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   OLG Hamm, 04.02.2000 - 11 WF 407/99   

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https://dejure.org/2000,12779
OLG Hamm, 04.02.2000 - 11 WF 407/99 (https://dejure.org/2000,12779)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2000 - 11 WF 407/99 (https://dejure.org/2000,12779)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - 11 WF 407/99 (https://dejure.org/2000,12779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1092 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 212/09

    Prozesskostenhilfe für Aufhebung einer Scheinehe: Pflicht zur Finanzierung der

    c) Ob Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden könnte, wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können (so OLG Hamm Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 WF 407/99 - Juris; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; OLG Rostock FamRZ 2007, 1335; Philippi FPR 2002, 479, 484; Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 5. Aufl. § 114 ZPO Rn. 19) bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 10 WF 94/05

    Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit

    Es wird die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall das Scheidungsbegehren nicht isoliert betrachtet, sondern als Gesamtplan gewürdigt werden müsse und wenn die Parteien schon bei der Heirat die Aufhebung oder Scheidung der Ehe beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie die Scheidung nicht bezahlen können, Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens bzw. Rechtsmissbrauchs zu versagen sei (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 548; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1092; OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 195; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 45; Johannsen/Henrich/Thalmann, aaO., § 114 ZPO, Rz. 25; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., Rz. 464; Zimmermann, aaO., Rz. 202; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 114, Rz. 13; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 346; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 114, Rz. 124; vgl. auch Schneider, MDR 1985, 441, 442).

    Damit wird erkennbar, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht etwa deshalb nur geheiratet hat, um ihm ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen und sie insbesondere auch kein Entgelt für die Eheschließung erhalten hat (vgl. zu der Frage, welche Auswirkungen die Zahlung eines solchen Entgeltes bei Eingehung einer Scheinehe auf die Bedürftigkeit der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei hat, BVerfG, FamRZ 1984, 1205; OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 890; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1092; OLG Schleswig, OLGR 1997, 10; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 1502; Musielak/Fischer, aaO.; Wax, FamRZ 1985, 10, 11).

  • OLG Bamberg, 23.10.2003 - 2 WF 202/03

    Keine Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einer Scheinehe

    In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass derjenige, der gegen Entgelt eine Scheinehe eingeht, rechtsmissbräuchlich und mutwillig im Sinn des § 114 ZPO handelt, weil er durch die Eingehung der Scheinehe einerseits seinen Geldbedarf befriedigt, dies aber von vornherein in der Absicht geschieht, sich anschließend alsbald auf Kosten der Allgemeinheit von dieser Ehe wieder "befreien" zu lassen (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1092).
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