Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.11.2000 - 11 U 27/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BörsG § 53; BGB §§ 764, 762
Spekulative Daytrading-Kassageschäfte keine Börsentermingeschäfte - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 762 § 764; BörsG § 53
Day-trading-Kassageschäfte als Differenzgeschäfte
Papierfundstellen
- ZIP 2000, 2246
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte
Die Devisengeschäfte der Parteien können nicht ungeachtet des Fehlens eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts allein aufgrund der mit ihnen verfolgten Spekulationsabsicht und der mit ihnen verbundenen Verlustrisiken als Börsentermingeschäfte angesehen werden (so auch Tilp EWiR 2001, 163, 164; a.A. Müller-Deku WM 2000, 1029, 1031 f.). - OLG Hamburg, 05.10.2004 - 9 U 141/03
Verbindlichkeit von Abbuchungen aufgrund unverbindlicher …
Der Kläger berief sich dazu auf BGH, WM 1993, 1585, 1586; WM 1988, 402, 403; BGHZ 131, 60, 63 f. Aus der Unwirksamkeit der Verrechnungsabrede folgerte der Kläger unter Hinweis auf BGHZ 93, 307, 312, OLG Hamburg, ZIP 2000, 2246, 2253 (diese Sache betraf einen Rechtsstreit des Beklagten mit der Warburg Bank, AZ des Hans. OLG: 11 U 27/99), dass er die von ihm dargelegten Aktivposten selbständig geltend machen könne.In dem, dem BGH-Urteil vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 249; Vorinstanz OLG Hamburg, ZIP 2000, 2246 ) zugrunde liegenden Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass in den dortigen Saldo ausschließlich die Ergebnisse aus Geschäften eingeflossen waren, welche die seinerzeit streitigen Kriterien von Schein-Kassageschäften erfüllten.
- OLG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 U 185/01
"Day-Trading" eines "Online-Brokers": Differenzeinwand des Kunden gegen einen …
Zur Begründetheit des Differenzeinwandes bei Daytrading mit einem Online-Broker (im Anschluss an OLG Hamburg ZIP 2000, 2246 und BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).c) Dem Differenzeinwand unterliegen jedoch auch die "simulierten Kassageschäfte", bei denen sich die Parteien - unausgesprochen - darüber einig sind, dass im Ergebnis nicht die Erfüllung aller einzelnen Kassageschäfte geschuldet sein soll, sondern nur die Ausgleichung eines aus mehreren Einzelgeschäften entstandenen Saldos im Sinne einer Differenzzahlung (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2000, 2246 ff., 2251).