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   OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20   

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OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20 (https://dejure.org/2021,4078)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2021 - 11 WF 171/20 (https://dejure.org/2021,4078)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 11 WF 171/20 (https://dejure.org/2021,4078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 240 FamFG, § 252 Abs 2 FamFG, § 252 Abs 3 FamFG, § 252 Abs 4 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz Versäumung der Einwendungsfrist im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Erwerbsobliegenheit eines ausländischen Unterhaltspflichtigen während Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 526
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Die Eltern trifft demnach eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung (BGH FamRZ 2014, 637, 638; 2014, 1992, 1994).

    Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird allerdings selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien (vgl. BGH FamRZ 2014, 637, 638; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 784).

    Denn zu den gesteigerten Anforderungen an seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz gehört es nicht nur, die berufliche Qualifikation weiter zu fördern, sondern auch, sich unter Ausnutzung sämtlicher Hilfsangebote intensiv um eine Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse zu bemühen (BGH FamRZ 2014, 637, 638).

    Auch wenn der Unterhalt aufgrund eines - wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit - lediglich fiktiven Einkommens festzusetzen ist, trifft den Antragsgegner eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit in demselben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner (BGH, FamRZ 2014, 637, 639).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2009, 314, 316; FamRZ 2011, 1041, 1043 f.).

    Kinder müssen im Ausnahmefall zudem hinnehmen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil eine Erstausbildung absolviert (BGH FamRZ 2011, 1041, 1044).

    Denn die Erlangung einer angemessenen Berufsausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Pflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (BGH FamRZ 1994, 372, 375; 2011, 1041, 1044).

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Das Familiengericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 1206; 2010, 183), verfehlt.

    Die Zurechenbarkeit hängt damit sowohl von persönlichen subjektiven Voraussetzungen wie etwa dem Alter, der beruflichen Qualifikation nach der Erwerbsbiografie und dem Gesundheitszustand als auch objektiv von dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2010, 626, 628; FamRZ 2010, 183, 184; FamRZ 2010, 793, 794; FamRZ 2012, 1283; FamRZ 2014, 1977).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2009, 314, 316; FamRZ 2011, 1041, 1043 f.).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Denn die Erlangung einer angemessenen Berufsausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Pflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (BGH FamRZ 1994, 372, 375; 2011, 1041, 1044).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 6 UF 157/01

    Anspruch auf Zahlung von dynamischem Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen (OLG Hamm, FamRZ 2002, 1427, 1428).
  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Die Eltern trifft demnach eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung (BGH FamRZ 2014, 637, 638; 2014, 1992, 1994).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Die Zurechenbarkeit hängt damit sowohl von persönlichen subjektiven Voraussetzungen wie etwa dem Alter, der beruflichen Qualifikation nach der Erwerbsbiografie und dem Gesundheitszustand als auch objektiv von dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2010, 626, 628; FamRZ 2010, 183, 184; FamRZ 2010, 793, 794; FamRZ 2012, 1283; FamRZ 2014, 1977).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20
    Wird wie hier lediglich der Mindestunterhalt nach § 1612 Abs. 1 BGB verlangt, ist das minderjährige Kind von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH FamRZ 2002, 536, 540; 2003, 444, 445).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

  • OLG Koblenz, 28.07.2000 - 13 UF 417/00

    Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren - keine

  • OLG München, 13.02.2008 - 30 WF 30/08

    Abänderungsklage des zum Kindesunterhalt Verpflichteten wegen

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

  • OLG Celle, 29.05.2013 - 10 WF 100/13

    Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfebegehrens für ein Abänderungsverfahren

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15

    Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 20 UF 24/01
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2022 - 3 WF 100/22

    Voraussetzungen der Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für die

    Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 28.01.2021 (11 WF 171/20; zustimmend: Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 76 Voraussetzungen Rn. 50) mit überzeugender Begründung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, entgegengetreten und führt dort wie folgt aus: Denn das Verfahren nach § 240 FamFG bildet gerade ein Korrektiv dafür, dass das vereinfachte Verfahren dem Kind schnell zu einem Unterhaltstitel verhelfen soll und deshalb einerseits die Unterhaltsfestsetzung der Höhe nach beschränkt ist, andererseits die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners stark begrenzt sind (Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 11.590).
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