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   VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04   

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VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04 (https://dejure.org/2006,5064)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.06.2006 - 11 UE 3367/04 (https://dejure.org/2006,5064)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 11 UE 3367/04 (https://dejure.org/2006,5064)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 Abs 1 GG
    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte - Wesensprüfung Voraussetzung für (Neu-)Erteilung einer Erlaubnis zum Halten - hier: American Staffordshire Terrier

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier; Anforderungen an den Nachweis einer positiven Wesensprüfung im Fall der Neuerteilung der Halteerlaubnis für gefährliche Hunde; Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Fall der ...

  • Judicialis

    HundeVO § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ; HundeVO § 2 Abs. 2; ; HundeVO § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; HundeVO § 3 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeirecht: Aktuelle Wesensprüfung bei der Neuerteilung der Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde - gefährlicher Hund, Halteerlaubnis, Hunderasse, Neuerteilung, Verlängerung, Wesensprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei wiederholter Halteerlaubnis für gefährliche Hunde erneuter Wesenstest erforderlich - Mögliche Entwicklung zur Agressivität des Hundes muss überprüft werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 236
  • DÖV 2006, 968
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Gegen die Rechtsgültigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -).

    Sie waren ebenso wie die Gerichtsakten und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

    Mit Rücksicht auf diese gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO selbst vorgebrachten Bedenken ist deren Rechtsgültigkeit im Anschluss an die Normenkontrollentscheidung des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - nochmals (inzidenter) zu überprüfen.

    Auch unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, die maßgeblichen Gründe für die Bestimmung von Hunderassen und -gruppen als vermutlich gefährlich im Auge zu behalten und korrigierend tätig zu werden, wenn sich seine Beurteilung aufgrund neuer Daten als von Anfang an falsch oder als überholt erweisen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks), bestand für den Verordnungsgeber folglich keine Veranlassung, American Staffordshire Terrier wegen fehlender statistischer Hinweise auf eine diesen Hunden eigene besondere Aggressionsbereitschaft aus dem Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen zu streichen.

    Der Senat ist allerdings in seinen Normenkontrollurteilen vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 44 des Urteilsabdrucks, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [49], auf der Grundlage der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung zur Beantwortung einer kleinen Anfrage verwendeten Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (vgl. Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247) davon ausgegangen, dass allein die Population der Deutschen Schäferhunde mindestens zehnmal so groß ist wie die Populationen aller "gelisteten" Hunderassen zusammengenommen und hat folglich die Aufnahme dieser Hunderasse wie auch der der Rottweiler in den Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen wegen der größeren Verbreitung dieser Hunde als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar angesehen.

    Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ergebnis der Prüfung durch nachfolgende Ereignisse überholt und nicht mehr verwertbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [165]; Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks).

    Das Prinzip der Gefahrenvorsorge verlangt keine fachwissenschaftlich oder statistisch abgesicherten Belege für die angenommene Gefahrenlage, sondern lediglich, dass die entsprechenden Annahmen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers durch objektive und stichhaltige Anhaltspunkte gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, S. 29, 30 des Urteilsabdrucks).

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich zum einen daraus, dass - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - positiv wesensgeprüfte Hunde Folgewesensprüfungen nicht bestanden haben (im Beobachtungszeitraum vom 28. August 2000 bis 31. Dezember 2004 fünf "Listenhunde", darunter ein American Staffordshire - Mischling), zum anderen daraus, dass positiv wesensgetestete Hunde in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen durch Beißattacken in Erscheinung getreten sind (nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 acht Fälle im Zeitraum März 2001 bis November 2002, vgl. Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks).

    Mit Rücksicht darauf, dass die Regelungen über die Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde zu den Bestimmungen zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere im Sinne von § 71 a Abs. 1 HSOG gehören, steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Ausgestaltung dieser Regelungen ein besonders weiter Spielraum zu (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks).

    Der Senat hat schon in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks, darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die durch § 71 a HSOG ermöglichten weitergehenden Regelungen zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehende Gefahren unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken begegnet, dass die in § 2 HundeVO genannten Hunde, bei denen typischerweise bzw. durch bereits offenbarte Aggressivität eine übersteigerte Aggression zu vermuten ist, dauerhaft als gefährlich eingestuft werden und dass folglich ihre Haltung auf Dauer besonderen Anforderungen unterworfen wird.

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Der von der Klägerin angestellte Vergleich entbehrt bereits deshalb der Grundlage, weil, wie die Klägerin selbst anführt, die Zahl der von Hunden der vorgenannten Rassen verursachten Verletzungen von Menschen und anderen Hunden hinsichtlich des diesen Rassen beizumessenden Gefährdungspotentials nur in Relation zu ihrer Gesamtpopulation aussagekräftig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [161]).

    Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ergebnis der Prüfung durch nachfolgende Ereignisse überholt und nicht mehr verwertbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [165]; Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks).

    Im Bereich der Gefahrenabwehr ist es folglich Sache des Normgebers, darüber zu befinden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1787/01 -, BVerfGE 110, 141 [159]).

  • VG Gießen, 26.07.2004 - 10 E 1882/04

    Hundehalteerlaubnis; Verlängerung; Wesensprüfung; Wiederholung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Juli 2004 - 10 E 1882/04 - aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Juli 2004 (Az.: 10 E 1882/04) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwGE 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [357] beziehen sich auf die Zulässigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenerforschung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts.
  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Der Senat ist allerdings in seinen Normenkontrollurteilen vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 44 des Urteilsabdrucks, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [49], auf der Grundlage der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung zur Beantwortung einer kleinen Anfrage verwendeten Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (vgl. Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247) davon ausgegangen, dass allein die Population der Deutschen Schäferhunde mindestens zehnmal so groß ist wie die Populationen aller "gelisteten" Hunderassen zusammengenommen und hat folglich die Aufnahme dieser Hunderasse wie auch der der Rottweiler in den Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen wegen der größeren Verbreitung dieser Hunde als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar angesehen.
  • BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04

    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04
    Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 27. Januar 2004 (bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3.04 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79) festgestellt, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vermutet wird, durch die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt sind und auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
  • VGH Hessen, 17.09.2021 - 8 A 736/17

    Benötigung einer vorläufigen Haltererlaubnis für einen Kampfhund-Welpen

    Diese Regelungen sind durch die gesetzliche Vorschrift des § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 - juris Rn. 83 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2006 - 11 UE 3367/04 - juris Rn. 29 ; BVerwG, Beschluss vom 27.02.2007 - BVerwG 6 B 81/06 - juris).
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