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   OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14   

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https://dejure.org/2015,6162
OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14 (https://dejure.org/2015,6162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2015 - 11 U 245/14 (https://dejure.org/2015,6162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2015 - 11 U 245/14 (https://dejure.org/2015,6162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: An das Ausgangsgericht gerichteter Berufungsschriftsatz; Rechtsanwaltsverschulden; Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Adressierung der Berufungsschrift an das Ausgangsgericht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Adressierung der Berufungsschrift an das Ausgangsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die an das Ausgangsgericht adressierte Berufungsschrift - und die gemeinsame Postannahmestelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Adressierung der Berufungsschrift an das Ausgangsgericht; Rechtswirkungen des Eingangs der an das Ausgangsgericht adressierungen Berufungsschrift bei der gemeinsamen Annahmestelle für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 792
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZB 29/02

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Maßgeblich ist allein, dass der Schriftsatz erst am 02.10.2014 in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Hanseatischen Oberlandesgerichts gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2003, VI ZB 29/02, juris Rn. 7).

    Dies folgt schon daraus, dass für die Justiz keine Verpflichtung zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs bestand (BGH, Beschluss vom 28.01.2003, VI ZB 29/02, juris Rn. 8).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Insgesamt entspricht die Darstellung in den eidesstattlichen Versicherungen dem Ablauf, den der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.06.2013 (XII ZB 47/10) für ausreichend erachtet hat (juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Beschlüsse vom 20.03.2012, VIII ZB 41/11, juris Rn. 10 ff. und 17.08.2011, I ZB 21/11, juris Rn. 12 ff.).

    Hierfür spricht zunächst, dass sie sich sehr genau an den "Vorgaben" orientiert, die der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.06.2013 (XII ZB 47/10) hinsichtlich der zulässigen Einzelanweisung gemacht hat.

  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Eine an das Ausgangsgericht adressierte Berufungsschrift, die bei der gemeinsamen Annahmestelle für Ausgangs- und Berufungsgericht eingeht und von den dortigen Mitarbeitern an die Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts weitergeleitet wird, kann auch dann nicht als beim Berufungsgericht eingegangen angesehen werden, wenn bereits auf der ersten Seite zu erkennen ist, dass Berufung gegen ein Urteil des Ausgangsgerichts eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.10.1988, VII ZB 1/88).

    Soweit sich die Beklagten auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.10.1988 berufen (VII ZB 1/88), liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZB 41/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Umsetzung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Insgesamt entspricht die Darstellung in den eidesstattlichen Versicherungen dem Ablauf, den der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.06.2013 (XII ZB 47/10) für ausreichend erachtet hat (juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Beschlüsse vom 20.03.2012, VIII ZB 41/11, juris Rn. 10 ff. und 17.08.2011, I ZB 21/11, juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Nach der umfassenden Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles spricht jedoch nicht mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptungen als dagegen (vgl. zum Maßstab der Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 21.10.2010, V ZB 210/09, juris Rn. 7).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Der Eingang des Schriftsatzes bei dieser Stelle kann deshalb, weil er an das Landgericht Hamburg adressiert war, nicht als Eingang bei dem Berufungsgericht angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.1997, VI ZB 28/96, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Insgesamt entspricht die Darstellung in den eidesstattlichen Versicherungen dem Ablauf, den der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.06.2013 (XII ZB 47/10) für ausreichend erachtet hat (juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Beschlüsse vom 20.03.2012, VIII ZB 41/11, juris Rn. 10 ff. und 17.08.2011, I ZB 21/11, juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14
    Weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die Aussagen der Zeuginnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2010, XII ZB 129/09, juris Rn. 10, 11) konnten dem Senat die nach dem dargestellten Grundsatz erforderliche Wahrscheinlichkeit vermitteln, dass es die behauptete Einzelanweisung an Frau B. gab.
  • OLG Stuttgart, 15.07.2015 - 2 U 39/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eigene

    Ob die Angaben glaubhaft gemacht sind, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (a.A. wohl Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 U 245/14, bei juris; n. rkr., jetzt BGH - X ZR 155/15).

    Dafür reicht eine bloße mündliche Anweisung nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 15 U 105/13, bei juris Rz. 6, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZA 26/13, bei juris Rz. 8; a.A. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 U 245/14, bei juris; n. rkr., jetzt BGH - X ZR 155/15).

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