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   FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10   

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FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10 (https://dejure.org/2010,10061)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.10.2010 - 11 V 252/10 (https://dejure.org/2010,10061)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 11 V 252/10 (https://dejure.org/2010,10061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32b EStG, § 15b EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 4 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlrecht der inländischen Gesellschafter hinsichtlich der Gewinneremittlungsart bei der Bilanzierung der ausländischen Gesellschaft; Anwendbarkeit des negativen Progressionsvorbehalts auf negative Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell; Begriff des ...

  • hessen.de

    Ermittlungsart-Wahlrecht eines inländischen Gesellschafters

  • hessen.de

    Ermittlungsart-Wahlrecht eines inländischen Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft; Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt; Gewinnermittlungsart; Bilanzierung; Gesellschafter; Wahlrecht; Ausländische Gesellschaft; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft - Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 13.09.1989 - I R 117/87

    Zur Ermittlung und Währungsumrechnung der Einkünfte einer ausländischen

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Dies ergebe sich u.a. aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1989 I R 117/87 (BStBl II 1990, 57) und vom 16. Februar 1996 I R 43/95 (BStBl II 1997, 128).

    So ergebe sich aus § 10 Abs. 3 des Außensteuergesetzes - AStG - und dem BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, dass das Wahlrecht den inländischen Gesellschaftern für die Gesellschaft zustehe, wenngleich es von den inländischen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden könne.

    Entgegen der auf eine Literaturmeinung gestützten Auffassung des Antragsgegners beziehe sich die Regelung einer Buchführungspflicht nach § 5 Abs. 1 EStG allein auf deutsches Handels- und Steuerrecht, was auch der Auffassung des BFH (Urteile in BStBl II 1990, 57; 1992, 94) entspreche.

    Aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87, a.a.O., folge zudem, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn konform gehen müsse.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BStBl II 1990, 57) - der sich der erkennende Senat im summarischen Verfahren anschließt - handelt es sich bei einem nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss nicht um einen solchen, zu dessen Aufstellung eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG bestand bzw. der freiwillig im Sinne der Vorschrift aufgestellt wurde, da sich die Vorschrift in beiden Alternativen nur auf einen Jahresabschluss bezieht, der dem deutschen Handels- oder Steuerrecht entsprechend aufgestellt wurde.

    36 bb.) Soweit der Antragsgegner meint, aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87 (a.a.O.) ergebe sich, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn konform gehen müsse, vermag der Senat bei summarischer Prüfung dem genannten Urteil nur zu entnehmen, dass die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte mit den im Rahmen des Progressionsvorbehalts einzubeziehenden betragsmäßig übereinstimmen müssen.

    Soweit sich der BFH dort unter II.3 der Gründe auf das Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87 bezieht, betraf der entschiedene Streitfall eine bereits durch die Kläger erfolgte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Die Aussetzung der Vollziehung endet einen Monat nach Bekanntgabe einer, das Hauptsacheverfahren 11 K 3175/09 abschließende Entscheidung.

    Das Klageverfahren ist beim Senat unter dem Az.: 11 K 3175/09 anhängig.

    Dem Gericht lagen neben der gerichtlichen Verfahrensakte 11 K 3175/09 die für die Antragsteller beim Antragsgegner geführte Einkommensteuerakte 2007 und zwei Sonderbände Rechtsbehelfsverfahren und AdV-Verfahren vor.

    Der Senat wird über die Frage einer "Briefkastenfirma" daher erst im Hautsacheverfahren 11 K 3175/09 abschließend zu befinden haben.

  • BFH, 17.12.1997 - I R 34/97

    USA: "Gewerbliche Gewinne" nach Art. III DBA-USA 1954/65

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Sollte trotzdem von einer gewerblichen Prägung auszugehen sein, so läge zumindest nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, BStBl II 1998, 296) unter Berücksichtigung der tatsächlich vermögensverwaltenden Tätigkeit der A - wenngleich entgegen der Verwaltungsauffassung gemäß BMF-Schreiben vom 16. April 2010 IV B 2 - S 1300/09/1003, Tz.2.2 - keine gewerbliche Betätigung im Sinne des DBA vor.

    Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Kommanditgesellschaft nach in- oder nach ausländischem Recht errichtet wurde oder ob sie im In- oder Ausland gewerblich tätig geworden ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, BStBl II 1998, 296).

    Denn hieraus folgt lediglich, dass diese Vorschrift nicht für eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkunftsarten herangezogen werden kann, d.h. die Bestimmung der Einkunftsart im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts losgelöst von dieser Vorschrift zu erfolgen hat (vgl. hierzu insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2009 17 K 1070/07 F, EFG 2009, 1395 unter II.1.b) der Gründe, m.w.N.; BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, a.a.O.).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 43/95

    Währungsverluste beim Dotationskapital ausländischer DBA-Betriebsstätten

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Dies ergebe sich u.a. aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1989 I R 117/87 (BStBl II 1990, 57) und vom 16. Februar 1996 I R 43/95 (BStBl II 1997, 128).

    Auch aus § 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO - wonach Ergebnisse der ausländischen Buchführung bei Betriebsstätten außerhalb Deutschlands in die Buchführung hiesiger Unternehmen übernommen werden müssten - ergebe sich unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 16. Februar 1996 I R 43/95 (BStBl II 1997, 128) nichts anderes.

    Soweit danach für den Fall, dass bei ausländischen Betriebstätten nach dortigem Recht Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind, die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden müssen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat der BFH im Urteil vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BStBl II 1997, 128, unter II.4.a).

  • BFH, 22.05.1991 - I R 32/90

    Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Auch für Zwecke des Progressionsvorbehalts seien die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1991 I R 32/90, BStBl II 1992, 94).

    cc.) Bei summarischer Prüfung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch dem Urteil des BFH vom 22. Mai 1991 I R 32/90, BStBl II 1992, 94, nicht zwingend zu entnehmen, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personengesellschaft stets nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden müsse.

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Dies entspreche auch der Auffassung des BMF im Erlass vom 17. Juli 2007 zu § 15b EStG (BStBl I 2007, 542, Tz.10) sowie der Rechtsauffassung des BFH (Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437; Beschluss vom 2. August 2008 IX B 92/07, DStR 2007, 2150; Sächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2007 2 K 954/07, DStRE 2008, 795).

    Denn auch hier erfordert die Annahme einer Modellhaftigkeit möglicherweise eine vorgefertigte, angebotene Konzeption (vgl. BFH, Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) im Sinne eines "Gesamtpakets" unter dem Gesichtspunkt des in der Gesetzesbegründung angegebenen Gesetzeszweckes der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung.

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Zudem handele es sich bei der B nicht um eine für steuerliche Zwecke nicht anzuerkennende Briefkastenfirma im Sinne des BFH-Urteils vom 29. Januar 2008 I R 26/06 (BStBl II 2008, 978).

    Denn auch unter Würdigung der erfolgten Auskunft des Bundesamtes für Finanzen - zu der Verwertbarkeit einer solchen Auskunft im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2003 VIII B 114/01 (BFH/NV 2003, 738) - und unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO haben die Antragsteller - hinsichtlich einer Anmietung existenten Büroraumes und einer Ausstattung mit Kommunikationsmitteln - in einer zumindest für das Aussetzungsverfahren ausreichenden Weise glaubhaft dargelegt, dass die B im Streitjahr wirklich "greifbar" vorhanden und existent war, zumal hinsichtlich der Geschäftsgegenstände der A - auch in Anbetracht der in Anspruch genommenen Dienstleistungen durch das Bankhaus C - keine besondere sächliche, räumliche und personelle Ausstattung und kein besonderer "Apparat" benötigt worden sein dürfte, der es rechtfertigen könnte, die Substanzanforderungen am die B im Einzelfall herabzusetzen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Dies entspreche auch der Auffassung des BMF im Erlass vom 17. Juli 2007 zu § 15b EStG (BStBl I 2007, 542, Tz.10) sowie der Rechtsauffassung des BFH (Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437; Beschluss vom 2. August 2008 IX B 92/07, DStR 2007, 2150; Sächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2007 2 K 954/07, DStRE 2008, 795).

    Zudem könne sich der Antragsgegner auch deshalb nicht auf § 15b EStG berufen, da diese Norm wegen einer Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe gegen das Grundgesetz, insbesondere den Bestimmtheitsgrundsatz, verstoße, wobei die zur Vorgängervorschrift des § 2b EStG a.F. vom BFH im Beschluss vom 2. August 2008 IX B 92/07 (a.a.O.) geäußerten ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit übertragbar seien, und zudem weder vom Wortlaut noch von der Gesetzessystematik der § 15b EStG im Rahmen des § 32b EStG entgegen dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 anwendbar sei.

  • FG Sachsen, 05.05.2010 - 8 K 1853/09

    Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Soweit sich die Antragsteller auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Mai 2010 8 K 1853/09 beziehen, schließt sich der erkennende Senat bei summarischer Prüfung der dort geäußerten Rechtsauffassung an, dass eine Anwendung des § 15b EStG ohne Bezugnahme auf konkrete Tatsachen immer dann, wenn das Zusammenwirken gesetzlicher Bestimmungen einen Steuervorteil ergebe und häufig genutzt werde, nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche.
  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

    Auszug aus FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10
    Denn hieraus folgt lediglich, dass diese Vorschrift nicht für eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkunftsarten herangezogen werden kann, d.h. die Bestimmung der Einkunftsart im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts losgelöst von dieser Vorschrift zu erfolgen hat (vgl. hierzu insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2009 17 K 1070/07 F, EFG 2009, 1395 unter II.1.b) der Gründe, m.w.N.; BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, a.a.O.).
  • BFH, 28.07.1987 - V B 68/86

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren - Ausschluss nicht

  • BFH, 16.01.2003 - VIII B 114/01

    Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen

  • BFH, 04.04.2007 - I R 110/05

    Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im

  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 09.08.1989 - I B 118/88

    Zum Verfahren der Währungsumrechnung ausländischer Gewinne

  • BFH, 14.09.1994 - I R 116/93

    Vertretertätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 6 OECD-Musterabkommen

  • BFH, 27.01.2004 - X B 116/03

    AdV: rechtsirrtümliche Annahme der gewerblichen Prägung einer GbR - Anwendbarkeit

  • BFH, 12.05.1999 - IV B 120/98

    AdV, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; nicht präsente Beweismittel

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 15/05
  • FG Sachsen, 19.12.2007 - 2 K 954/07

    Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.v. § 2b Einkommensteuergesetz

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az.: 11 V 252/10, hat der Senat den strittigen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt.

    Dem Gericht lagen neben der gerichtlichen Verfahrensakte 11 V 252/10 die für die Kläger beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte 2007 und zwei Sonderbände Rechtsbehelfsverfahren und AdV-Verfahren vor.

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 - 3 K 1521/11

    Buchführungspflicht einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen

    (4) Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin für Zwecke der Besteuerung im Inland gemäß § 140 AO Bücher zu führen hat, weil sie bereits nach ausländischem (im Streitfall liechtensteinischen) Vorschriften buchführungspflichtig ist (Möglichkeit bejahend BMF, BStBl I 2011, 530, Tz. 3; Satz 4 AEAO zu § 140; EStR 2008 R 4.1 Abs. 4 Satz 2; anders noch BMF, BStBl I 1999, 1076; vgl. Reichsfinanzhof Urteil vom 27. September 1933 IV A 165/33, RStBl 1933, 1188; vgl. Schulz-Trieglaff, IStR 2013, 519; zweifelnd Hessisches FG Beschluss vom 29. Oktober 2011 11 V 252/12, DStRE 2011, 267; verneinend für Buchführungspflicht nach ausländischen Vorschriften Hessisches FG Urteil vom 15. November 2012 11 K 3175/09, EFG 2013, 503; FG Münster Urteil vom 11. Dezember 2013 6 K 3045/11 F, EFG 2014, 753; Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 200. Lfg., September 2008, § 140 AO, Rz. 10, und 204. Lfg., September 2009, § 141 Rz. 17; Märtens in Beermann/Gosch, AO/FGO, 122. Lfg., § 140 AO, Rz. 10; Wied in Blümich, EStG, 128. Erg.-Lfg., Mai 2015, § 49, Rz. 42 und 138; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, 375. Akt., Juni 2015, § 49, Rz. 131; Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl., 2009, § 140, Rz. 11; Rohde, IStR 2013, 164; Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 633; Dißars; Könemann / Blaudow, Stbg 2012, 220, 221, für den Fall des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Buchführungspflicht bei solcher nach ausländischem Recht nach Maßgabe der Geschäftstätigkeit im Inland bejahend Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, 142. Lfg., Oktober 2015, § 141 AO, Rz. 6).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 K 1185/12

    Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Zur Frage der

    In der Literatur (Rhode in IStR 2011, 123; Naujok in DStR 2007, 1601; Seeger in Schmidt, EStG, § 15b Rdnr.3; Heinicke in Schmidt, EStG, § 32b Rdnr.5; Kaeser in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 15b B 42; Kaligin in Lademann, EStG, § 15b Rdnr.41; wohl auch Reiß in Kirchhof, EStG, § 15b Rdnr.18) und in der Rechtsprechung (FG Sachsen, Urteil vom 05.05.2010 8 K 1853/09, DStR 2012, 2053; FG Hessen, Beschluss vom 29.10.2010 11 V 252/10, DStR 2011, 267) werde die Anwendung von § 15b EStG im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts gleichfalls abgelehnt.

    Ferner - so Tz.7 a.E. - erfasse die Vorschrift auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger, z.B. die mit Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag (Hessisches FG, Beschluss vom 29.10.2010 11 V 252/10, IStR 2011, 116).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2012 - 5 V 3277/12

    Aussetzungsverfahren in sog. "Goldfällen": Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 4

    Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass die Antragstellerin, von deren Verpflichtung zur Buchführung auch der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht ausgeht (vgl. hierzu auch den Beschluss d. Hess. FG v. 29. Oktober 2010 11 V 252/10, IStR 2011, 116), ihre Einkünfte für die Zwecke der deutschen Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln konnte, soweit dem nicht die Vorschriften zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder die Vorschrift des § 15b EStG entgegenstehen.

    In der Rechtsprechung des BFH ist bislang allerdings - soweit ersichtlich - nicht geklärt, ob § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch den Handel mit Edelmetallen umfasst (der Beschluss des Hess. FG vom 29. Oktober 2010 (a.a.O.) geht allerdings im Ergebnis - ohne dies näher zu vertiefen - davon aus, dass § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht eingreift).

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.07.2015 - 3 V 172/12

    Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung einer Mitteilung über den Beginn der

    aa) Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin für Zwecke der Besteuerung im Inland gemäß § 140 AO Bücher zu führen hat, weil sie (womöglich) bereits nach ausländischem (im Streitfall ggf. liechtensteinischen) Vorschriften buchführungspflichtig ist (bejahend BMF, BStBl I 2011, 530; anders noch BFM, BStBl I 1999, 1076, bejahend nur für eingetragene oder eintragungspflichtige Zweigniederlassung; ebenso Dißars in Schwarz, AO, 157. Lfg., Februar 2014, § 141, Rz. 9; vgl. Reichsfinanzhof Urteil vom 27. September 1933 IV A 165/33, RStBl 1933, 1188; zweifelnd Hessisches FG Beschluss vom 29. Oktober 2010 11 V 252/12, DStRE 2011, 267; verneinend für Buchführungspflicht nach ausländischen Vorschriften Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 200. Lfg., September 2008, § 140, Rz. 10, und 204. Lfg., September 2009, § 141 Rz. 17; Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 140, Rz. 10; Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 42 und 138; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, 375. Akt., Juni 2015, § 49, Rz. 131; Cöster in König, AO, 3. Aufl., 2009, § 140, Rz. 11; Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 633; Könemann / Blaudow, Stbg 2012, 220, 221, für den Fall des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Buchführungspflicht bei solcher nach ausländischem Recht nach Maßgabe der Geschäftstätigkeit im Inland bejahend Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 6).
  • LG Münster, 25.07.2011 - 15 O 317/10

    Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag bei unzutreffenden Aussagen

    Sie sind der Ansicht, dass der Beschluss des Finanzgerichts N3 vom 05.05.2009 evident unrichtig sei; Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten hierzu, eine vergleichbare Struktur habe das Hessische Finanzgericht am 29.10.2010 - 11 V 252/10 akzeptiert.
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