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   OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20   

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https://dejure.org/2021,22625
OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20 (https://dejure.org/2021,22625)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2021 - 11 U 68/20 (https://dejure.org/2021,22625)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 11 U 68/20 (https://dejure.org/2021,22625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg V6 TDI Prüfstandoptimierte Motorsteuerung Unzulässige Abschalteinrichtung Zurechnung sittenwidrigen Handelns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für VW Touareg Schadensersatz im Abgasskandal zugesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Schadenersatz beim VW Touareg zugesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW und Audi im Abgasskandal bei einem VW Touareg zu Schadensersatz verurteilt

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    VW-Abgasskandal - Schadensersatzanspruch auch beim VW Touareg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Automobilhersteller gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn der Hersteller entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 16-27; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19).

    Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grundsätzlich dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung vornahm, weil das Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entsprach (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 21).

    Da es mithin bereits an einer einfachen Gegenerklärung fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 36 ff. vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 26 ff.), nicht an.

    c) Der Klägerin ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 44 ff.).

    Denn da sie - wie ausgeführt - die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 63).

    Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind die von der Klägerin gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff.).

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Automobilhersteller gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn der Hersteller entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 16-27; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19).

    Denn ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn Personen, für deren Verhalten die Beklagten nach § 31 BGB einzustehen haben, wussten, dass die von der Beklagten zu 1 entwickelten und von der Beklagten zu 2 in Verkehr gebrachten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

    Da es mithin bereits an einer einfachen Gegenerklärung fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 36 ff. vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 26 ff.), nicht an.

    Insbesondere weicht der Senat nicht ab von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 (NJW 2021, 1669).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    Der geltend gemachte Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB steht der Klägerin nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff.).
  • LG Köln, 22.04.2020 - 7 O 283/19
    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    Auf die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22. April 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 283/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    Eine Behauptung ist zwar dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 f.).
  • OLG Celle, 04.11.2020 - 7 U 1564/19
    Auszug aus OLG Köln, 07.07.2021 - 11 U 68/20
    Aus dem von den Beklagten angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2020 - 7 U 1564/19 - (juris) folgt nichts anderes.
  • LG Aschaffenburg, 18.08.2021 - 12 O 79/20

    Schadensersatz, Kaufvertrag, Fahrzeug, Kaufpreis, untersagung, Sachmangel,

    Insoweit ist die Beklagte zu 2) als Repräsentatin der Beklagten zu 1) anzusehen, vgl. hierzu OLG München 5 U 2386/20, BeckRS 2021, 600 ff, wobei sich diese Entscheidung auf den EA 189 bezieht und OLG Köln, Urteil vom 07.07.2021, 11 U 68/20 zum gegenständlichen Motor, veröffentlicht bei juris.
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