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   FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20 AO   

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FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20 AO (https://dejure.org/2020,14503)
FG Münster, Entscheidung vom 29.05.2020 - 11 V 1496/20 AO (https://dejure.org/2020,14503)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 11 V 1496/20 AO (https://dejure.org/2020,14503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1042
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Sie nehme zur Begründung ihres Antrags vollumfänglich Bezug auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2020 1 V 1286/20.

    Eine, wenn auch zeitlich befristete, vollständige Aussetzung der Kontopfändung, wie sie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 angeordnet habe, gehe über ihr Begehren hinaus.

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris an.

    Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom 09.04.2020 aufgeführten Nebenbestimmungen.

  • BFH, 21.04.2009 - I B 178/08

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).
  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • BFH, 20.08.1991 - VII S 40/91

    Befugnis der Behörde zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung als

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Wird im Vollstreckungsverfahren nach der AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme durch ein Finanzgericht verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage allein die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).
  • BGH, 29.10.1969 - I ZR 72/67

    Anspruch auf einen hinterlegten Geldbetrag - Anspruch auf Herausgabe

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Die Zweckbindung der Subvention, aus welcher die mangelnde Pfändbarkeit herrühre, dürfe für die Anwendung des § 851 ZPO somit nicht bedeutungslos sein (so vielleicht auch Bundesgerichtshof vom 29.10.1969 I ZR 72/67, juris).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie - so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner - können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr.).
  • FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Rechtsprechung an, die bisher zur Corona-Soforthilfe im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 09.07.2020 VII S 23/20 (AdV), juris, DStR 2020, 1734, vorgehend FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, EFG 2020, 1045; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, EFG 2020, 897; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042; FG Münster, Beschluss vom 23.07.2020 8 V 1952/20 AO, EFG 2020, 1381; FG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 9 V 1302/20 AO, juris).
  • FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20

    Verfahrensrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos,

    Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20, juris), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (11 V 1496/20 AO, abrufbar auf der Homepage des Finanzgerichts Münster) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (39 T 57/20, juris).
  • FG Münster, 23.07.2020 - 8 V 1952/20

    Corona-Soforthilfe: Pfändungsverbot für Corona-Soforthilfe

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen (FG Münster Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, juris; FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH: VII B 76/20]; FG Münster Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH; VII 78/20]).
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