Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.11.2010 - 11 ZB 10.714   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,69091
VGH Bayern, 08.11.2010 - 11 ZB 10.714 (https://dejure.org/2010,69091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2010 - 11 ZB 10.714 (https://dejure.org/2010,69091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2010 - 11 ZB 10.714 (https://dejure.org/2010,69091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,69091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufstellung eines Halteverbotszeichens im Anliegerinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 11 ZB 10.714
    Zwar steht der von den Klägern begehrten Anordnung nicht bereits entgegen, dass gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber das Parken (ohnehin) unzulässig ist (vgl. BayVGH vom 6.4.1994 BayVBl 1995, 85).

    Denn auch bei Grundstücksein- und -ausfahrten kann der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können (vgl. BVerwG vom 22.1.1971 BVerwGE 37, 112).

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 11 ZB 10.714
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1237).
  • VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867

    Fehlender Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots zum Schutz

    Bei einer Grundstücksein- und -ausfahrt ist die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auch deswegen in der Regel nicht notwendig, weil eine solche leicht zu erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.714 - juris Rn. 4), andernfalls aber auch leicht als solche zu kennzeichnen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht