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   OLG Köln, 17.03.2021 - I-11 U 281/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6876
OLG Köln, 17.03.2021 - I-11 U 281/19 (https://dejure.org/2021,6876)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2021 - I-11 U 281/19 (https://dejure.org/2021,6876)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2021 - I-11 U 281/19 (https://dejure.org/2021,6876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung nach Kündigung: Was sind "erbrachte Leistungen"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütende "erbrachte Leistungen"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütung nach Kündigung: Was sind "erbrachte Leistungen"? (IBR 2021, 232)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 877
  • NZBau 2021, 602
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.03.1995 - VII ZR 23/93

    Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Kündigung aus wichtigem Grund; Begriff

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Denn auch wenn grundsätzlich die erbrachten Leistungen anhand des Leistungsverzeichnisses zu bestimmen sind, gehören zu den "erbrachten Leistungen" bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind (BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; BGH NJW-RR 1999, 960; OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, zit. nach juris; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 1.10.2020, § 648 Rn. 95 ff.; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 36; Messerschmidt/Voit/Oberhauser, Privates Baurecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 31-34; Staudinger/Peters , BGB Stand: 2019, § 648 Rn. 24).

    Nicht zu den erbrachten Leistungen gehören die bereits hergestellten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, gleich ob sie bereits auf die Baustelle geliefert wurden oder nicht (OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, zit. nach juris; BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 36), sowie Planungsunterlagen und -Leistungen, deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, wenn die Bauleistung selbst noch nicht erbracht ist (OLG Köln, BauR 1996, 257, 258; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.01.2021, § 648 Rn. 98; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 28; Kniffka/Schmitz, a.a.O., § 648 Rn. 36; Staudinger/Peters, a.a.O., § 648 Rn. 24).

    Dies beruht auf der Überlegung, dass der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg - anders als bei einem Kaufvertrag oder Dienstvertrag - bei einem Bauwerk in der Regel nur eintritt, wenn sich die erbrachte Leistung im Bauwerk unmittelbar verkörpert (BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; vgl. auch OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, Rn. 126-128, zit. nach juris).

    Ausnahmsweise können zwar auch Bauteile als Teil der erbrachten Leistung zu vergüten sein, wenn der Unternehmer für sie keine Verwendung hat, während die Bauteile für die Weiterführung der gekündigten Werkleistung uneingeschränkt geeignet sind und ihre Verwendung dem Besteller nach § 242 BGB zugemutet werden kann (BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93, BauR 1995, 545; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 1.10.2020, § 648 Rn. 95).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - 22 U 222/19

    Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Denn auch wenn grundsätzlich die erbrachten Leistungen anhand des Leistungsverzeichnisses zu bestimmen sind, gehören zu den "erbrachten Leistungen" bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind (BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; BGH NJW-RR 1999, 960; OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, zit. nach juris; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 1.10.2020, § 648 Rn. 95 ff.; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 36; Messerschmidt/Voit/Oberhauser, Privates Baurecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 31-34; Staudinger/Peters , BGB Stand: 2019, § 648 Rn. 24).

    Nicht zu den erbrachten Leistungen gehören die bereits hergestellten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, gleich ob sie bereits auf die Baustelle geliefert wurden oder nicht (OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, zit. nach juris; BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 36), sowie Planungsunterlagen und -Leistungen, deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, wenn die Bauleistung selbst noch nicht erbracht ist (OLG Köln, BauR 1996, 257, 258; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.01.2021, § 648 Rn. 98; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 28; Kniffka/Schmitz, a.a.O., § 648 Rn. 36; Staudinger/Peters, a.a.O., § 648 Rn. 24).

    Dies beruht auf der Überlegung, dass der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg - anders als bei einem Kaufvertrag oder Dienstvertrag - bei einem Bauwerk in der Regel nur eintritt, wenn sich die erbrachte Leistung im Bauwerk unmittelbar verkörpert (BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; vgl. auch OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, Rn. 126-128, zit. nach juris).

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    b) Die Beklagte ihrerseits war aber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund der ernsthaften Leistungsverweigerung seitens der Klägerin berechtigt, die sich in der mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2016 (Anlage K 25, Anlagenheft I) zu Unrecht erklärten fristlosen Kündigung manifestiert hat (vgl. hierzu BGH BauR 1994, 544; BGH, BauR 2000, 409; Joussen/Vygen, in: Ingenstau/Korbion/, VOB, 21. Aufl., 2020, Vor §§ 8 und 9 VOB/B Rn. 22; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., 2020, Rn. 1708; zur unberechtigten Kündigung der Klägerin s.o. aa, bb).

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen vertragliche Kooperationspflichten unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.1999 (VII ZR 393/98, BauR 2000, 409) geltend macht, liegt der Sachverhalt hier anders: Anders als in der herangezogenen Entscheidung hat die Beklagte vorliegend den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, wohingegen die Kündigung der Klägerin unwirksam war (s.o.).

  • LG Köln, 26.11.2019 - 5 O 277/16
    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 277/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 277/16) vom 26.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OLG Köln, 11.09.1995 - 18 W 20/95

    VOB-Vertrag: Kündigung des Vertrages wegen Vermögensverfalls des Auftragnehmers;

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Nicht zu den erbrachten Leistungen gehören die bereits hergestellten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, gleich ob sie bereits auf die Baustelle geliefert wurden oder nicht (OLG Düsseldorf v. 13.03.2020, 22 U 222/19, zit. nach juris; BGH v. 09.03.1995, VII ZR 23/93; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 36), sowie Planungsunterlagen und -Leistungen, deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, wenn die Bauleistung selbst noch nicht erbracht ist (OLG Köln, BauR 1996, 257, 258; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.01.2021, § 648 Rn. 98; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 28; Kniffka/Schmitz, a.a.O., § 648 Rn. 36; Staudinger/Peters, a.a.O., § 648 Rn. 24).

    Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist (OLG Köln, BauR 1996, 257, 258; beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.01.2021, § 648 Rn. 98; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 2 VOB Rn. 28; Kniffka/Schmitz, a.a.O., § 648 Rn. 36; Staudinger/Peters, a.a.O., § 648 Rn. 24).

  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02

    Rechtsfolgen der Vereitelung des Aufmaßes durch Fertigstellung des Bauvorhabens

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Die Abrechnung der erbrachten Leistung erfolgt in der Weise, dass er die erbrachte Leistung von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den aus dem Vertragspreis entwickelten Preisansatz für die erbrachte Leistung so darlegt, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., z.B. BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811).

    Die Höhe der Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, BauR 2004, 1443; BGH, BauR 2011, 1811; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 1507; insgesamt zu den Substantiierungsanforderungen bei der Abrechnung eines gekündigten Vertrages ausführlich Manteufel, in: Voit/Manteufel, Handbuch des Bauverfahrensrechts, Kap. 3 Rn. 101 ff.).

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 45/11

    Werkvertrag: Darlegung der Bemessungsgrundlage für die vermutete

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Die Abrechnung der erbrachten Leistung erfolgt in der Weise, dass er die erbrachte Leistung von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den aus dem Vertragspreis entwickelten Preisansatz für die erbrachte Leistung so darlegt, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., z.B. BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811).

    Die Höhe der Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, BauR 2004, 1443; BGH, BauR 2011, 1811; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 1507; insgesamt zu den Substantiierungsanforderungen bei der Abrechnung eines gekündigten Vertrages ausführlich Manteufel, in: Voit/Manteufel, Handbuch des Bauverfahrensrechts, Kap. 3 Rn. 101 ff.).

  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Allerdings hat der Auftragnehmer unabhängig vom Kündigungsgrund und auch bei einer "einverständlichen Vertragsbeendigung" - wie sie das Landgericht angenommen hat - einen Anspruch auf Vergütung für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen (BGH NJW 1993, 1972 f; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 34; BGH v. 26.04.2018, VII ZR 82/17, NJW 2018, 2564 für die einverständliche Vertragsaufhebung, vgl. jetzt auch § 648a Abs. 5 BGB), deren Abrechnung sich nach den vertraglichen Grundlagen richtet (Oberhauser/Manteufel, VOB Teil B, 3. Aufl., 2019, Rn. 230; Joussen/Vygen, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 82/17

    VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Allerdings hat der Auftragnehmer unabhängig vom Kündigungsgrund und auch bei einer "einverständlichen Vertragsbeendigung" - wie sie das Landgericht angenommen hat - einen Anspruch auf Vergütung für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen (BGH NJW 1993, 1972 f; Kniffka/Schmitz, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., 2018, § 648 Rn. 34; BGH v. 26.04.2018, VII ZR 82/17, NJW 2018, 2564 für die einverständliche Vertragsaufhebung, vgl. jetzt auch § 648a Abs. 5 BGB), deren Abrechnung sich nach den vertraglichen Grundlagen richtet (Oberhauser/Manteufel, VOB Teil B, 3. Aufl., 2019, Rn. 230; Joussen/Vygen, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl., 2020, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38).
  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 198/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19
    Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen bei einem Einheitspreisvertrag durch die entsprechenden Leistungsverzeichnis-Positionen und das Aufmaß ( Stelzner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 648 BGB, Stand: 01.02.2020; BGH v. 21.12.1995, VII ZR 198/94 = NJW 1996, 1282 ; MüKo / Busche , BGB, 8. Aufl. 2020, § 648 BGB Rn. 21).
  • BGH, 26.03.2008 - X ZR 70/06

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Abstrahlung von Werbevideos; Rechtsfolgen

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 58/12

    Werklohnprozess: Rechtzeitigkeit des Parteivorbringens; Verbot der Auswechslung

  • BGH, 11.10.2017 - VII ZR 46/15

    Kündigung eines VOB-Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber aus wichtigem

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22

    Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene

    Grundsätzlich erfolgt bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Abrechnung dergestalt, dass die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der aus dem Vertragspreis entwickelte Preisansatz für die erbrachte Leistung so dargelegt werden müssen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811; OLG Köln vom 17.03.2021, I-11 U 281/19, juris Rn. 58).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20

    Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich

    Grundsätzlich erfolgt bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Abrechnung dergestalt, dass die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der aus dem Vertragspreis entwickelte Preisansatz für die erbrachte Leistung so dargelegt werden müssen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811; OLG Köln vom 17.03.2021, I-11 U 281/19).
  • OLG Köln, 13.04.2022 - 11 U 7/21

    Grund und Folgen eines gescheiterten Hausbauvertrags Verzug des Auftragnehmers

    Zu den erbrachten Leistungen gehören allerdings nur diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind (BGH, Urt. v. 09.03.1995 - VII ZR 23/93, juris; OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2020 - 22 U 222/19, juris Rn. 127; OLG Stuttgart, NZBau 2021, 323, 327; Oberhauser in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., 2022, § 648 Rn. 32; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb.

    Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist (OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, juris Rn. 60; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Auflage 2020, § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 28; BeckOGK/Reiter, Stand: 15.01.2022, § 648 Rn. 104; Kniffka, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Teil 8 Rn. 46).

  • OLG Köln, 23.03.2022 - 11 U 7/21
    Zu den erbrachten Leistungen gehören allerdings nur diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind (BGH, Urt. v. 09.03.1995 - VII ZR 23/93, juris; OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2020 - 22 U 222/19, juris Rn. 127; OLG Stuttgart, NZBau 2021, 323, 327; Oberhauser in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., 2022, § 648 Rn. 32; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb.

    Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist (OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, juris Rn. 60; Schmitz, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Auflage 2020, § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 28; BeckOGK/Reiter, Stand: 15.01.2022, § 648 Rn. 104; Kniffka, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Teil 8 Rn. 46).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 U 100/23

    Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

    Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist (OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, NZBau 2021, 648; OLG Köln, Urt. v. 13.04.2022 - 11 U 7/21, ZfIR 2023, 48).
  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 8 U 53/18

    Kündigung aus wichtigem Grund ist zeitnah zum Kündigungsanlass zu erklären!

    Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, denn der BGH nimmt in solchen Fällen gerade keine erbrachte Leistung an (BGH, Urteil vom 07.01.2003 - X ZR 16/01, Rn. 16; BGH Urteil vom 09.03.1995 - VII ZR 23/92, jeweils zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 17.03.2021 - 11 U 281/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19, Rn. 127, jeweils zit. nach juris).
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