Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 2
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich beim Abschluss eines neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrages während der Ehe
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich beim Abschluss eines neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrages während der Ehe
Verfahrensgang
- AG Bad Mergentheim, 25.02.2015 - 1 F 227/14
- OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15
- OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 131
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09
Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem …
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15
Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2011, 877; 2012, 434).Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögens eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (BGH FamRZ 2011, 877 mwN).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15
Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2011, 877; 2012, 434).Damit geht sodann einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (BGH FamRZ 2012, 434).
- BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18
Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum …
Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich in dem Fall lediglich um eine zweckwahrende Umschichtung innerhalb desselben Versorgungssystems mit der Folge, dass vorehezeitlich auf den Altvertrag angesparte Beträge im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1211 ff.; dem folgend: Adamus FamRB 2017, 249 f.;… Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Rn. 110;… MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9;… Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5;… Schulze/Kemper BGB 9. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9a;… jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 14. Mai 2018] § 2 VersAusglG Rn. 48 f.;… Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 6). - OLG Hamm, 18.12.2017 - 6 UF 95/17
Umfang des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach Eheschließung mit bereits …
Auszugleichen sind deshalb auch solche Versorgungsanrechte, die mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131; BGH FamRZ 2011, 877; BGH FamRZ 2012, 434).Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass eine einheitliche Versorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorliege, wenn Kapital aus einer vorehelich angesparten zertifizierten Altersversorgung in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werde (OLG Bamberg FamRZ 2017, 1111 mit Anm. Adamus FamRB 2017, 249; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131;… Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Auflage 2017, § 2 VersAusglG Rn. 6;… MünchKommBGB-Dörr, 7. Auflage 2017, § 2 VersAusglG Rn. 9;… Schulz-Kemper, BGB, 9. Auflage 2017, § 2 Rn. 9a).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 1 Abs 1 Nr 10 Buchst b AltZertG, § 2 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines vorehelich angesparten Kapitalbetrags aus einem Altersvorsorgevertrag
Verfahrensgang
- AG Bad Mergentheim, 25.02.2015 - 1 F 227/14
- OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15
- OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09
Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem …
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15
Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH, 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 und BGH, 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434).(Rn.20).Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögens eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (BGH FamRZ 2011, 877 mwN).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15
Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH, 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 und BGH, 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434).(Rn.20).Damit geht sodann einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (BGH FamRZ 2012, 434).