Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.06.2012 - 11 ZB 12.837   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20055
VGH Bayern, 22.06.2012 - 11 ZB 12.837 (https://dejure.org/2012,20055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2012 - 11 ZB 12.837 (https://dejure.org/2012,20055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 11 ZB 12.837 (https://dejure.org/2012,20055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,20055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Fahreignungsgutachtens;Keine Sperrwirkung eines dem Betroffenen günstigen Fahreignungsgutachtens bzw. einer (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis für die Berücksichtigung früher liegender Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2012 - 11 ZB 12.837
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Beschluss vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551; vom 14.7.2008 Az. 11 CS 08.1139) findet die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, im geltenden Recht keine Stütze.

    Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen (BayVGH vom 6.5.2008, a.a.O.).

    Denn derartige fachkundige Stellungnahmen bereiten die in alleiniger Bindung an Recht und Gesetz ergehenden Maßnahmen der staatlichen Gewalt lediglich vor, ohne dass sie ihrerseits unmittelbare Rechtswirkung zugunsten oder zulasten des Betroffenen entfalten (BayVGH vom 6.5.2008, a.a.O.).

  • VG München, 14.12.2010 - M 1 K 10.5014

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2012 - 11 ZB 12.837
    Vielmehr ist diese Auffassung, soweit ersichtlich, auch von der Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte geteilt worden (z.B. VG München vom 14.12.2010 Az. M 1 K 10.5014).
  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 11 CS 20.1061

    Zugriff auf Alttatsachen bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde setzen weder das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 noch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im selben Monat eine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat aus dem Jahr 2015 nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.).

    Der erkennende Senat hat aus § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV geschlossen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.6.2012 a.a.O. Rn. 17, B.v. 6.5.2008 a.a.O. Rn. 48).

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 11 ZB 15.2271

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz

    Es liegt mit der Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im November 2006 auch keine Zäsur vor, die die Tat aus dem Jahr 2005 unverwertbar machen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15).

    § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV sind so zu verstehen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 a. a. O. Rn. 17; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

  • VG Würzburg, 27.02.2015 - W 6 S 15.119

    Verwertbarkeit einer über 10 ½ Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt

    Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal neue Umstände hinzugetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 13.2562 - juris; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - VRR 2008, 403).
  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 11 CS 21.2810

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im

    Darüber hinaus hat der Gesetz- und Verordnungsgeber keine Verpflichtung zur Tilgung von "Alttatsachen" bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 16).

    Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 9. Dezember 2013 setzt keine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 a.a.O. Rn. 19; B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.; SächsOVG, B.v. 15.9.2020 - 6 A 572/20 - juris Rn. 7; Siegmund a.a.O. Rn. 70).

  • VG Würzburg, 08.05.2017 - W 6 S 17.413

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr

    Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen, wie etwa Trunkenheitsfahrten, verbieten (B.v. 20.5.2016 - 11 ZB 16.556 - juris; B.v. 12.3.2014 - 11 CS 13.2562 - juris; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - VRR 2008, 403).
  • VGH Bayern, 06.12.2012 - 11 CS 12.2173

    Beschwerde; MPU-Anordnung

    Das positive Fahreignungsgutachten vom 1. Juni 2010 und die daraufhin erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrten des Antragstellers aus den Jahren 2007 und 2008 bei der Beantwortung der Frage, ob er gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zur Vorlage eines neuen Fahreignungsgutachtens verpflichtet war, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayVGH vom 22. Juni 2012 - 11 ZB 12.837 ).
  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 11 CS 13.2562

    Ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Verdachts auf

    Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 A 572/20

    Fahrerlaubnisentziehung; Gutachtensanordnung bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch;

    Wie auch der Kläger nicht verkennt, findet die Annahme, ein positives Gutachten vor Neuerteilung stelle eine Zäsur dar, in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keine Stütze (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2016 - 11 ZB 16.1493 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 11 ZB 15.2271 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 22. Juni 2012 - 11 ZB 12.837 -, juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 02.09.2015 - W 6 K 14.1309

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach wiederholter Zuwiderhandlungen unter

    Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, da neue Umstände hinzugetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 13.2562 - juris; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - VRR 2008, 403).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht