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   OLG Nürnberg, 27.09.2012 - 11 W 1654/12   

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OLG Nürnberg, 27.09.2012 - 11 W 1654/12 (https://dejure.org/2012,34024)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 11 W 1654/12 (https://dejure.org/2012,34024)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 11 W 1654/12 (https://dejure.org/2012,34024)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03

    Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.09.2012 - 11 W 1654/12
    Bei den Namensbestimmungserklärungen im Sinne von § 1617 a Abs. 2 und § 1617 Abs. 1 BGB handelt es sich um im materiellen Recht geregelte Willenserklärungen, auf die grundsätzlich die allgemeinen Regeln für solche Erklärungen anzuwenden sind (BayObLG FamRZ 2004, 1227; MünchKomm - BGB/ v. Sachsen Gessaphe, 6. Aufl. § 1617 a Rn 22, § 1617 Rn 19; Staudinger/Coester, 2007, § 1617 Rn 26; ).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2016 - 5 UF 171/15

    Elterliche Sorge: Namensbestimmungsrecht bezüglich Vor- und Geburtsnamen

    Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte das Standesamt also zunächst in eigener Zuständigkeit zu klären, welchen Namen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führte (§ 1617a Abs. 1 BGB) und ob in den Erklärungen der Eltern vom 23.01.2015 eine Neubestimmung des Geburtsnamens gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB liegt (vgl. zu einer solchen Konstellation, in der allerdings die Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Standesamt abgegeben waren, OLG Nürnberg vom 27.09.2012 - 11 W 1654/12, juris Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 243/16

    Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB

    Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sind die in der gebotenen Form der öffentlichen Beglaubigung abgegebenen Erklärungen beider Elternteile in der Urkunde des Standesamtes vom ...2009 dahingehend auszulegen, dass in Übereinstimmung mit der bereits vorliegenden privatschriftlichen gemeinsamen Erklärung auch der Familienname des Kindes im Sinne des § 1617a Abs. 2 BGB in dieser Urkunde formwirksam bestimmt wurde (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.9.2013 - 11 W 1654/12 - StAZ 2013, 143/144 zur Auslegung einer Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung auch bezüglich der Namenswahl).
  • OLG Nürnberg, 07.02.2023 - 11 W 2076/22

    Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags bei nicht Vorliegen von

    Anders als im früheren § 638 S. 2 ZPO fehlte schon in § 632 ZPO und fehlt nunmehr auch in § 121 Nr. 3 FamFG (OLG München StAZ 2013, 143; FamRZ 2009, 1845 juris Rn. 8; Schwamb; in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 121 FamFG Rn. 3) eine solche Bestimmung, obwohl mit dem Eheschließungsrechtsgesetz die früheren Regelungen "ohne sachliche Änderungen" nur zusammengefasst werden sollten (BT-Drs. 13/4898 S. 26; hierzu auch Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 121 FamFG Rn. 11) und das vorliegende Verfahren zeigt, dass ein Bedürfnis für eine materiell rechtskräftige Feststellung mit Wirkung für und gegen alle besteht (hierzu ausführlich Frank StAZ 2012, 236).
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