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   OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16   

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https://dejure.org/2016,31018
OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16 (https://dejure.org/2016,31018)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2016 - 11 W 70/16 (https://dejure.org/2016,31018)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 2016 - 11 W 70/16 (https://dejure.org/2016,31018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niederschlagung der Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Erteilung einer Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners ohne Antrag des Gläubigers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802c ZPO, § 802d Abs 2 S 2 ZPO, § 7 Abs 1 GvKostG, § 261 GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederschlagung der Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Erteilung einer Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners ohne Antrag des Gläubigers

  • rechtsportal.de

    Niederschlagung der Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Erteilung einer Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners ohne Antrag des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Frühere Vermögensauskunft des Schuldners - und die unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsvollzieherkosten - und das richtige Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Köln, 18.11.2015 - 17 W 174/15

    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist; bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist die Art und Weise der Vollstreckung gegenständlich (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 1, 3).

    Sein Rechtsschutzziel hat er indessen dahingehend konkretisiert, dass er die die Rückzahlung des aus Sicht der Gläubigerin zu viel erhobenen Betrages von 33 Euro verlangt hat, was für eine Kostenerinnerung spricht (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 4).

    Kostenrechtlich wird daraus die Folge abgeleitet, dass der Gerichtsvollzieher wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 25 W 306/14, juris; LG Essen, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 T 142/14, juris; LG Erfurt, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 T 145/15; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris).

    e) Schließlich wird die unrichtige Sachbehandlung darin gesehen, dass der Gerichtsvollzieher die oben skizzierte umstrittene Rechtsfrage entgegen dem Willen des Gläubigers im Sinne der Entstehung des Gebührentatbestands ausgelegt habe, ohne eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht herbeizuführen; die zu Grunde liegende vollstreckungsrechtliche Frage der zutreffenden Auslegung des § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO sei dabei jedoch im Kostenbeschwerdeverfahren inzident zu prüfen (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15).

    a) Ausgangspunkt der kostenrechtlichen Beurteilung ist, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG objektiv vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 3).

    Erforderlich ist mit anderen Worten ein schwerer Verfahrensverstoß bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14; BGH, NJW-RR 2005, 1230 zu § 21 GKG; NJW 1962, 2107 zu § 7 GKG a.F.).

    Angesichts des oben dargelegten Meinungsspektrums in der Rechtsprechung kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Absatz 1 GvKostG nicht darin gesehen werden, dass die Gerichtsvollzieherin den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14).

    cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Eine inzidente Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Frage, ob die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt oder nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 8), ist daher nicht anzustellen.

  • KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung des Vermögensverzeichnisses trotz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Angesichts des oben dargelegten Meinungsspektrums in der Rechtsprechung kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Absatz 1 GvKostG nicht darin gesehen werden, dass die Gerichtsvollzieherin den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14).

    cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Die Frage der Zulässigkeit des Gläubigerantrages ist vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu klären (KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris Rn. 13).

  • AG Neubrandenburg, 11.03.2014 - 602 M 961/14

    Verfahren zur Vermögensauskunft: Ablehnung des Vollstreckungsauftrags bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Die Frage der Zulässigkeit des Gläubigerantrages ist vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu klären (KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris Rn. 13).

  • OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16

    Zulässigkeit eines bedingten Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Daran ändert auch der von der Bezirksrevisorin vorgelegte Gesetzentwurf nichts, da in Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 16) und Literatur (Mroß, DGVZ 2015, 131 f.) eine rückwirkende Interpretation bestehender Gesetze durch Gesetzgeber unter Hinweis auf die Gewaltenteilung abgelehnt wurde und der Gesetzentwurf de lege lata daher den oben skizzierten Meinungsstreit nicht beendet hat.

    Im Übrigen wäre bei eventuell vorhandenen Zweifeln die Gläubigerin von der Gerichtsvollzieherin über ihre Rechtsauffassung und die von ihr beabsichtigte Verfahrensweise zu unterrichten gewesen, damit die Gläubigerin hätte entsprechend reagieren können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 10 W 130/14

    Erhebung von Gerichtsvollzieherkosten für die Übermittlung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Die vom Gerichtsvollzieher für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses angefallene Gebühr wird nach dieser Ansicht zu Recht in Ansatz gebracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris).

    Erforderlich ist mit anderen Worten ein schwerer Verfahrensverstoß bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14; BGH, NJW-RR 2005, 1230 zu § 21 GKG; NJW 1962, 2107 zu § 7 GKG a.F.).

    Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass wegen des für eine Nichterhebung von Kosten erforderlichen schweren Verfahrensfehlers der Gläubiger in dieser Situation ansonsten immer die Kosten zu tragen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16

    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    dd) Dass die Gerichtsvollzieherin vorliegend den aus ihrer Sicht unzulässigen Antrag hätte ablehnen und eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht hätte ermöglichen müssen, widerspricht nicht der zu § 802f Absatz 4 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris).

    § 802f Absatz 4 ZPO betrifft über den Verweis auf die §§ 191 ff. ZPO das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers, entweder persönlich zuzustellen oder die Post mit der Zustellung zu beauftragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris 16).

  • AG Bad Segeberg, 14.02.2014 - 6 M 19/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Erforderlich ist mit anderen Worten ein schwerer Verfahrensverstoß bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14; BGH, NJW-RR 2005, 1230 zu § 21 GKG; NJW 1962, 2107 zu § 7 GKG a.F.).
  • BGH, 24.09.1962 - VII ZR 20/62

    Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Erforderlich ist mit anderen Worten ein schwerer Verfahrensverstoß bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14; BGH, NJW-RR 2005, 1230 zu § 21 GKG; NJW 1962, 2107 zu § 7 GKG a.F.).
  • LG Würzburg, 30.03.2015 - 3 T 284/15

    Keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übersendung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16
    Kostenrechtlich wird daraus die Konsequenz gezogen, dass der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses entstandene Gebühr für die Erteilung der Abschrift in Rechnung stellt (LG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 T 284/15, juris; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14, juris; LG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 5 T 194/14, juris; AG Schwerin, Beschluss vom 25. September 2015 - 50 M 2486/15, juris; AG Weißenfels, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 13 M 1641/14, juris).
  • LG Essen, 06.06.2014 - 7 T 142/14

    Einlegung einer Erinnerung durch den Zwangsvollstreckungsgläubiger gegen die

  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 22/07

    Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH gegen den Ansatz von

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 271/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren

  • LG Kiel, 01.07.2014 - 4 T 42/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kostenpflichtige Übersendung der alten

  • OLG Dresden, 10.12.2015 - 3 W 1102/15
  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

  • LG Erfurt, 07.08.2015 - 3 T 145/15
  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14
  • AG Schwerin, 25.09.2015 - 50 M 2486/15

    Gerichtsvollzieherauftrag: Beschränkung auf die Übersendung eines nicht mehr als

  • LG Münster, 21.05.2014 - 5 T 194/14

    Ansatz einer Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Übersendung einer Abschrift

  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 306/14

    Kosten des Gerichtsvollziehers für die Erteilung einer Abschrift des letzten

  • AG Weißenfels, 08.01.2015 - 13 M 1641/14

    Gerichtsvollziehertätigkeit: Bedingter Auftrag zur Übersendung eines

  • LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses

    Da Gesetzentwürfe nicht geeignet sind, ein bestehendes Gesetz rückwirkend zu interpretieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 26), greift das von der Bezirksrevisorin bemühte gesetzeshistorische Argument von vornherein nicht Platz.

    Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.08.2016 (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 28 f.).

  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 18 W 18/21

    Keine Erstattungspflicht für sog. "Verhaftungsgehilfen"

    Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof nur in diesem Verfahren und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7 ff; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, juris Rn. 3 ff.).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 18 W 19/21

    Keine regelmäßige Erstattungspflicht für eine vorsorglich bereitgestellte

    Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof nur in diesem Verfahren und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7 ff; 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, juris Rn. 3 ff.).
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