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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1222
OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Mai 2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EGV 1400/2002, § 89 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines Sekundärhändlervertrages vor dem Hintergrund der Umstellung von einem Primär- und Sekundärhändlernetz auf ein reines Primärhändlernetz

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kfz-Händler - Strukturänderung des Vertriebsvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gruppenfreistellungsverordnung - Kündigungsfristen

  • Betriebs-Berater

    Strukturkündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen ist wirksam

  • Judicialis

    GVO 1400/2002 EG Art. 3; ; HGB § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVO 1400/2002 EG Art. 3; HGB § 89
    1-jährige Kündigungsfrist bei Vertriebsverträgen, wenn sich Notwendigkeit des Umstrukturierens des Vertriebsnetzes ergibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer durch einen sog. Primärhändler ausgesprochenen Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages und daraus resultierende Schadensersatzverpflichtung; Auslegung einer Jahresfrist eines Kfz-Verträgshändlervertrages

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gericht verkürzt Kündigungsfrist für Vertriebsverträge

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    VHV, regelmäßige Kündigungsfrist für Vertriebsverträge im Kfz-Bereich, Ausnahme, Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes, Strukturkündigung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Strukturkündigungen von Vertriebsverträgen können bei wirtschaftlicher Effizienz gerechtfertigt sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändlerin wirksam - Bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten (Nissan) rechtfertig 1-Jahres-Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 1417
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07
    Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine einjährige befristete Kündigung, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 (GRUR Int. 2007, 226) - formuliert hat, nicht dargetan habe.

    Auch der EuGH vertritt die Auffassung, die Strukturkündigung bedürfe keiner Begründung (EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 = GRUR Int 2007, 226).

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Vernehmung des für die Entwicklung des Umstrukturierungskonzeptes verantwortlichen Zeugen V in einem parallelen Verfahren vor dem OLG Frankfurt - 11 U 39/07 (Kart) - habe ergeben, dass die Beklagte sich für die Umstrukturierung innerhalb einer Frist von einem Jahr auf plausible Gründe habe stützen können.

    Der Text der GVO 1475/95 stimmt hinsichtlich des Kündigungsrechtes des Lieferanten mit einjähriger Frist im Wesentlichen mit dem Verordnungstext der GVO 1400/2002 bzw. der vertraglichen Kündigungsregel gemäß Art. XVI Ziffer 1, 2. Abs. b) überein, so dass - wie der Senat bereits im Rahmen der o.g. Entscheidungen in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat - keine Bedenken bestehen, die vorgenannten Entscheidungen des EuGH zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler und Inhaber von Servicebetrieben zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler und Inhaber von Servicebetrieben an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Soweit nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2) darauf abzustellen sein soll, ob der Hersteller im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Prognose gestellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen habe, wobei der Nachweis der Plausibilität durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz bereits deshalb als erbracht anzusehen sei, wenn der Hersteller darlegen könne, dass seine Vorgehensweise in einer konkreten Situation eine vertretbare Maßnahme zur Abwendung andernfalls möglicher Nachteile gewesen sei, vermag der Senat dem insoweit zu folgen, als vertretbar nur notwendige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne sein können.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Sitzungsniederschrift vom 25.03.2008 in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geführten Verfahren 11 U 39/07 (Kart) vorgetragen hat, der Zeuge V habe bekundet, dass wegen einer zu erwartenden Abwerbung von Händlern der Neuwagenabsatz um 15% bzw. 15 Mio. EUR gesunken und allein aus dem Abwerbungseffekt ein Nettoverlust von 21 Mio. EUR entstanden wäre, erschließt sich aus dem Vortrag nicht, wie ein Minderabsatz von 15 Mio. EUR zu einem Nettoverlust von 21 Mio. EUR führen soll.

    Der von dem Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutsamkeit in finanzieller Hinsicht auch schon wegen des Umfangs von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen anzunehmen sei (Urteil vom 13.5.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2), vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt u.a. darauf abgestellt hat, dass nachteilige Folgen wegen nachlassender Absatztätigkeit gekündigter Händler im Hinblick auf die Vielzahl der gekündigten Händler nicht ausschließbar seien (Urteil vom 13.5.2008, 11 U 39/07 [Kart], S. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Darüber hinaus bestünde - die Annahme, dass bei einer Wartezeit von zwei Jahren keine Investoren zu gewinnen sind, als zutreffend unterstellt - keine Notwendigkeit, Investoren verfrüht anzusprechen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2, S. 18).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Verfahren 11 U 39/07 (Kart) der von der Beklagten vertretenen Auffassung gefolgt ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.05.2008 -11 U 39/07 (Kart)- gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen.

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Vernehmung des für die Entwicklung des Umstrukturierungskonzeptes verantwortlichen Zeugen V in einem parallelen Verfahren vor dem OLG Frankfurt - 11 U 39/07 (Kart) - habe ergeben, dass die Beklagte sich für die Umstrukturierung innerhalb einer Frist von einem Jahr auf plausible Gründe habe stützen können.

    Der Text der GVO 1475/95 stimmt hinsichtlich des Kündigungsrechtes des Lieferanten mit einjähriger Frist im Wesentlichen mit dem Verordnungstext der GVO 1400/2002 bzw. der vertraglichen Kündigungsregel gemäß Art. XVII Ziffer 1 lit. b) überein, so dass - wie der Senat bereits im Rahmen der o.g. Entscheidungen in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat - keine Bedenken bestehen, die vorgenannten Entscheidungen des EuGH zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Soweit nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2) darauf abzustellen sein soll, ob der Hersteller im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Prognose gestellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen habe, wobei der Nachweis der Plausibilität durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz bereits deshalb als erbracht anzusehen sei, wenn der Hersteller darlegen könne, dass seine Vorgehensweise in einer konkreten Situation eine vertretbare Maßnahme zur Abwendung andernfalls möglicher Nachteile gewesen sei, vermag der Senat dem insoweit zu folgen, als vertretbar nur notwendige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne sein können.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Sitzungsniederschrift vom 25.03.2008 in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geführten Verfahren 11 U 39/07 (Kart) vorgetragen hat, der Zeuge V habe bekundet, dass wegen einer zu erwartenden Abwerbung von Händlern der Neuwagenabsatz um 15% bzw. 15 Mio. EUR gesunken und allein aus dem Abwerbungseffekt ein Nettoverlust von 21 Mio. EUR entstanden wäre, erschließt sich aus dem Vortrag nicht, wie ein Minderabsatz von 15 Mio. EUR zu einem Nettoverlust von 21 Mio. EUR führen soll.

    Der von dem Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutsamkeit in finanzieller Hinsicht auch schon wegen des Umfangs von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen anzunehmen sei (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2), vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt u.a. darauf abgestellt hat, dass nachteilige Folgen wegen nachlassender Absatztätigkeit gekündigter Händler im Hinblick auf die Vielzahl der gekündigten Händler nicht ausschließbar seien (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], S. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Darüber hinaus bestünde - die Annahme, dass bei einer Wartezeit von zwei Jahren keine Investoren zu gewinnen sind, als zutreffend unterstellt - keine Notwendigkeit, Investoren verfrüht anzusprechen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2, S. 18).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Verfahren 11 U 39/07 (Kart) der von der Beklagten vertretenen Auffassung gefolgt ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 13/09

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,39138
OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2008,39138)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2008,39138)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2008 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2008,39138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (BGH V ZR 423/02 Urteil vom 31.10.2003 in NJW 2004, 64 (65); BGH V ZR 223/03 Versäumnisurteil vom 15.10.2004 in NJW 2005, 983; BGH V ZR 66/06 Urteil vom 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1875); zuletzt BGH V ZR 70/07 Urteil vom 18.08.2008 juris tz.

    Die Beklagte zu 1) war durch den Beratungsvertrag zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können ( BGH V ZR 223/03 VU v. 15.10.2004 in NJW 2005, 983; BGH V ZR 66 /06 Urt.v. 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1876)).

    Haftungsbegründend sind dabei nicht sich nachträglich als unrichtig erweisende Prognosen zur Entwicklung des Immobilienmarktes, sondern unrichtige bzw. unterlassene Angaben zu spezifischen, aus den individuellen Gegebenheiten der Immobile folgenden Risiken, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität des Erwerbs erheblich zu mindern oder gar auszuschließen vermögen ( BGH V ZR 223/03 VU v. 15.10.2004 in NJW 2005, 983).

    Dann ist die Ablösung der entsprechenden Verträge erforderlich und damit die Zahlung an einen treuhänderisch beauftragten Notar (dazu BGH NJW 2005, 983 (985)), wie vom Kläger beantragt.

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 71/07

    Beitritt zum Mietpool - Aufklärungspflichten des Verkäufers

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Dieses Risiko darf nicht nur angesprochen, sondern es muss "in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden" ( BGH V ZR 66/06 Urt.v. 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1876)), andernfalls muss der Käufer darauf hingewiesen werden, dass ein Leerstandsrisiko nicht einkalkuliert worden ist ( BGH V ZR 71/07 Urt.v. 18.07.2008 juris tz. 10).

    Der Käufer muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, "dass Leerstände anderer Wohnungen, soweit sie über den hierfür einkalkulierten Betrag hinausgehen, zu einer Verringerung auch seines Mietertrages führen" ( BGH V ZR 71/07 Urt.v. 18.07.2008 juris tz. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH V ZR 71/07 Urt.v. 18.07.2008 - juris tz. 10) muss der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, "dass Leerstände anderer Wohnungen, soweit sie über den hierfür einkalkulierten Betrag hinausgehen, zu einer Verringerung auch seines Mietertrages führen".

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (BGH V ZR 423/02 Urteil vom 31.10.2003 in NJW 2004, 64 (65); BGH V ZR 223/03 Versäumnisurteil vom 15.10.2004 in NJW 2005, 983; BGH V ZR 66/06 Urteil vom 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1875); zuletzt BGH V ZR 70/07 Urteil vom 18.08.2008 juris tz.

    Die Beratung des Verkäufers darf sich dabei nicht auf das Jahr der Anschaffung beschränken ( BGH V ZR 423/02 Urt.v. 31.10.2003 in NJW 2004, 64 (66)).

    Dies kann durch Aufnahme einer besonderen, seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage für diesen Sektor geschehen." ( BGH V ZR 423/02 Urt.v. 31.10.2003 in NJW 2004, 64 (66)).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (BGH V ZR 423/02 Urteil vom 31.10.2003 in NJW 2004, 64 (65); BGH V ZR 223/03 Versäumnisurteil vom 15.10.2004 in NJW 2005, 983; BGH V ZR 66/06 Urteil vom 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1875); zuletzt BGH V ZR 70/07 Urteil vom 18.08.2008 juris tz.

    Die Beklagte zu 1) war durch den Beratungsvertrag zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können ( BGH V ZR 223/03 VU v. 15.10.2004 in NJW 2005, 983; BGH V ZR 66 /06 Urt.v. 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1876)).

    Dieses Risiko darf nicht nur angesprochen, sondern es muss "in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden" ( BGH V ZR 66/06 Urt.v. 13.10.2006 in NJW 2007, 1874 (1876)), andernfalls muss der Käufer darauf hingewiesen werden, dass ein Leerstandsrisiko nicht einkalkuliert worden ist ( BGH V ZR 71/07 Urt.v. 18.07.2008 juris tz. 10).

  • OLG Hamm, 07.09.2006 - 22 U 55/06

    Pflichtverletzung aus Beratervertrag vor Abschluß eines notariellen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Es muss vielmehr ein Leerstand von 10 % in die Kalkulation einbezogen werden (so auch OLG Hamm 22 U 55/06 Urt.v. 07.09.2006 bestätigt von BGH V ZR 227/06 Urt.v. 20.07.2007 in NJW-RR 2007, 1660).

    Auch wenn in Normalfällen ein geringes Mietausfallwagnis zu berücksichtigen sein mag (dazu OLG Hamm 22 U 55/06 Urt.v. 07.09.2006 juris tz. 69), ist hier in Betracht zu ziehen, dass der Markt für Mietwohnungen in den Jahren nach 1995 einen starken Einbruch erlitten hatte und der Beklagten zu 1) dies, wie zahlreiche andere Verfahren belegen, auch bekannt gewesen ist, so dass vorliegend die Mietpoolunterdeckung vorauszusehen war (so auch OLG Hamm 22 U 55/06 juris tz. 69).

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Zwar ist bei der Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen im Hinblick auf die Anrechnung von gezogenen Nutzungen, d.h. hier der Mieteinnahmen, danach zu differenzieren, ob der Käufer nur den Leistungsaustausch rückgängig machen will oder ob er auch den Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises begehrt ( BGH V ZR 51/05 Urt.v. 31.03.2006 NJW 2006, 1582).

    Im letzteren Fall, der hier vorliegt, da der Kläger mit den Klaganträgen zu 1) und zu 2) auch den Ersatz der mit der Finanzierung verbundenen Nachteile begehrt, muss er sich auch die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen ( BGH V ZR 51/05 Urt.v. 31.03.2006 NJW 2006, 1582 (1585)).

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    III deutlich sein, dass es immer wieder zu Leerständen kommen könnte (so auch BGH V ZR 284/06 Urt.v. 30.11.2007 juris tz. 9).

    So ist es hier, denn dem Kläger und dessen Ehefrau werden, wie sie vorgetragen haben, die einmal gewährten Steuervorteile wegen des in der Schadensersatzzahlung enthaltenen Werbungskostenrückflusses wieder genommen (so auch BGH V ZR 284/06 Urt. für einen Parallelfall).

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Für Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger, hier also die Beklagte zu 1), darlegungs- und beweispflichtig, allerdings sind Beweiserleichterungen zu berücksichtigen, wenn Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Partei betroffen sind, dies gilt insbesondere bei der Berücksichtigung von Steuervorteilen ( BGH V ZR 84/02 Urt.v. 17.10.2003 NJW-RR 2004, 79 (81)).

    Ob einzelne Positionen isoliert derzeit bereits bezifferbar sind, ist für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Übrigen unerheblich und beseitigt die Zulässigkeit der Klage insoweit nicht (Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256 Rn. 7a und 7c; BGH V ZR 84/02in NJW-RR 2004, 79 (81)).

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 227/06

    Voraussetzungen eines neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Es muss vielmehr ein Leerstand von 10 % in die Kalkulation einbezogen werden (so auch OLG Hamm 22 U 55/06 Urt.v. 07.09.2006 bestätigt von BGH V ZR 227/06 Urt.v. 20.07.2007 in NJW-RR 2007, 1660).

    Im Übrigen ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also die Informationen ungeachtet gelassen und auch bei zutreffenden Angaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte ( BGH V ZR 227/06 Urt.v. 20.07.2007 juris tz. 18).

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
    Es kann offen bleiben, ob der Kläger und die Widerbeklagte hinreichend in Bezug auf die Finanzierung der Eigentumswohnung und die damit zusammenhängenden Probleme, wie den Anstieg der Sparraten, die Divergenz zwischen der Zinsbindung und der Laufzeit des Vorausdarlehens, unterrichtet worden sind, zwar kann, anders als das Landgericht es getan hat, nicht allein auf die Übergabe der schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Übergabe der Musterrentabilitätsberechnung (Anl. A 11), des Darlehensantrags (Anl. A 12) und der Bausparanträge (Anl. A 13) abgestellt werden, vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Umfang der mündlich erfolgten Beratung zu berücksichtigen ( BGH V ZR 114/07 Urteil vom 13.06.2008 ).

    Zur weiteren Begründung der Zulässigkeit der Drittwiderklage nimmt das Gericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 114/07 Urt.v. 13.06.2008) Bezug, die eine vergleichbare Fallkonstellation betrifft.

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 11 U 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,95507
OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2007,95507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2007 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2007,95507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 11 U 39/07 (https://dejure.org/2007,95507)
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