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   OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13   

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https://dejure.org/2013,27692
OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13 (https://dejure.org/2013,27692)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2013 - 11 WF 1071/13 (https://dejure.org/2013,27692)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. August 2013 - 11 WF 1071/13 (https://dejure.org/2013,27692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines am Sorgerechtsverfahren beteiligten Elternteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines am Sorgerechtsverfahren beteiligten Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsgrundlage für Anordnung der Untersuchung eines Vaters auf Alkoholkonsum in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge nicht ersichtlich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rechtsgrundlage für Untersuchung des Kindesvaters in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf Alkoholkonsum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 36
  • FamRZ 2014, 677
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13
    Für diesen Eingriff gibt es auch keine Rechtsgrundlage (dazu näher unten), was ihn "objektiv willkürlich" (vgl. zu dieser Terminologie BGH FamRZ 2007, 1002 und Schulte-Bunert/Weinreich/Unger a.a.O. ) macht.
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 3 W 35/00

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13
    Deshalb ist hier ausnahmsweise entgegen dem Gesetzeswortlaut unter verfassungskonformer Auslegung ein Rechtsmittel - die sofortige Beschwerde - statthaft, auch wenn ein so krasser Ausnahmefall wie vom BGH (a.a.O. ) entschieden nicht vorliegt und es sich anders als in den vom OLG Oldenburg (auf dessen Entscheidung der Antragsgegner Bezug nimmt) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1998, 436) und des OLG Zweibrücken (FamRZ 2000, 1441) nicht um ein psychiatrisches Gutachters in einem Betreuungsverfahren handelt.
  • BVerfG, 23.05.2013 - 1 BvR 2059/12

    Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden, dass die bloße Anordnung der Beweiserhebung ohne gesetzliche Grundlage bereits einen Eingriff in Grundrechte darstellen kann (Beschluss vom 23.05.2013, Az.: 1 BvR 2059/12, zitiert nach Juris).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 11 WF 1071/13
    In Ermangelung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage kann niemand gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (BGH FamRZ 2010, 720).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2015 - 5 WF 66/15

    Unzulässigkeit von Haaranalyse in Kindschaftsverfahren

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch den Beschluss eine konkrete Mitwirkungshandlung eines Beteiligten an einer solchen Untersuchung angeordnet wird (OLG Oldenburg, FamRZ 2007, 1574; OLG Köln, OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 677).

    Die Regelungen über die Amtsermittlungspflicht des Gerichts reichen als Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Grundrechtseingriff nicht aus (BVerfG, FamRZ 2004, 523; BGH, FamRZ 2010, 720; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 677).

    Diese stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen dar, zumal die Reichweite der Verpflichtung aus § 27 FamFG nicht über die Reichweite der gerichtlichen Befugnisse aus der gesetzlichen Amtsermittlung hinausgeht, weshalb ein Beteiligter nur zur Mitwirkung an solchen Maßnahmen verpflichtet ist, zu deren gerichtlicher Anordnung eine Rechtsgrundlage besteht (OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 677).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 2 WF 247/17

    Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses

    Entsprechende Sachverhalte, die dem vorliegenden allerdings nicht vergleichbar sind, lagen den von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2013, FamRZ 2013, 1195 ff (Anordnung eines DNA-Abstammungsgutachtens und Einbeziehung des Kindes, der Kindesmutter und des rechtlichen Kindesvaters im Rahmen eines auf Antrag eines Putativvaters eingeleiteten familiengerichtlichen Umgangsverfahrens - Rüge der Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung, des Rechts auf Achtung der Privat- und Intimsphäre und des Elternrechts) und des OLG Nürnberg vom 16.08.2013, FamRZ 2014, 677 ff (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf Alkoholkonsum einschließlich Anordnung der Mitwirkung hieran durch den Antragsgegner in einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren- Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) zugrunde.
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 1240/18

    Subsidiaritätsgrundsatz gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren

    b) In Rechtsprechung und Lehre wird seit geraumer Zeit die - wenn auch nicht unumstrittene - Ansicht vertreten, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen an sich gemäß § 58 Abs. 1 FamFG isoliert nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen dann eröffnet sein soll, wenn diese Zwischenentscheidung bereits zu einem solchen Eingriff in die Grundrechte eines Beteiligten führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 26 W 19/12 -, FGPrax 2013, S. 89; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. August 2013 - 11 WF 1071/13 -, NJOZ 2014, S. 333; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 WF 244/15 -, FamRZ 2016, S. 1799, 1800).
  • OLG Bamberg, 28.03.2022 - 2 UF 10/22

    Zur Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener Auflagen nach §

    § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB berechtigt nur zur Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, also zu Maßnahmen in Bezug auf das betroffene Kind (vgl. Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1666 Rn 37, 12 unter Bezugnahme etwa auf OLG Nürnberg, 16.08.2013, 11 WF 1071/13 FamRZ 2014, 677).
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