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OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1601 ff § 1603 § 1613 Abs. 1
Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann Vorrang haben gegenüber den Unterhaltsinteressen minderjähriger Kinder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorrang der Unterhaltsinteressen von minderjährigen Kindern gegenüber denen des unterhaltspflichtigen Elternteils; Ausnahme von diesem Grundsatz; Darlegungspflichten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit; Inhalt der Leistungsfähigkeit; Zurechnung von fiktiven Einkünften
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 14.12.2004 - 9 F 438/04
- OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 453
- FamRZ 2006, 725
- FamRZ 2006, 726 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 03.03.2008 - 9 UF 16/08
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei …
Es ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erstausbildung absolviert, da vielfach nur nach Abschluss einer Erstausbildung Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen, zumindest aber solche sich erheblich verbessern (OLG Hamm, JAmt 2006, 159;… Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rdnr. 42;… Hoppenz/Hülsmann, I § 1603 Rdnr. 5). - OLG Hamm, 15.12.2006 - 7 WF 217/06
Kein genereller Vorrang des Ausbildungsinteresse des ungelernten …
So war es in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des 11. Familiensenats des OLG Hamm (11 UF 34/05 vom 1.6.2005). - KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
Kindesunterhalt: Pflichten eines in der Ausbildung befindlichen …
Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (…vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22];… AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).