Rechtsprechung
OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1894/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Festgebühr für urheberrechtliche Auskunftsanordnung - Die wertunabhängige Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,00 ist je Antrag und Entscheidung des zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 9 UrhG nur einmal anzusetzen.
- filesharing-rechtsanwalt.de
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO
Nur 200,00 EUR Gebühr für Auskunftsverfahren auch über mehrere IP-Adressen oder Werke - openjur.de
Gerichtskosten: Gebührenanfall für eine richterliche Gestattungsanordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten im Zusammenhang mit einem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch - Abweichende Hashwerte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bei Stellung mehrerer Anträge wegen Verletzung von Urheberrechten in einer Antragsschrift fällt nur eine Festgebühr an; Bestimmung der Gerichtskosten für Anträge wegen Verletzung des Urheberrechts nach § 101 Abs. 9 UrhG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4
Gerichtskosten für Anträge wegen Verletzung des Urheberrechts nach § 101 Abs. 9 UrhG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Feststellung von Hashwerten zum Beleg illegalen Filesharings ist "mit einer hohen Fehlerquote behaftet”
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO
Auskunftsverlangen wegen des Verdachts illegalen Filesharings in mehreren Fällen löst lediglich einmalig Gerichtskosten in Höhe von 200,00 EUR aus - anwalt24.de (Kurzinformation)
Abmahnung Tauschbörse, unschuldige Betroffene? Feststellung Hashwert und hohe Fehlerquote
Verfahrensgang
- LG München I - 7 O 972/10
- OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1894/10
Papierfundstellen
- MDR 2011, 138
- GRUR-RR 2011, 116
- MIR 2010, Dok. 148
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen …
Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]).Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich.
- OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an …
Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]).Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich.
- OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
Höhe der Kosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]).Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich.
- OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12
Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]).Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich.
- OLG München, 20.06.2013 - 11 W 701/13
Anwaltsgebühren im Verfahren auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die …
Für ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten wegen Verletzung von Urheberrechten, über die das Landgericht grundsätzlich in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden hat, fällt nur einmal eine Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an, auch wenn der Antrag die Verletzung mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke betrifft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10; entgegen OLG Köln, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 32 Wx 308/12 - und 21.01.2013 - 2 Wx 380/12).Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.09.2010, Az. 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10, ausgeführt hat, rnuss entgegen der vom Erstgericht und mehreren Oberlandesgerichten (zuletzt etwa OLG Köln, Beschluss v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12 oder Beschluss v. 22.11.2012 - 2 Wx 308/12) vertretenen Auffassung bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber auf formale und nicht auf inhaltliche Kriterien abstellen wollte.
- OLG München, 14.02.2011 - 6 W 1906/10
Gestattungsverfahren betreffend einen Auskunftsanspruch gegen den …
Auch das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von unterschiedlichen Hashwerten lässt nicht den gesicherten Schluss auf das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl an unterschiedlichen Verletzern zu, die die vom Landgericht vorgenommene Erhöhung des Geschäftswerts rechtfertigen könnte (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 27.9.2010 - 11 W 1184/10, MDR 2011, 138, zu § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO). - OLG München, 14.02.2011 - 6 W 1900/10
Urheberrechtsverletzung in Internet-Tauschbörse: Erhöhung des …
Auch das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von unterschiedlichen Hashwerten lässt nicht den gesicherten Schluss auf das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl an unterschiedlichen Verletzern zu, die die vom Landgericht vorgenommene Erhöhung des Geschäftswerts rechtfertigen könnten (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 27.9.2010 - 11 W 1184/10, MDR 2011, 138, zu § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO).