.04.2013 - VIII ZR 375/11 = IBR 2013, 593 = BeckRS 2013, 15325 Rdn. 6: "Der Senat hat noch unter Geltung des alten Schuldrechts entschieden...").

  • OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 15/08

    Handelskauf: Ansprüche gegen einen Verkäufer wegen des Schimmelns von Baumkuchen

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290; BGH Urt. v. 8.4.2014 - VIII ZR 91/13, BeckRS 2014, 12900; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395).

    Dies geht zu Lasten des Klägers, da dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Mängel unverzüglich untersucht und anzeigt worden sind (BGH NJW 2000, 1415, 1417; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395, 396; Baumbach/Hopt § 377 Rn. 55; Oetker/Koch, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 144).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 22 U 159/11

    Kriterien für die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen im Bauprozess;

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Soweit in der Rechtsprechung Werkvertragsrecht angewendet wurde, waren umfangreiche Montageleistungen zu erbringen gewesen, die den Schwerpunkt der Vertragsleistungen darstellten (so in OLG Koblenz NJW 2012, 3380; OLG Düsseldorf NJW 2013, 618).
  • OLG Koblenz, 30.07.2012 - 5 U 492/12

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln eines Specksteinofens

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Soweit in der Rechtsprechung Werkvertragsrecht angewendet wurde, waren umfangreiche Montageleistungen zu erbringen gewesen, die den Schwerpunkt der Vertragsleistungen darstellten (so in OLG Koblenz NJW 2012, 3380; OLG Düsseldorf NJW 2013, 618).
  • KG, 27.03.2013 - 25 U 59/12

    Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Unerheblich ist es dabei, ob der Endkunde ein Verbraucher ist oder nicht (vgl. neben den Nachweisen im Hinweisbeschluss noch KG NJOZ 2014, 658; Canaris a.a.O. Rn. 65, Karsten Schmidt a.a.O. Rn. 104 f., Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 377 Rn. 8; Oetker/Koch § 377 Rn. 52; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 60).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Dies geht zu Lasten des Klägers, da dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Mängel unverzüglich untersucht und anzeigt worden sind (BGH NJW 2000, 1415, 1417; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395, 396; Baumbach/Hopt § 377 Rn. 55; Oetker/Koch, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 144).
  • OLG Stuttgart, 08.12.2010 - 4 U 67/10

    Werkvertragsrecht: Vertrag über Lieferung und Montage von Rolltoren für ein

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (BGH NJW-RR 2004, 850 = NZBau 2004, 326; BGH IBR 2013, 593 = BeckRS 2013, 15325; OLG Stuttgart NZBau 2011, 297, 298; Leidig in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage, § 651 Rn. 38; Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 651 Rn. 10; Voit BauR 2009, 369, 370; Leupertz BauR 2006, 1648, 1649).
  • BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13

    Handelskauf: Geltung der handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheit

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
    Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290; BGH Urt. v. 8.4.2014 - VIII ZR 91/13, BeckRS 2014, 12900; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395).
  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • LG Köln, 26.11.2014 - 18 O 12/14

    Montagekosten der gelieferten Türen nur 5% der Rechnung: Kaufrecht anwendbar!

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 31/16

    Gewährleistung beim Handelskauf: Anforderungen an die Untersuchungs- und

    Bei einem Streckengeschäft (wie es hier aufgrund der Direktlieferung durch den Hersteller an die Klägerin vorliegt) ist anerkannt, dass die Mängelrügen grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen haben, dass also der Endabnehmer den Zwischenhändler und dieser seinerseits den Erstverkäufer von Mängeln unterrichten muss (vgl. BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290, 1292 mwN.; NJW 1978, 2394 f.; OLG Köln NJW-RR 2015, 859; OLG München, Urt. v. 23.04.2013 - 18 U 2305/12, juris Rn. 22; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 38, 111).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2017 - 5 U 53/15

    Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 377 HGB

    Es genügt nämlich nicht, dass der Käufer nicht erkennbare Mängel unverzüglich rügt, sobald er durch seinen Abnehmer von ihnen erfährt, vielmehr muss er auch einen vom Endkunden erkannten Mangel unverzüglich rügen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.4.2015 - I-11 U 183/14 -, Tz. 12, juris m.w.N.).

    Den Käufer trifft die Rügeobliegenheit des § 377 HGB auch dann, wenn der Mangel erst beim Endkunden auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VIII ZR 91/13 -, Tz. 8, juris; BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 22/89 -, BGHZ 110, 130 ff., juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.4.2015 - I-11 U 183/14 -, Tz. 6, juris).

    Denn die gesetzliche Regelung zur Rügepflicht bildet hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen und der nachträglich aufgetretenen Mängel (§ 377 Abs. 1 und 3 HGB) eine Einheit (OLG Köln, Beschluss vom 13.4.2015 - I-11 U 183/14 -, Tz. 12, juris m.w.N.), lediglich der Zeitpunkt, ab dem die Rüge zu erfolgen hat, verlagert sich bei nachträglich aufgetretenen Mängeln nach hinten, nämlich auf den Zeitpunkt, zu dem der Mangel erstmals äußerlich erkennbar wird.

  • LG Bonn, 11.04.2017 - 8 S 224/16

    Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels an einem Turbolader

    Je mehr die mit dem Wareneinsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (OLG Köln Urt. vom 13.04.2015, 11 U 183/14, Rn. 4, juris).
  • OLG Hamburg, 15.11.2019 - 8 U 75/19

    Werklieferungsvertrag: Rügeobliegenheit bei Falschlieferung

    Es liegt ein beidseitiges Handelsgeschäft über die Lieferung von herzustellenden Waren vor, auf welches gemäß § 381 Abs. 2 HGB die Regeln zur kaufmännischen Rügeobliegenheit aus § 377 HGB Anwendung finden (OLG Köln NJW-RR 2015, 859; BeckOK HGB/Schwartze HGB § 381 Rn. 6-8).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16614
OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14 (https://dejure.org/2016,16614)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2016 - 11 U 183/14 (https://dejure.org/2016,16614)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 11 U 183/14 (https://dejure.org/2016,16614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung; Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Architekten wegen unterlassener Bauüberwachung

  • rechtsportal.de

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung; Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

  • rechtsportal.de

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung

  • ibr-online

    Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der Arglisthaftung eines Architekten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein! (IBR 2016, 467)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1115
  • NZBau 2016, 699
  • BauR 2016, 1813
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08

    Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangel fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06, Rz. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08, Rz. 11).

    Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, a.a.O.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.).

  • BGH, 05.08.2010 - VII ZR 46/09

    Architektenhaftung wegen mangelhafter Bauüberwachung: Offenbarungspflicht des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09).

    Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, a.a.O.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.).

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Auch eine Haftung der Beklagten nach dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsatz des Organisationsverschuldens (grundlegend hierzu BGHZ 117, 318) scheidet aus.

    Unabhängig davon, dass Rechtsinstitut hier nicht anwendbar ist, weil es gerade für diejenigen Fälle geschaffen wurde, in denen der Architekt arbeitsteilig mit anderen tätig wurde und er mit seiner Organisation gerade die Arglisthaftung vermeiden wollte (BGHZ 117, 318; BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06), die Beklagten sich hier aber keiner Gehilfen bedienten, fehlt es auch hier an einem bewussten "Unwissendhalten".

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06

    Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangel fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06, Rz. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08, Rz. 11).

    Unabhängig davon, dass Rechtsinstitut hier nicht anwendbar ist, weil es gerade für diejenigen Fälle geschaffen wurde, in denen der Architekt arbeitsteilig mit anderen tätig wurde und er mit seiner Organisation gerade die Arglisthaftung vermeiden wollte (BGHZ 117, 318; BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06), die Beklagten sich hier aber keiner Gehilfen bedienten, fehlt es auch hier an einem bewussten "Unwissendhalten".

  • OLG Brandenburg, 03.12.2014 - 4 U 40/14

    Architektenvertrag: Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme; Beginn der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 03.12.2014, 4 U 40/14.
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 345/03

    Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03).
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 220/12

    Architektenvertrag: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH, NJW 2013, 3513, 3514).
  • LG Cottbus, 16.10.2014 - 6 O 152/13

    Architektenvertrag: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 16.10.2014, 6 O 152/13, wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 01.09.2016 - 3 U 204/13

    Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

    aa) Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754, 1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris).

    Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen hat, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754-1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 21 U 63/17

    Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der

    An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06 - NJW 2008, 145 = NZM 2008, 216; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 -11 U 183/14 - NJW-RR 2016, 1115 TZ 10).
  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2019 - 20 O 355/15

    Nicht jeder Baumangel spricht für einen Überwachungsfehler!

    Die für die Beklagte zu 1) tätigen Personen hätten jedoch bewusst die weitere Bauüberwachung nach dem September 2005 unterlassen müssen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1115 f.), wofür die Klägerin den Beweis zu führen hat.
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