Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 WF 119/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 23a Abs 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 8 FamFG, § 266 FamFG, Art 34 GG, § 839 BGB
Familiensache: Auskunftsklage gegen den Vater zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gegen das Jugendamt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt
- rechtsportal.de
FamFG § 11 Nr. 8 ; BGB § 839
Gerichtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schadensersatzansprüche gegen das Jugendamt - und die Zuständigkeit des Familiengerichts
Verfahrensgang
- AG Esslingen, 04.07.2014 - 2 F 482/14
- OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 WF 119/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 73
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.12.2013 - XII ZR 157/12
Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 WF 119/14
Die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 290) ist nicht geeignet, die Rechtsansicht des Familiengerichts zu erschüttern.Insbesondere hat auch der BGH in der bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013 (FamRZ 2014, 290) nicht darauf hingewiesen, dass dieser Schadensersatzanspruch als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG anzusehen ist.
- BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82
Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 WF 119/14
Hierüber hat der BGH bereits im Jahr 1984 (FamRZ 1984, 465) entschieden.Dies ergibt sich aus der bereits zitierten Entscheidung des BGH (FamRZ 1984, 465), in der als weitere Begründung für die Verneinung einer Familiensache ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass der Rechtsstreit über den beabsichtigten Schadensersatzanspruch auch keine Familiensache sei.