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   OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13   

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https://dejure.org/2013,42512
OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13 (https://dejure.org/2013,42512)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.08.2013 - 11 W 29/13 (https://dejure.org/2013,42512)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. August 2013 - 11 W 29/13 (https://dejure.org/2013,42512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 269 ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Rücknahme eines e. V.-Antrags nach erstinstanzlichem Hinweis auf zweifelhafte Erfolgsaussicht und erneute Einreichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme eines e. V.-Antrags nach erstinstanzlichem Hinweis auf zweifelhafte Erfolgsaussicht und erneute Einreichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 917
    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung bei Antragsrücknahme und erneuter Antragstellung bei einem anderen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Forum-Shopping: Zweitem Antrag auf einstweilige Verfügung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364).
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 11 W 8/20

    Streitwert bei Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen

    Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotographen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 ? und 7.000 ? (vgl. Senatbeschlüsse vom 08.08.2013, 11 W 29/13 - juris; vom 21.10.2013, 11 W 39/13 - MMR 2014, 134, vom 6.3.2012, 11 W 6/15).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 3 O 307/18

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10] ; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05] ; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung durch seinen Beschluss vom 08.08.2013 (11 W 29/13, zitiert nach juris Rn. 5) bestätigt, dass ein Antragsteller in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (vgl. auch Huber in: Musielak/Voit, a.a.O., § 940 Rn. 25c).

    Vorzugswürdig gegenüber der Verneinung der Dringlichkeit, zumal der Antragsteller - wie auch hier - gerade alles unternimmt, um möglichst schnell an den begehrten Titel zu gelangen, erscheint der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris; Teplitzky/Feddersen, a.a.O., Kap. 54 Rn. 24d; Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.16a; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c).

    Für eine derartige Begünstigung, die letztlich darauf hinauslaufen würde, dass der Antragsteller solange Eilanträge bei verschiedenen Gerichten einreichen könnte, bis möglicherweise ein angerufenes Gericht dem Antrag stattgibt, besteht kein Anlass (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 2-03 O 188/17, rechtskräftig durch Berufungsrücknahme, nachdem der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, 16 U 190/17, in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 zu Protokoll erklärt hat, dass bei der dortigen Konstellation kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Verfügungsantrag gegeben sei).

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2017 - 3 O 188/17

    Für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10]; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05]; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung durch seinen Beschluss vom 08.08.2013 (11 W 29/13, zitiert nach juris Rn. 5) bestätigt, dass ein Antragsteller in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (vgl. auch Huber in: Musielak/Voit, a.a.O., § 940 Rn. 25c).

    Vorzugswürdig gegenüber der Verneinung der Dringlichkeit, zumal der Antragsteller - wie auch hier - gerade alles unternimmt, um möglichst schnell an den begehrten Titel zu gelangen, erscheint der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris; Teplitzky/Feddersen, a.a.O., Kap. 54 Rn. 24d; Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.16a; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c).

    Für eine derartige Begünstigung, die letztlich darauf hinauslaufen würde, dass der Antragsteller solange Eilanträge bei verschiedenen Gerichten einreichen könnte, bis möglicherweise ein angerufenes Gericht dem Antrag stattgibt, besteht kein Anlass (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 2-03 O 188/17, rechtskräftig durch Berufungsrücknahme, nachdem der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, 16 U 190/17, in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 zu Protokoll erklärt hat, dass bei der dortigen Konstellation kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Verfügungsantrag gegeben sei).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 33/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. GWB

    Ein Antragsteller hat in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.8.2013, 11 W 29/13 ).
  • VG Kassel, 24.06.2019 - 1 L 1608/19

    Wiederholter Antrag ist rechtsmissbräuchlich

    Ob dies bereits ab dem 2. Antrag gilt (so wohl LG Frankfurt a.M. BeckRS 2018, 21749, vgl. auch OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 6497: " Ein Antragsteller hat in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung ") braucht nicht entschieden werden, da es sich hier jedenfalls um den (mindestens) 6. Eilantrag handelt.
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