Rechtsprechung
OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1360 S 1 BGB, § 1607 Abs 2 S 1 BGB, § 1607 Abs 2 S 2 BGB, § 1609 Nr 1 BGB, § 1613 Abs 2 BGB
Volljährigenunterhalt: Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf; Ersatzhaftung bei nur fiktiven Einkünften des Barunterhaltspflichtigen; Anspruchsübergang auf den Leistenden; Berechnung des Familienunterhalts gegenüber einem nicht privilegierten Kind; ... - Judicialis
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1360, 1607, 1609, 1613
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf; Ersatzhaftung bei nur fiktiven Einkünften des Barunterhaltspflichtigen; Anspruchsübergang auf den Leistenden; Berechnung des ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Studiengebühren sind Mehrbedarf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Studiengebühren als Mehrbedarf
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Volljährigenunterhalt: Studiengebühren sind Mehrbedarf
Verfahrensgang
- AG Mainz, 25.08.2008 - 31 F 444/07
- OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1153
- FamRZ 2009, 1682
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153) - ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. - OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 UF 97/12
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als …
Soweit das OLG Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen hat, überzeugt dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert wird. - BFH, 09.11.2011 - X R 24/09
Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten …
Die Übernahme von Schulgeld wie auch von Studiengebühren stellt einen typischen Unterhaltsaufwand dar (so auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341), zum Ausbildungsunterhalt i.S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören auch Studiengebühren (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153). - KG, 01.10.2010 - 13 UF 91/10
Minderjährigenunterhalt: Leistungsfähigkeit bei Bezug von Leistungen nach dem SGB …
Ist der Unterhaltsschuldner arbeitslos und bezieht er lediglich Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, so hat er sich zumindest um einen Nebenerwerb zu bemühen, durch den ihm ein zusätzliches Einkommen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften verbleibt (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 330; OLG Schleswig, OLGR 2009, 367).