Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 09.11.2022

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18   

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https://dejure.org/2019,25749
OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mps-pferderecht.de (Kurzinformation)

    Zum Haftungsausschluss bei Eingehung einer Reitbeteiligung und Forderungsübergang nach § 116 SGB X auf den gesetzlichen Krankenversicherer

  • hlw-muenster.de (Kurzinformation)

    Pferderecht: Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Reitpferdes aus Gefälligkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91 = NJW 1992, 2474) ist bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses jedoch Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen.

    Nach § 834 S.1 BGB muss derjenige, der durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn im Schadensfall ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 834 Rn.3; BGH NJW 1992, 2474 Tz.21).

    Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens:

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris).

    Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig a.a.O.).Im vorliegenden Fall hatte nicht nur die geschädigte Zeugin L ein Interesse an der Überlassung des Pferdes.

  • OLG Schleswig, 29.02.2012 - 7 U 115/11

    Haftung für Reitunfall bei Proberitt

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris).
  • OLG Nürnberg, 27.06.2011 - 8 U 510/11

    Haftung des Pferdehalters: Reitunfall bei Wahrnehmung einer Reitbeteiligung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Zwar kann ein konkludenter Haftungsausschluss vorliegen, wenn der Halter des Pferdes das Ausreiten im Wege einer Gefälligkeit gestattet und der Verletzte im Unfallzeitpunkt uneingeschränkten Einfluss auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11 Tz. 16, juris; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833 Rn.11).
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    An diese Entscheidung ist der Senat gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden (vgl. BGH NJW 2013, 2031 Tz.9; BGH VersR 2017, 104 Tz.10 ff, zitiert nach juris) .Dass der Beklagte und die Zeugin L einen Haftungsausschluss vereinbart haben, konnte nicht festgestellt werden.
  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    An diese Entscheidung ist der Senat gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden (vgl. BGH NJW 2013, 2031 Tz.9; BGH VersR 2017, 104 Tz.10 ff, zitiert nach juris) .Dass der Beklagte und die Zeugin L einen Haftungsausschluss vereinbart haben, konnte nicht festgestellt werden.
  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20

    Reitbeteiligung: Wirksamkeit eines vereinbarten Haftungsauschlusses betreffend

    Gegen die Annahme der Unwirksamkeit eines ausdrücklich vereinbarten Haftungsausschlusses spricht zunächst, dass im Rahmen der Tierhalterhaftung - so insbesondere bei Reitbeteiligungen - nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte sogar aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen stillschweigenden - konkludent vereinbarten - Haftungsausschluss gegen sich geltend lassen muss, wenn anzunehmen ist, dass es sich bei der Reitbeteiligung um eine in seinem Interesse liegende Gefälligkeit gehandelt hat und er sich billigerweise dem Ansinnen des Tierhalters, ausdrücklich auf eine Haftung zu verzichten, nicht hätte verschließen können (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 - OLG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, alle bei juris).
  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 9 U 21/21

    Ansprüche nach einem Reitunfall; Typische Tiergefahr; Handeln auf eigene Gefahr;

    Allerdings kann es auch bei der bloßen (ohne Vereinbarung und unentgeltlich erfolgten) Inobhutnahme eines Tieres die Interessenlage - namentlich hinsichtlich der Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten - gebieten, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW 1992, 2474, Rn. 21 bei juris, ferner OLG Hamm - Urt. v. 28.06.2019 - 11 U 82/18 - Rn. 8 bei juris, sowie Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18   

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https://dejure.org/2022,34991
OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2022,34991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2022 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2022,34991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2022 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2022,34991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 20.05.2014 - II ZR 289/13

    Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Im Schriftsatz vom 26.02.2020 hat er zudem auf die Entscheidung des BGH vom 20.05.2014 (II ZR 289/13) verwiesen (GA VI, 1159).

    Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26.03.2020 die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger die BGH-Entscheidung vom 20.05.2014 (II ZR 289/13) nicht herangezogen werden könne, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht zu vergleichen sei.

    Die bereits angeführte Entscheidung des BGH (II ZR 289/13) sei nicht vergleichbar, denn die dortige Klägerin habe keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen gehabt und alle Mitgesellschafter in Anspruch genommen und habe zudem auch ihren eigenen Haftungsanteil erbracht, weshalb sie nicht mehr persönlich für die Gesellschaftsschuld mitgehaftet habe.

    Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lasse sich danach aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten (BGH, Versäumnisurteil vom 20.05.2014 - II ZR 289/13, Rn. 16, juris).

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 21.11.2017 - II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8).

    Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urt. v. 21.11.2017 - II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 17 m.w.N.).

    cc) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren jedoch aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 21.11.2017 - II ZR 180/15, NJW 2018, 1259, Rn. 8; BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 01.09.2022, § 260 Rn. 12).

  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 310/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 08.10.2013 - II ZR 310/12, juris Rn. 34).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Dass der Zulässigkeit einer Klage der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.09.2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - 2 U 46/18, BeckRS 2019, 14868 Rn. 32).
  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 I BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH, Urt. v. 26.6.2014 - VII ZR 247/13, NJW-RR 2014, 1520).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Dass der Zulässigkeit einer Klage der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.09.2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - 2 U 46/18, BeckRS 2019, 14868 Rn. 32).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Dies ist in aller Regel unproblematisch gegeben, wenn sich der Kläger gegenüber der Beklagtenseite eines Anspruchs berühmt, denn grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urt. v. 28.03.1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2037).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Diese Einrede ist auch im Berufungsverfahren stets zu beachten, wenn die Erhebung der Einrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 23.06.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 Rn. 11).
  • BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80

    Möglichkeit der Einwendung der nachträglichen Verjährung eines nach § 128

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 27.4.1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern tatsächlich dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (BGH, Beschl. v. 24.07.2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277).
  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

  • BGH, 14.12.1988 - VIII ZR 31/88

    Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines vertraglichen

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 296/16

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Pflichtverletzung kommunaler

  • OLG Brandenburg, 06.11.2019 - 4 U 123/19

    Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 135/96

    Datenbankabgleich

  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 157/80

    Verpflichtung des Pächters zur Übergabe der Pachtsache in einem zu unmittelbarer

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

  • OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 12 U 132/18

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist: Fehlender Nachweis des Zugangs des vom

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

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