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OLG Hamburg, 30.12.1998 - 11 U 35/97 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines …
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragspartner im Übrigen bestimmen, dass auch Tatsachen, die eine Partei (z.B. das herrschende Unternehmen) selbst herbeiführen kann, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrags gelten soll und hierdurch eine Rechtslage vereinbaren, die einem ordentlichen Kündigungsrecht nahe steht (BGH-Urteil in BGHZ 122, 211; Landgericht München I., Beschluss vom 14. Dezember 2006 5 HK O 17059/06, 5 HKO 17059/06, Der Konzern 2007, 279); dies kann auch die Anteilsveräußerung durch das herrschende Unternehmen einschließen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1998 11 U 35/97, OLG-Report Hamburg 1999, 175).