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   OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02   

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https://dejure.org/2003,4539
OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02 (https://dejure.org/2003,4539)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 UF 371/02 (https://dejure.org/2003,4539)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 11 UF 371/02 (https://dejure.org/2003,4539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1570; ; BGB § 1578; ; ZPO § 91; ; ZPO § 138 III; ; ZPO § 288; ; ZPO § 308; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1408 Abs. 2, 138; GG Art. 2 Abs. 1, 6
    Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei unangemessener Benachteiligung der schwangeren Verlobten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verzicht auf Versorgungsausgleich bei einseitigem Diktat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit einer Ehevereinbarung ; Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung ; Einseitige Bestimmung des Vertragsinhalts; Altersvorsorgeunterhalt als unselbständiger Teil des Unterhaltsanspruchs; Darlegungslast hinsichtlich Bedarf und der ...

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden aufgrund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen

Verfahrensgang

  • AG Saarburg - 3 F 209/01
  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Wenn aus einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Leistungen und erheblich ungleichen Verhandlungspositionen ersichtlich ist, dass einer der Partner den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, sind die Gerichte zur Korrektur im Sinne der Wahrung der Grundrechte beider Parteien aufgerufen (BVerfG FamRZ 2001, 343 mit Anm. Schwab).

    Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, FamRZ 2001, 343) eine besondere richterliche Inhaltskontrolle erforderlich, wenn "ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau" enthält und er "vor der Ehe und im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen" wurde.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Verfassungsrechtlich geschützt ist deshalb eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (BVerfGE 37, 217, 249 ff).

    Entschließen sie sich dafür, bringt die Ehe beiden Rechte wie auch Pflichten und verteilt sie gleichermaßen auf Mann und Frau, deren Leistungen, die sie füreinander erbringen, gleichrangig sind (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Dies ist der Fall, wenn der Vertrag die Schwangere einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene Berücksichtigung finden" (vgl. BVerfGE 89, 214 ).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Nach Rechtskraft der Scheidung ist grundsätzlich der Marktmietwert der Immobilie als solcher maßgebend, nicht lediglich ein angemessener Mietwert wie während der Trennungszeit, wenn einer der Ehepartner auszieht und die Wohnung für den anderen zu groß ist(vgl. BGH FamRZ 1998, 899).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Er ist "- trotz bestehender Schwierigkeiten - unterhaltsrechtlich verpflichtet, sein Gewinneinkommen im einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind" (so schon BGH, FamRZ 1980, 770).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Jedoch setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus (BVerfGE 31, 58, 69).
  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Kann der Verpflichtete nicht gleichzeitig weiter dort wohnen und teilweise vermieten, ist gegebenenfalls eine Vollvermietung erforderlich oder gar eine Veräußerung des Objekts (Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rdnr. 776, m.w.N., insbesondere BGH FamRZ 2000, 950).
  • OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02

    Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02
    Allerdings ist wegen der Betreuung des Kindes ein Betreuungsbonus zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 223), den der Senat mit 100, 00 DM annimmt.
  • AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09

    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer

    (2) Im Rahmen des Begriffes der Sittenwidrigkeit ist eine einseitige Benachteiligung allerdings noch von der Vertragsfreiheit gedeckt und es bedarf zu ihrer Annahme zum anderen in einer Gesamtschau zusätzlicher gravierender Umstände, die etwa in einer Zwangslage des Verzichtenden oder seiner unterlegenen Verhandlungsposition bestehen können (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1408 Rn. 10 m. w. N.; siehe auch OLG Koblenz FF 2003, 138 m. w. N.).
  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

    Das bedeutet, die Antragsgegnerin wurde massiv unter Druck gesetzt, weil sie nämlich befürchten musste, bei einer Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen würde der Antragsteller die Hochzeit "platzen" lassen mit allen damit zusammenhängenden gesellschaftlich extrem unangenehmen Folgen (vgl. OLG Koblenz RNotZ 2003, 522).
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