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   OLG Hamm, 08.04.2011 - I-11 U 76/09   

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https://dejure.org/2011,23084
OLG Hamm, 08.04.2011 - I-11 U 76/09 (https://dejure.org/2011,23084)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2011 - I-11 U 76/09 (https://dejure.org/2011,23084)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2011 - I-11 U 76/09 (https://dejure.org/2011,23084)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09
    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167).

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167)- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09
    Die dazu vom OLG Köln und OLG Düsseldorf (etwa Urteil vom 25.08.2010 zu I-18 U 21/10) vertretenen abweichenden Auffassungen vermögen den Senat nicht zu überzeugen.
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09
    Zudem hält der Senat -auch in Ansehung des kürzlich ergangenen Beschlusses des BVerfG vom 22.02.2011 -1 BvR 409/09- (weiterhin) daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden für die Zuerkennung einer Entschädigung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167)- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.
  • BVerfG, 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12

    Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklagen wegen Menschenwürdeverletzungen

    Anders allerdings als etwa in Fällen der menschenunwürdigen Haftunterbringung, bezüglich derer in obergerichtlichen Entscheidungen bereits vielfach konkrete Maßgaben aufgestellt worden sind, aufgrund welcher Haftbedingungen und bei welcher Unterbringungsdauer eine Entschädigung zu gewähren ist (vgl. etwa BGHZ 161, 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 sowie insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09, I-11 U 367/09 -, juris; Urteil vom 8. April 2011 - 11 U 76/09, I-11 U 76/09 -, juris), gibt es zur Frage der Entschädigungspflicht in der konkret vorliegenden Konstellation noch keine derartige obergerichtliche Rechtsprechung, die zur abschließenden Bewertung bereits im summarischen Verfahren vergleichend herangezogen werden könnte.
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