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   OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14   

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https://dejure.org/2014,49419
OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14 (https://dejure.org/2014,49419)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2014 - 11 U 60/14 (https://dejure.org/2014,49419)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2014 - 11 U 60/14 (https://dejure.org/2014,49419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 305c Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB
    Kommanditgesellschaft: Wirksamkeit eines Rückforderungsvorbehalts bei Ausschüttungen der Gesellschaft an Kommanditisten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnausschüttung an Kommanditisten und der Rückforderungsvorbehalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11) ausgeführt hat, schuldet ein Gesellschafter die Rückzahlung nicht durch Gewinn gedeckter Auszahlungen an die Gesellschaft nicht bereits nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, die nur für das Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gelten, beziehungsweise nach denen Rückzahlungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden (juris Rn. 10).

    Ob die Vereinbarung eines solchen Rückforderungsvorbehalts vorliegt, ist durch eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11, juris Rn. 13 ff.).

    Diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich als Indiz gegen eine Rückzahlungsverpflichtung des Kommanditisten gewürdigt (BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11, juris Rn. 17).

    Der BGH hat in seinen Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 73/12) bereits die Auslegungsgrundsätze dargelegt, die für die Vereinbarung eines Rückzahlungsvorbehalts bezüglich Ausschüttungen aus Liquidität in Gesellschaftsverträgen gelten.

  • LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 95/13

    Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 413 HKO 95/13), Kammer 13 für Handelssachen, vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.01.2014, Az.: 413 HKO 95/13, wird aufgehoben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin erkannt.

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 73/12

    Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    Vielmehr kann sich ein solcher Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis gegenüber dem Gesellschafter nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (BGH, aaO., juris Rn. 11; Urteile vom 1. Juli 2014, II ZR 72/12, II ZR 73/12, jeweils Rn. 14).

    Der BGH hat in seinen Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 73/12) bereits die Auslegungsgrundsätze dargelegt, die für die Vereinbarung eines Rückzahlungsvorbehalts bezüglich Ausschüttungen aus Liquidität in Gesellschaftsverträgen gelten.

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind auch daran zu messen, ob sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003, III ZR 118/03, juris Rn 18 ff.).
  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 72/12

    Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    Vielmehr kann sich ein solcher Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis gegenüber dem Gesellschafter nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (BGH, aaO., juris Rn. 11; Urteile vom 1. Juli 2014, II ZR 72/12, II ZR 73/12, jeweils Rn. 14).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 272/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2014 - 11 U 60/14
    f) Auch der Emissionsprospekt, der nicht zuletzt wegen der mit der Beitrittserklärung ausdrücklich erfolgten Inbezugnahme auch im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 272/12, juris Rn. 20) und den die Beklagte vorgelegt hat (Anlage B 1), legt nicht nahe, dass es sich bei den Ausschüttungen, die bereits in der Einleitung auf Seite 4 und dann später bei der Liquiditätsvorschau auf Seite 19 in Höhe von insgesamt 98 % des Anlagebetrages in Aussicht gestellt werden, um bloß darlehenshalber und mithin jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist rückforderbar gewährte Zahlungen handeln solle.
  • LG Hamburg, 28.04.2015 - 411 HKO 103/14

    Publikumsgesellschaft: Rückholbarkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen an

    Die Regelung in § 12 Ziff.4, letzter Satz: "Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar" lässt nämlich offen, ob bei Bestehen eines Verlustsonderkontos erfolgte Ausschüttungen auch dann noch zurückgezahlt werden müssen bzw. ihre Qualifizierung als Darlehen behalten, wenn später hinzu zu buchende Gewinne das Verlustsonderkonto in ein Gewinnsonderkonto wandeln (vgl. Hans. OLG Hamburg Urteil vom 07.11.2014 - 11 U 60/14 -).

    Die angebliche Befugnis der Geschäftsführung der Beklagten, die per Gesellschafterbeschluss erfolgten Ausschüttungen mittels erklärter Darlehenskündigung jederzeit zurückholen zu können, kann danach nur als für den Kommanditisten überraschend bezeichnet werden (Anschluss an OLG Hamburg vom 07.11.2014 - 11 U 60/14).

  • OLG Hamburg, 27.04.2016 - 11 U 46/14
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.02.2016 in einer Parallelsache die Revision zurückgewiesen (II ZR 348/14) und dabei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats (vgl. Urteile in den Sachen 11 U 42/14, 11 U 55/14 und 11 U 60/14) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen mangels satzungsmäßiger Anspruchsgrundlage nicht besteht.
  • LG Dortmund, 15.04.2015 - 10 O 32/14

    Gewinnunabhängige Ausschüttungen

    - wie hier - mit der Beitrittserklärung ausdrücklich Bezug genommen wird im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, AZ: 11 U 60/14, TZ. 48 = beck rs 2015, 02071; BGH, Urteil vom 08.10.2013, AZ: II ZR 272/12).
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