Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 14.11.2019

Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18   

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https://dejure.org/2019,51444
OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt; Entscheidung über die Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522
    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatshaftungsanspruch bejaht: Polizeiarzt vergisst, einen gebrochenen Arm einzutragen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm in einer Versicherungsmeldung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BRD haftet für eine vom Polizeiarzt fehlerhaft ausgestellte Bescheinigung für private Unfallversicherung - Arzt muss Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vornehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 694
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO ist - ebenso wie bei einer Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO - keine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 -).

    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 - juris Rn. 5; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 - juris Rn. 53, 67 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Im Falle der Rücknahme der Berufung sind gemäß § 516 Abs. 3 ZPO einem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung verliert; etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, z. B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - juris Rn. 6).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 - juris Rn. 5; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 - juris Rn. 53, 67 jeweils m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2021 - 8 U 3174/20

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Wohngebäudeversicherer

    Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 17973; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 39093).

    Denn auch dann wird über die Anschließung nicht entschieden und es macht für den Anschließenden keinen Unterschied, ob der Berufungskläger nach erfolgtem Hinweis die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurücknimmt oder es unter Verzicht auf die Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Entscheidung ankommen lässt (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 17973; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 39093; BeckOK-ZPO/Wulf, § 524 Rn. 34 [Stand: 01.03.2021]).

  • OLG Zweibrücken, 20.06.2023 - 9 U 49/23

    Landkreis haftet als Veranstalter eines Ferienprogramms für Traktorunfall

    Eine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung ist nicht vorzunehmen (vgl. OLG Dresden MDR 2015, 1227; OLG Braunschweig MDR 2020, 694).
  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

  • OLG Schleswig, 14.02.2022 - 7 U 199/21

    Aufklärungspflicht bezüglich eines Leitungswasserschadens bei dem Verkauf eines

    Denn für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.2018, 13 U 236/16); es kann auch nicht im Belieben des Berufungsklägers stehen, ob im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO der Anschlussberufungskläger quotal mit den Rechtsmittelkosten belastet wird - auch wenn keine Sachentscheidung über das Anschlussrechtsmittel ergeht - oder nicht (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 18.12.2019, 11 U 85/18, MDR 2020, S. 694 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,51714
OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51714)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.11.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51714)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. November 2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Amtshaftung auf Schadensersatz wegen der Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt; Heilfürsorge für Polizeibeamte der Bundespolizei; Wahrnehmung von ärztlichen Aufgaben als hoheitliche Tätigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2
    Amtshaftung auf Schadensersatz wegen der Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Amtshaftung wegen Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005 - III ZR 264/04 - juris Rn. 17; Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16 - juris Rn. 21; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 150; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, 8. A., § 839 Rn. 85).

    Die an eine Auskunft zu stellenden Anforderungen (Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist (vgl. BGH a. a. O.); auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.; Staudinger-Wöstmann, a. a. O.; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O.).

    Der Umfang der Auskunftspflicht hängt vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O.).

    Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O., juris Rn. 25; Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 169).

    Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.).

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12

    Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 320/12 -, juris Rn. 29).

    Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O., Rn. 31).

    Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002 - III ZR 277/01 -, juris Rn. 8).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002, a. a. O., Rn. 13).

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Die an eine Auskunft der öffentlichen Hand zu stellenden Anforderungen (Warhheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.04.2005 - III ZR 264/04 -).

    Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005 - III ZR 264/04 - juris Rn. 17; Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16 - juris Rn. 21; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 150; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, 8. A., § 839 Rn. 85).

    Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005, a. a. O.).

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002 - III ZR 277/01 -, juris Rn. 8).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002, a. a. O., Rn. 13).

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - IV ZR 73/18 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13

    Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Zwar erstreckt sich die Interventionswirkung i. S. d. §§ 74, 68 ZPO grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 33.12

    Alimentationsprinzip; Arzneimittel; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Hinsichtlich des Umfangs des Heilfürsorgeanspruchs kann nur die zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung (19.12.2012) existente Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG (nachfolgend: HfVBPOL) des Bundesministeriums des Innern vom 06.11.2005 herangezogen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33/12 - juris Rn. 10 f.); die von der Beklagten zitierte Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung datiert auf den 22.05.2014 und ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 109/83

    Haftung eines Landes für Überschwemmungen aufgrund der Verlegung eines Gewässers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Eine amtspflichtwidrige Falschauskunft kann eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1985 - III ZR 109/83 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1994 - 1 A 2246/90

    Heilfürsorge; Anspruch auf Beihilfe

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 11 U 85/18
    Diese gewährt den betreffenden Polizeibeamten eine kostenlose Sicherstellung ihrer ärztlichen Betreuung und ist auf die speziellen Erfordernisse ihres Dienstes ausgerichtet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1994 - 1 A 2246/90 - juris Rn. 21).
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