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   OLG Hamm, 15.06.1988 - 11 U 295/87   

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OLG Hamm, 15.06.1988 - 11 U 295/87 (https://dejure.org/1988,27739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1988 - 11 U 295/87 (https://dejure.org/1988,27739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - 11 U 295/87 (https://dejure.org/1988,27739)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 24 U 48/20

    Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen

    Beachtlich ist hierbei, dass die Feuerwehr, die die Streithelferin gemäß §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) in der vom 21.02.2004 bis 31.12.2015 geltenden Fassung zu unterhalten hatte, zwar auch Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllte, in Nordrhein-Westfalen indes keine (Sonder-)Ordnungsbehörde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2010 - 11 U 304/09 - BeckRS 2010, 16648; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1988 - 11 U 295/87 - BeckRS 2015, 19436), sondern lediglich eine Untergliederung der Ordnungsbehörde, also der Streithelferin, ist.
  • OLG Hamm, 08.02.2012 - 11 U 150/10

    Keine Amtspflichtverletzung: Aufstellen einer Brandwache liegt im Ermessen des

    Denn die nach §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 FSHG NW von der Beklagten zu unterhaltende Feuerwehr erfüllt zwar die Aufgaben der Gefahrenabwehr und war auch vorliegend in diesem Rahmen (Brandbekämpfung) tätig, allerdings handelt es sich bei der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer lediglich begrenzten Eingriffsrechte (vgl. §§ 30, 33 FSHG NW) nicht um eine (Sonder-)Ordnungsbehörde (Senat, Urteile vom 15.06.1988 zu 11 U 295/87, veröffentlicht in: NWVBl. 1989, 183 f., zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N., und vom 28.05.2010 zu I-11 U 304/09, zitiert nach juris Rn. 17; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 1684 m.w.N.), so dass § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW bereits aus diesem Grund keine Anwendung findet.
  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

    Eine (verschuldensunabhängige) Haftung der Beklagten aus § 39 Abs. 1 b OBG NW scheidet dagegen von vornherein aus, weil ihre Berufsfeuerwehr, die sie gemäß §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 2 FSHG NW zu unterhalten hat, zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllt und im Streitfall auch mit dieser Zielrichtung hat tätig werden wollen, in NRW aber selbst keine (Sonder-) Ordnungsbehörde ist ( Senat, Urteil vom 15.06.1988 -11 U 295/87- NWVBl. 1989, 183 f = Tz. 12 bei juris ), während ein Anspruch aus § 36 FSHG daran scheitert, dass die Klägerin bei dem ihr Eigentum schädigenden Feuerwehreinsatz nicht nach § 27 Abs. 1, 3 FSHG oder nach § 28 Abs. 3, 4 FSHG in Anspruch genommen wurde, sondern als Zustandsstörerin aufgrund ihrer Haltereigenschaft hinsichtlich des verunfallten Baggers.
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