Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 148; TSG § 8
Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Transsexuellengesetz verfassungswidrig?
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 04.04.2011 - 2 UR III 4/11
- OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1422
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11
Es ist nicht zulässig, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909) Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.Dies sei erforderlich, weil der Gesetzgeber die Materie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) noch nicht neu geregelt habe.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909) das Transsexuellengesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht in § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG davon abhängig gemacht wird, dass die oder der Betroffene dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11
Anders als in anderen Fällen der Unvereinbarkeitserklärung (vgl. etwa BVerfGE 82, 126) liegt hier keine Situation vor, in denen die Nichtanwendung einer beanstandeten Vorschrift zu einer Vertiefung der Grundgesetzverletzung führen würde.Eine solche Fristsetzung wäre geboten gewesen, wenn die Unvereinbarkeitserklärung bezüglich einer Voraussetzung der Personenstandsänderung zu einer Aussetzung der Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hätte führen sollen (vgl. hierzu den - anders als hier - ausdrücklich in den Gründen gegebenen Hinweis zu einer Aussetzung der Verfahren in BVerfGE 82, 126, juris-Rn. 100).