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   OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18   

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https://dejure.org/2018,27955
OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18 (https://dejure.org/2018,27955)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.09.2018 - 11 U 42/18 (https://dejure.org/2018,27955)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. September 2018 - 11 U 42/18 (https://dejure.org/2018,27955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 651c; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 293
    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

  • reise-recht-wiki.de

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reiseveranstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651c; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 293
    Voraussetzungen für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reiseveranstalter

  • rechtsportal.de

    BGB § 651c; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 293
    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unfall eines Kindes beim Laufen gegen eine mit Warnaufklebern versehene Glastür in einem spanischen Hotel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Hotel gegen die Balkontür gelaufen - Haftet der Reiseveranstalter, wenn sich ein Kind an einer Glastür verletzt?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reiseveranstalter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reiseveranstalter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    7-jähriges Kind läuft gegen verglaste Balkontür: Keine Haftung des Reiseveranstalters für Schnittverletzungen des Kindes - Balkontür war ausreichend markiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1436
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, juris Rn. 21).

    (1) Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, juris Rn. 13).

  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters; Verwendung von

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    cc) Dieser Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2006 (X ZR 44/04, juris Rn. 6) entgegen.
  • OLG Köln, 18.12.2006 - 16 U 31/06

    Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen -

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    Die von Seiten des Klägers aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Glastür den örtlichen Baurechtsvorschriften entsprach, stellt demgegenüber eine vorgelagerte Tatsachenfrage dar, hinsichtlich derer der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 21 U 69/14, juris Rn. 98 - 101; OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 16 U 31/06, juris Rn. 22).
  • BGH, 23.06.1964 - VI ZR 180/63
    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    (a) Selbst im Rahmen des - nach Auffassung des Senats vorliegend gar nicht eröffneten (s. sogleich) - Anwendungsbereichs des § 293 ZPO hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass von den Parteien - unter bestimmten Voraussetzungen - in der Regel verlangt werden könne, dass sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, juris Rn. 22).
  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    (a) Selbst im Rahmen des - nach Auffassung des Senats vorliegend gar nicht eröffneten (s. sogleich) - Anwendungsbereichs des § 293 ZPO hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass von den Parteien - unter bestimmten Voraussetzungen - in der Regel verlangt werden könne, dass sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, juris Rn. 22).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    (a) Selbst im Rahmen des - nach Auffassung des Senats vorliegend gar nicht eröffneten (s. sogleich) - Anwendungsbereichs des § 293 ZPO hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass von den Parteien - unter bestimmten Voraussetzungen - in der Regel verlangt werden könne, dass sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, juris Rn. 22).
  • BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09

    Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags bei möglicherweise später noch

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    (1) Darauf, dass er zum Bestehen einer Vorschrift nach spanischem Recht in dem vorgenannten Sinn vortragen muss, hätte das Landgericht den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO - rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, § 139 Abs. 4 ZPO (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, juris Rn. 4) - hinweisen müssen.
  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer Partei nicht erspart bleibt, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann (vgl. z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 21 U 69/14

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Entscheidung über ein gegen einen

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    Die von Seiten des Klägers aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Glastür den örtlichen Baurechtsvorschriften entsprach, stellt demgegenüber eine vorgelagerte Tatsachenfrage dar, hinsichtlich derer der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 21 U 69/14, juris Rn. 98 - 101; OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 16 U 31/06, juris Rn. 22).
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14

    Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18
    Der "Anhaltspunkt" im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu z. B. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 17) wäre vorliegend die Benennung der konkreten spanischen Rechtsvorschrift, aus der sich ergibt, dass und gegebenenfalls in welcher Weise Balkontüren in spanischen Hotels eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen müssen.
  • OLG Dresden, 02.11.2018 - 5 U 1285/18

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich der

    Dabei sind andere Personen nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst, ausgehend von einer sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05, NZM 2006, 578; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 06.09.2018, 11 U 42/18, BeckRS 2018, 20957).
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