Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe;Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar;Vereinbarkeit der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG;Auswirkungen der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen nach § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden" …
Aus der registerrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ergibt sich wiederum, dass nur solche Ordnungswidrigkeiten für auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG gestützte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht kommen, wegen derer gegen den Betroffenen und Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe entweder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt oder aber ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach § 25 StVG rechtskräftig angeordnet wurde, weil es nur unter diesen Voraussetzungen zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kommt (vgl. zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 ). - VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; tilgungsreife Eintragung im …
An die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG grundsätzlich gebunden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, DAR 2012, 41, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70). - VGH Bayern, 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Blutalkoholkonzentration 1,61 ‰)
Anders verhält es sich, wenn die Rechtsordnung - wie z.B. in § 2a Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG der Fall - die Fahrerlaubnisbehörden (und mittelbar damit auch die Gerichte; vgl. BayVGH vom 9.9.2010 Az. 11 ZB 09.2105 RdNr. 15) auch insoweit an den Inhalt rechtskräftiger Strafurteile, Strafbefehle oder Bußgeldbescheide bindet, als sich dies zuungunsten des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers auswirkt.
- VG Hamburg, 23.02.2013 - 15 E 1209/13
Fahrerlaubnis auf Probe; zwingende Entziehung; kein Ermessen
Ersichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei den Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe regelmäßig um junge Kraftfahrer handelt, die bereits aufgrund ihres geringen Alters unerfahrener und risikobereiter sind als ältere Menschen, und die zudem erst langsam Fahrpraxis aufbauen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 10) .Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, um die es sich bei der Fahrerlaubnis auf Probe handelt, muss der Gesetzgeber nicht jeden einzelnen denkbaren Fall betrachten, sondern darf auch Gesichtspunkte der Praktikabilität durchgreifen lassen, von einem typischen Gesamtbild ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt, und sich auf dieser Grundlage generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. m.w.N. Niedersächs. OVG…, Beschluss vom 23.7.2012, 12 LA 186/11, DVBl. 2012, 1189 ff., juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 13 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
Fahranfänger; Feststellungen in einem Strafbefehl; Bindungswirkung für die …
An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70). - VG Bayreuth, 31.03.2020 - B 1 K 19.712
Aufbauseminar, Verwaltungsgerichte, Fahreignungsregister, Ordnungswidrigkeiten, …
Hiergegen bestehen auch in Ansehen auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die vorausgehende Entscheidung im Bußgeldverfahren mit den dort einschlägigen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2010 - 11 ZB 09.2105 - juris Rn. 14;… VG Augsburg, B.v. 3.11.2010 - Au 7 S 10.1586 - juris Rn. 28;… Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 144, m.w.N).